22 U 93/95•Oberlandesgericht Hamm, 1997-01-13, 22 U 93/95
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 22 U 93/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-01-13
Aktenzeichen: 22 U 93/95
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1997:0113.22U93.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23. März 1995 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft zu leisten.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.
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