18 U 166/85•Oberlandesgericht Hamm, 1986-06-23, 18 U 166/85
Full text
Oberlandesgericht Hamm — 18 U 166/85 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1986-06-23
Aktenzeichen: 18 U 166/85
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1986:0623.18U166.85.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. März 1985 verkündete Schlußurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts xxx abgeändert.
Die Klage wird in dem noch anhängigen Umfange abgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistung kann durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Bank oder eines öffentlich-rechtlichen Kreditinstitutes erbracht werden.
Das Urteil beschwert die Klägerin um 42.750,-- DM.
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