Oberlandesgericht Düsseldorf, 2026-06-26, 10 W 3/25

10 W 3/25Supreme CourtJun 26, 2026

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 W 3/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-26

Aktenzeichen: 10 W 3/25

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2026:0626.10W3.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2024 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.12.2024 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 2. gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2024 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 27.12.2024 wird als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und die Beschwerdeführerin zu 2. je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder seine Kosten selbst.

Gründe

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf Ziffer I. des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 15.07.2024 zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Mit Schreiben vom 31.01.2024 hatte die Beschwerdeführerin zu 2. darauf hingewiesen, mit Wirkung zum 18. Oktober 2023 zur Amtsnachfolgerin des Notars A. bestellt worden zu sein.

Das Landgericht hat auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 127 GNotKG mit Beschluss vom 15.07.2024 festgestellt, dass die angefochtene Kostenrechnung abzuändern ist und der von dem Antragsgegner der Kostenrechnung zugrunde gelegte Geschäftswert von 5.000.000 € auf 3.616.371,15 € herabzusetzen ist, so dass sich die ursprüngliche Kostenrechnung über 19.583,53 € auf 14.442,73 € reduzierte.

Streitig in dem Verfahren ist die Geschäftswertbemessung der unter TOP 5 und 6 der auf der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 23.05.2019 gefassten und vom Antragsgegner beurkundeten Beschlüsse. Bei diesen handelte es sich um folgende Beschlüsse:

Der Tagesordnungspunkt 5 betraf die Zustimmung zur Aufhebung des Beherrschungsvertrags mit der B.-mbH vom 25. Juni 2009 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 und die Neufassung des bis zum 31. Dezember 2019 fortgeltenden Beherrschungsvertrags mit der B.-mbH vom 25. Juni 2009.

Bei dem Tagesordnungspunkt 6 ging es um die Zustimmung zur Neufassung des Gewinnabführungsvertrags zwischen der C.-AG und der B.-mbH mit Geltung ab dem 01.01.2020.

Das Landgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, dass es sich um verschiedene Beschlüsse handelte, die einzeln zu bewerten seien.

Es hat die Beschlussfassungen im Einzelnen wie folgt bewertet:

  1. Die Zustimmung zur Kündigung des Beherrschungsvertrages zum 31.12.2019 mit € 1.133.518,72 € (§§ 108 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG).

  2. Die Beschlussfassung über die Änderung des Beherrschungsvertrages bis zum 31.12.2019 mit 264.487,70 € (§§ 36 Abs. 1, 108 Abs. 2, 52 Abs. 2 Satz 1 GNotKG).

  3. Die Beschlussfassung über die Änderung (Neufassung) des Gewinnabführungsvertrages mit 1.133.518,72 € (§§ 108 Abs. 2, 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG).

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Antragstellerin durch die Zustimmungsbeschlüsse zu TOP 5 und 6 klar zum Ausdruck gebracht habe, dass der Wechsel der Vertragsart als zweiaktiger Vorgang, nämlich zum einen als Aufhebung des bestehenden Beherrschungs-(und Gewinnabführungs-) vertrages und zum anderen als Abschluss eines neuen Gewinnabführungsvertrages, gewollt gewesen sei.

Auch wenn unter TOP 5 als erster Beschluss ausdrücklich nur die Zustimmung zu der Aufhebung des Beherrschungsvertrags zum 31. Dezember 2019 erteilt worden sei, handele es sich in der Sache um die Zustimmung zur Beendigung des gesamten bisherigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages verbunden mit der unter TOP 6 erteilten Zustimmung zu einem neuen Gewinnabführungsvertrag ab 1. Januar 2020. Bei der Gewinnermittlung gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG (der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert) hat es den Blick auf den durchschnittlichen Gewinn oder Verlust der letzten Jahre geworfen und den Zeitraum der letzten 5 Jahre insoweit als verlässliche Grundlage angesehen. Es hat sodann die Ergebnisse für 2014 bis 2018 (ohne Vorzeichen) addiert, was einen Betrag in Höhe von 2.267.037,45 € ergab. Geteilt durch fünf errechnete sich ein durchschnittliches Jahresergebnis in Höhe von 453.407,49 €. Dieses Jahresergebnis vervielfältigt mit zehn (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GNotKG) erbrachte einen Wert in Höhe von 4.534.074,90 €.

