Oberlandesgericht Hamm, 1997-04-23, 3 U 10/96

3 U 10/96Supreme CourtApr 23, 1997

Full text

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 10/96 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1997-04-23

Aktenzeichen: 3 U 10/96

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:0423.3U10.96.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. September 1995 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500.000,00 DM nebst 2 % Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 4 % seit dem 15. Juli 1989 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeden materiellen und zukünftigen immateriellen Schaden aus dem Schadensereignis vom 25. September 1982 zu ersetzen, soweit die Ansprüche auf Ersatz materieller Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 820.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheitsleistung auch durch eine unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines in der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

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