20 U 31/97•Oberlandesgericht Hamm, 1997-09-17, 20 U 31/97
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 20 U 31/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-09-17
Aktenzeichen: 20 U 31/97
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:0917.20U31.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 24. Oktober 1996 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die ... zugunsten des Klägers 80.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1995 und an den Kläger weitere 27.160,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.12.1995 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Neuwertanteil von 244.244,00 DM zu zahlen, falls der Kläger binnen 18 Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils die Wiederherstellung des Gebäudes bedingungsgemäß gesichert hat.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 3/10 die Beklagte und zu 7/10 der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheit kann auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.
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