Weiter hat das Landgericht den Vortrag der Antragstellerin berücksichtigt, wonach nicht die Zahlen der Vergangenheit in die Betrachtung einzubeziehen seien, sondern der Umstand, dass zukünftig für die B. allein mit Verlusten in Höhe von ca. 20.000,00 € jährlich zu rechnen sei. Daraufhin hat es einen Abschlag in Höhe von 75 % für angemessen gehalten und einen Geschäftswert in Höhe von 1.133.518,72 € angesetzt.

Bei der Beschlussfassung über die Änderung des Beherrschungsvertrages auf die Dauer von 7 Monaten hat es das errechnete durchschnittliche Jahresergebnis von 453.407,49 € zu 7/12 angesetzt.

Unter Berücksichtigung der weiteren beurkundeten Beschlussfassungen zu den anderen Tagesordnungspunkten errechnet es dann den gesamten Geschäftswert mit 3.616.371,15 €.

TOP 2 754.846,01 €

TOP 3 270.000,00 € (9 x 30.000,00 €)

TOP 4 30.000,00 €

TOP 7 30.000,00 €

TOP 5.1 1.133.518,72 €

TOP 5.2 264.487,70 €

TOP 6 1.133.518,72 €

3.616.371,15 €.

Dieser Beschluss ist der Antragstellerin am 23.07.2024 (Bl. 184 GA I), dem Antragsgegner am 24.09.2024 per Postzustellungsurkunde zugestellt worden (Bl. 225, 226 GA I).

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit am 22.08.2024 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag. In ihrer Begründung vom 16.09.2024 greift sie die von dem Landgericht vorgenommene Aufteilung der Änderung des Unternehmensvertrages in zwei Vertragsschlüsse, nämlich einerseits die Aufhebung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und andererseits den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages, an. Die Unternehmensverträge, die zur Bildung eines Konzerns führten, bildeten eine Gesamtheit. Das Aktiengesetz fasse die Unternehmensverträge in den §§ 291 ff. AktG nicht nur in der Begrifflichkeit als Unternehmensverträge zusammen, sondern knüpfe in den §§ 302 ff. AktG die Folgen einheitlich an das Bestehen gleich welcher Vertragsgestaltung. Diese Gesichtspunkte würden auch für den Vertragskonzern unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten. Der Gesetzgeber gehe davon aus, dass es sich bei Beherrschung und Gewinnabführung um zwei Elemente eines einheitlichen Vertragsgebildes handele. Wenn die Parteien des Unternehmensvertrages mit der Beherrschung und der Gewinnabführung zwei Elemente vertraglich festgehalten hätten und dann ein Element entfernten, gestalteten sie immer noch dasselbe Vertragsverhältnis. Im Übrigen bedürfte es noch der Klarstellung, ob eine Trennung der beiden rechtlichen Elemente zu einer mehrfachen Kostenerhebung führe.

Die Beschwerdeführerin zu 2. legte mit Schriftsatz vom 04.11.2024 - in Abstimmung mit dem Antragsgegner - Beschwerde gegen den landgerichtlichen Beschluss vom 15.07.2024 ein. Sie macht geltend, ihr sei der Beschluss erst auf ausdrückliche Nachfrage am 14.10.2024 auf elektronischem Wege übermittelt worden. Der Antragsgegner sei - auch wenn es um eine ursprünglich von ihm gestellte Kostenrechnung ginge - nicht Partei des Verfahrens, weshalb es auf die Zustellung an ihn Ende September an seiner Privatanschrift - zu einer Zeit in der er zudem in Urlaub gewesen sei - nicht ankomme.

In der Sache führt sie aus, dass die Herabsetzung des Geschäftswertes unrichtig sei. Der von dem Landgericht vorgenommene Abschlag von 75 % des Geschäftswertes sei allein unter Bezugnahme auf den Vortrag der Kostenschuldnerin, künftig werde es nur Verluste geben, nicht sachgerecht. Diese Angaben seien nicht überprüfbar. Es könne nicht Aufgabe des Notars sein, 5 Jahre nach Erstellung der Kostenrechnung erneut die Bilanzen anzufordern, um die Richtigkeit der Angaben zu künftigen Verlusten zu überprüfen. Auch sei die Höhe des vorgenommenen Abschlages willkürlich. Hier müsste es - wie bei den entsprechenden Normen - einen Rahmen geben, dessen Ausschöpfung im Ermessen des Notars liegen müsste. Hier könne das Gericht nicht - auch noch ohne jede detaillierte Begründung - sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Notars setzen, es dürfe lediglich auf Ermessensfehler prüfen.

Das Landgericht hat beiden Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache mit Beschluss vom 27.12.2024 dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und fristgerecht eingelegt worden (§ 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Unrecht greift die Beschwerde des Antragstellers die Aufteilung der Änderung des Unternehmensvertrages in zwei Vertragsschlüsse und zwei Beurkundungsgegenstände durch das Landgericht an. Der Senat schließt sich der Entscheidung des Landgerichts an, wonach es sich bei der Beschlussfassung unter TOP 5 bei der Zustimmung zu der Aufhebung des Beherrschungsvertrags zum 31. Dezember 2019 in der Sache um die Zustimmung zur Beendigung des gesamten bisherigen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages handelte, dies verbunden mit der unter TOP 6 sodann erteilten Zustimmung zu einem neuen Gewinnabführungsvertrag ab dem 1. Januar 2020.

Zunächst zeigt schon rein formal und maßgebend das Abstimmungsverhalten, dass mehrere Beschlüsse vorliegen (vgl. hierzu: Toussaint/Uhl, 56. Aufl. 2026, GNotKG § 108 Rn. 5). Es sind folgende Beschlüsse gefasst worden:

  • Beschluss über die Kündigung des Beherrschungsvertrags als Teil des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der B.-mbH vom 25. Juni 2009 zum 31. Dezember 2019;

  • Beschluss über die Änderung des bis zu diesem Zeitpunkt fortgeltenden Beherrschungsvertrags;

  • Beschluss über die Änderung des in Folge der Änderung und Aufhebung des Beherrschungsvertrags selbständig fortbestehenden Gewinnabführungsvertrags als Teil des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit der B.-mbH vom 25. Juni 2009.

Das Argument der Beschwerde, dass Unternehmensverträge, die zur Bildung eines Konzerns führen, eine Gesamtheit bilden, ist kein Entscheidendes bei der Beurteilung der Frage nach dem Beurkundungsgegenstand im Sinne des hier zugrunde zu legenden § 86 Absatz 1 GNotKG. Beurkundungsgegenstand nach dieser Norm ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Einzunehmen ist eine kostenrechtliche, nicht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise (BeckOK KostR/Bachmayer, 53. Ed. 1.6.2026, GNotKG § 86 Rn. 7, beck-online). Hier geht es um die Beurkundung der verschiedenen Beschlussfassungen als verschiedene Tatsachen. Jeder Beschluss ist ein eigener Beurkundungsgegenstand (vgl.: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, 5. Aufl. 2025, GNotKG § 86 Rn. 7). Die Ausnahmetatbestände des § 109 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 4 GNotKG liegen nicht vor.

Auch wenn es sich um die Umgestaltung der vertraglichen Beziehungen zwischen der beherrschenden Gesellschaft und der beherrschten Gesellschaft handelte, liegen mehrere zu bewertende Beschlüsse vor.

Ebenso handelt es sich um inhaltlich zu unterscheidende und abzugrenzende Beschlüsse und damit verschiedene zu beurkundende Vorgänge (§ 86 Abs. 2 GnotKG).

Der Gesetzgeber zeigt mit der Regelung in § 291 Abs. 1 S. 1 AktG, dass es sich bei dem Beherrschungsvertrag einerseits und dem Gewinnabführungsvertrag andererseits um zwei unterschiedliche Typen von Unternehmensverträgen handelt. Wird aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag nur noch ein Gewinnabführungsvertrag handelt es sich um einen Wechsel der Vertragsart dergestalt, dass der alte Vertrag aufgehoben (§ 296 AktG) und ein neuer Vertrag geschlossen wird (nach § 293 AktG). Ein Wechsel von einem einheitlichen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hin zu einem reinen Gewinnabführungsvertrag stellt keine bloße Vertragsänderung des alten Vertrages dar, sondern die Aufhebung des alten Vertrages und den Abschluss eines neuen Vertrages entsprechend §§ 296, 298 AktG (vgl. hierzu: OLG Jena, DNotZ 2022, 388, beck-online; OLG Frankfurt a. M. Beschl. v. 5.7.2004 - 20 W 414/92, BeckRS 2004, 14732, Rn 56; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. November 2001 - 3Z BR 175/00 -, Rn. 24, Juris; Koch, 20. Aufl. 2026, AktG § 295 Rn. 7; Heidel/Peres, 6. Aufl. 2024, AktG § 295 Rn. 12).

Auch wenn die Parteien grundsätzlich nach § 305 BGB den Inhalt eines Schuldverhältnisses durch Vertrag ändern können und hiervon der Fall der Aufhebung des bisherigen und der Begründung eines neuen Schuldverhältnisses zu unterscheiden ist, steht die rechtliche Beurteilung der von ihnen im Einzelfall gewählten tatsächlichen Gestaltung nicht zu ihrer Disposition (vgl.: BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 50/11 -, Juris).

Anders als die Beschwerde meint, handelt es sich hier nicht lediglich um eine Vertragsänderung entsprechend § 295 AktG. Nach dieser Meinung sind die Voraussetzungen für die Vertragsänderung und den Neuabschluss identisch und spricht daher aus Gründen der Vertragskontinuität nichts dagegen, im Zweifel von einer Vertragsänderung auszugehen, solange die Basis des ursprünglichen Regelkonzepts nicht verlassen wird. Es liegt nur die Aufhebung einzelner Klauseln vor, was einer Vertragsänderung gleichkommt (vgl. zu einer Vertragsänderung auch: Scholz - Emmerich, GmbHG, 13 A., Anhang zu § 13 GmbHG, Rn. 184).

Dieser Auffassung folgt der Senat nicht. Unter einer bloßen Änderung eines Unternehmensvertrages versteht man eine zweiseitige rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Parteien, die noch während der Laufzeit des Vertrages wirksam werden soll und die Bestimmungen des Vertrages inhaltlich modifiziert (hierzu auch: BGH, Urteil vom 18. September 2012 - II ZR 50/11 -, juris, Rn 27).

Hier soll aber der ursprüngliche Beherrschungsvertrag nicht in geänderter Fassung fortbestehen, sondern das beherrschende Element soll zukünftig völlig fehlen. Der Beherrschungsvertrag gewährleistet rechtlich gesehen den Vorrang des Konzerninteresses vor dem Interesse der betroffenen Gesellschaft und bewirkt damit die Legalisierung der Konzernleitung. Die Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung wird ersetzt durch diejenige des herrschenden Unternehmens. Mit der Beendigung der Beherrschung ist somit ein Eingriff in die Organisationsstruktur der Gesellschaft verbunden (BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10 -, Rn. 19, Juris). Denn die Aufhebung der Beherrschung hat erheblichen Einfluss auf die Organisationsstruktur der abhängigen Gesellschaft, als ihr nunmehr nicht mehr unmittelbar - auch für die abhängige GmbH nachteilige - Weisungen durch die herrschende Gesellschaft erteilt werden können. Für die Annahme einer Beendigung des Unternehmensvertrages spricht auch die Publizität der Anmeldung entsprechend § 298 AktG. Durch die Anmeldung und Eintragung der Beendigung des alten Unternehmensvertrages, des Grundes und des Zeitpunktes wird dies den interessierten Verkehrskreisen zweifelsfrei offengelegt (OLG Jena, DNotZ 2022, 388 Rn. 27, beck-online). Werden somit die essentialia negotii geändert, handelt es sich auch in der Sache um eine Vertragsaufhebung verbunden mit dem Abschluss eines neuen Vertrages.

Der Umstand, dass die Vorschriften der §§ 302 ff AktG die gleichen Rechtsfolgen bei dem Bestehen oder der Beendigung eines Beherrschungs- oder eines Gewinnabführungsvertrages im Hinblick auf die Verlustübernahme oder den Gläubigerschutz vorsehen, gibt zu einer anderen Bewertung keine Veranlassung. Vielmehr unterscheidet der Gesetzgeber rein sprachlich auch in diesen Vorschriften zwischen dem Vertragstypus des Beherrschungsvertrages und dem des Gewinnabführungsvertrages. Zudem indiziert der Fakt, dass an das Vorliegen oder die Beendigung zweier unterschiedlicher Verträge unter bestimmten Voraussetzungen die gleichen Rechtsfolgen geknüpft werden, nicht, dass es sich bei dem Wechsel von der einen zur anderen Vertragsart noch um dasselbe Vertragsverhältnis handelt.

Für jeden Beschluss bedurfte es daher einer Geschäftswertbestimmung nach § 108 Abs. 1 und 2 GNotKG. Bei den hier vorliegenden Zustimmungsbeschlüssen zu einem bestimmten Rechtsgeschäft, ist der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht.

7.1

Der Zustimmungsbeschluss bezog sich zunächst auf die Beendigung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zum 31.12.2019.

a)

Für die Geschäftswertbestimmung betreffend Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge gilt Folgendes:

Der Geschäftswert für Beherrschungsverträge mit Gewinnabführungs- und/oder Verlustausgleichspflichten richtet sich nach § 52 Abs. 1, 3 Satz 2 GNotKG (BT-Drucksache 17/11471 (neu), Seite 171). Die Gewinnabführungsverpflichtung (bzw. die Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten) ist eine Verpflichtung über wiederkehrende Leistungen. Maßgebend ist der nach § 52 GNotKG zu kapitalisierende Wert (Senat, Beschluss vom 07.11.2016 - 10 W 278/16, BeckRS 2016, 19675 Rn. 4, beck-online).

Hier ist von einem Recht von unbestimmter Dauer auszugehen, denn der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag war auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Maßgebend ist dann der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.2016, a.a.O.).

Bei der Ermittlung des mit 10 zu multiplizierenden Jahreswertes kann auf den Jahresgewinn bzw. Jahresfehlbetrag der letzten Jahre abgestellt werden, wobei ein durchschnittlicher Jahreswert (der absolute Betrag - Gewinne und Verluste dürfen also nicht verrechnet werden) zugrunde zu legen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 07.11.2016, a.a.O.; Diehn, Notarkostenberechnungen, 10. Aufl. 2025, beck-online; Aufhebung eines Gewinnabführungsvertrages, Prüfungsabteilung der Ländernotarkasse, LSK 2023, 39817070, beck-online; Korintenberg/Bormann, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 36 Rn. 53, beck-online; Korintenberg/Schwarz, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 52 Rn. 34, beck-online). Der durchschnittliche Jahreswert kann auf der Grundlage des Jahresgewinns bzw. Jahresfehlbetrages der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt werden (vgl. hierzu: Tiedtke/Sikora: GnotKG: Kostenrechtsprechung 2016, DNotZ 2017, 673, 686; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, 5. Aufl. 2025, GNotKG § 52 Rn. 12; Korintenberg/Bormann, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 36 Rn. 53). Unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung (zu erwartende Gewinne oder Verluste) sind Zu- oder Abschläge zulässig, § 36 Abs. 1 GNotKG, wobei ein steigender Verlust ebenfalls geschäftswerterhöhende Wirkung hat.

b)

Die der Wertfestsetzung zugrunde gelegten Zahlen beruhen auf den, von dem anwaltlichen Vertreter an den Antragsgegner am 04.03.2021 mitgeteilten Werten.

Die Wertfestsetzung ist darauf zu überprüfen, ob der Notar zum Zeitpunkt der Wertbestimmung (§ 96 GNotKG) ermessensfehlerfrei gehandelt hat. Ist dies der Fall, so kommt eine Wertkorrektur durch das Gericht nicht mehr in Betracht, selbst wenn sich nachträglich herausstellt, dass der vom Notar angesetzte Wert aufgrund der ihm mitgeteilten Zahlen zu hoch war (vgl. hierzu: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14. Juni 2018 - I-10 W 29/18 -, juris, Rn 5).

Soweit das Landgericht - unter Heranziehung der Ergebnisse (mitgeteilter Gewinn oder Verlust) für 2014 bis 2018 und damit - anders als der Antragsgegner - für einen 5 - Jahreszeitraum ein durchschnittliches Jahresergebnis von 453.407,49 € berechnet hat und dies mit 10 multipliziert hat (4.543.074,90 €), ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

Das Vorbringen der Antragstellerin vom 05.04.2022 dazu, dass die Tochtergesellschaft seit 2012 ausschließlich die sogenannte Herbstakademie betreibe, eine Fortbildungsveranstaltung für Führungskräfte der gesetzlichen Krankenversicherung und hieraus lediglich Verluste von jährlich unter € 20.000 entstünden, sämtliche sonstige in dem mitgeteilten Zahlenwerk vorhandenen Beträge den Jahren vor 2012 zuzurechnen seien, hat das Landgericht zugunsten der Antragstellerin insoweit berücksichtigt, als es bei der Zukunftsprognose der Geschäftsentwicklung von dem errechneten Jahreswert einen 75 %-igen Abschlag vorgenommen hat (§ 36 Abs. 1 GNotKG). Diese Wertberechnung greift die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht an. Daher kann es offenbleiben, ob das Landgericht sein Ermessen bezüglich der Reduzierung des Geschäftswerts der Entscheidung zugrunde legen durfte und ob der Ermessensentscheidung tragende Erwägungen zugrunde liegen.

7.2

Soweit die Notarin als Amtsnachfolgerin des Antragsgegners mit Schreiben vom 04.11.2024 ebenso Beschwerde eingelegt hat, weil die Berechtigung des vom Landgericht vorgenommenen 75%-tigen Abschlags vom 10 Jahreswert aufgrund des Vortrags der Antragsstellerin willkürlich und weder sachgerecht noch überprüfbar sei und weil das Landgericht sein Ermessen unzulässigerweise an die Stelle des Notars gesetzt habe, führt diese Beschwerde nicht zur Erhöhung des anzusetzenden Geschäftswertes zulasten der Antragstellerin und damit zu einer ansonsten unzulässigen reformatio in peius im Beschwerdeverfahren der Antragstellerin (vgl. zur Geltung des Grundsatzes des Verbots der reformatio in peius im Notarkostenbeschwerdeverfahren als echtem Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit: BayObLGZ 1980, 100; BayObLG Beschl. v. 9.10.1995 - 3Z BR 241/95, BeckRS 1995, 18366; zur Geltung im isolierten Kostenverfahren: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.09.2015, FGPrax 2026, 47; NK-GK/Jörn Heinemann, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 130 Rn. 26; NK-GK/Hagen Schneider, 3. Aufl. 2021, RVG § 33 Rn. 29, beck-online).

a)

Denn die Beschwerde ist gemäß §§ 129 Abs. 1, 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 63 Abs. 1, Abs. 3 S. 1 FamFG unzulässig.

Die Notarin ist nicht Beteiligte gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 iVm § 7 FamFG des hiesigen Notarkostenbeschwerdeverfahrens. Beteiligt in diesem Verfahren ist der Antragssteller und der Notar, der die Kostenrechnung erstellt hat (BeckNotar-HdB/Diehn, 8. Aufl. 2024, § 30. Rn. 56), hier der Antragsgegner. Denn auch der ausgeschiedene Notar sowie die Rechtsnachfolger des verstorbenen Notars gehören zu den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens (Korintenberg/Sikora, 22. Aufl. 2022, GNotKG § 128 Rn. 8, beck-online; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 5. Aufl. 2025, GNotKG § 129 Rn.. 5; Rohs/Wedewer/Waldner §§ 127-130 Rn. 73). Auch nach dem Ausscheiden des Notars darf die Überprüfung seiner Kostenberechnung erfolgen und eine Weisung nach § 156 Abs. 5 KostO erteilt werden. Die Beschwerde des ehemaligen Notars kann nicht als „außerordentliche Beschwerde” betrachtet werden (vgl.: Senat, Beschluss vom v. 10. 11. 1995 10 W 94/95, juris; Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Neie, 5. Aufl. 2025, GNotKG § 129 Rn. 5.).

Der Notarin selbst fehlt es zudem an der notwendigen Beschwer. Sie ist durch die Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert. Es fand keine Kürzung einer ihrer Kostenberechnungen statt. Eine Beschwer ist auch nicht entbehrlich, weil sie nicht durch die vorgesetzte Dienstbehörde zur Einlegung der Beschwerde angewiesen worden ist (zur Beschwerdebefugnis in diesen Fällen vgl.: Korintenberg/Sikora Rn. 6, 7; Rohs/Wedewer/Waldner §§ 127-130 Rn. 72; BeckOK KostR/Schmidt-Räntsch, 52. Ed. 1.12.2025, GNotKG § 129 Rn. 6, beck-online). Die Weisung zur Einlegung der Beschwerde ist an den Antragsgegner ergangen.

b)

Es liegt auch keine Beschwerde des Antragsgegners vor. Die Beschwerdeeinlegung vom 04.11.2024 erfolgte ausdrücklich im Namen der Notarin („lege ich … Beschwerde…. ein…“) . Es ergibt sich ebenso nicht aus den Umständen eine Beschwerdeeinlegung auch im Namen des Antragsgegners, denn die Notarin geht ausweislich ihrer Begründung unrichtigerweise davon aus, dass der Antragsgegner gar nicht Partei des Notarkostenbeschwerdeverfahrens ist.

Zudem wäre eine Beschwerde des Antragsgegners verfristet. Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung des Landgerichts an die Beteiligten einzulegen (§ 130 Abs. 3 GNotKG, § 63 Abs. 1,  3 S. 1 FamFG. Die Beschwerdefrist läuft für jeden Beteiligten individuell, abhängig davon, wann ihm die Entscheidung bekannt gegeben wurde (NK-GK/Jörn Heinemann, 3. Aufl. 2021, GNotKG § 129 Rn. 12, beck-online). Die angefochtene Entscheidung ist dem Antragsgegner am 24.09.2024 nach der Postzustellungsurkunde durch Einlegung in den Briefkasten (Bl. 225, 226 GA I) zugestellt worden (§ 130 Abs. 3, § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 180 ZPO). Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Es kommt nicht darauf an, wann der Antragsgegner tatsächlich von dem Beschluss Kenntnis genommen hat (vgl. hierzu auch: BAG (2. Senat ), Urteil vom 22.03.2012 - 2 AZR 224/11, AP KSchG 1969 § 5 Nr. 19, beck-online; Anders/Gehle/Vogt-Beheim, 84. Aufl. 2026, ZPO § 180 Rn. 11, beck-online). Die Monatsfrist ist damit am 24.10.2024 abgelaufen (§ 16 Abs. 2 FamFG iVm § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB (BeckOGK/Fritzsche, 1.6.2026, FamFG § 63 Rn. 74, beck-online). Eine Beschwerdeeinlegung am 04.11.2024 wäre daher zu spät.

Die Annahme einer unselbständigen Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG kommt nicht in Betracht, weil die Einlegung der Beschwerde nicht im Namen des Antragsgegners erfolgt ist.

7.3

Die Wertberechnung bezüglich des Zustimmungsbeschlusses zur Änderung des Gewinnabführungsvertrages bis zum 31.12.2029 unter Zugrundelegung von 7/12 des Jahreswertes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Solche sind auch von der Antragstellerin mit der Beschwerde nicht erhoben worden

Bezüglich des vom Landgericht angesetzten Geschäftswerts hinsichtlich des neuen Gewinnabführungsvertrages gelten die obigen Ausführungen unter Ziffer 7.1 Nr. 1 a) und b) entsprechend.

Die im Einzelnen ermittelten Geschäftswerte (auch für die Beschlüsse zu Top 2, 3, 4 und 7) sind zusammenzurechnen und ergeben einen Gesamtwert von 3.616.371,15 € und damit eine Beurkundungsgebühr von 5.975 € x 2 = 11.950 € (§§ 86 Abs. 2, 35 Abs. 1 GNotKG). Die übrigen Rechnungsbestandteile stehen nicht im Streit.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 84 FamFG.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 129 Abs. 2, § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 70 FamFG sind nicht ersichtlich.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 5.000,-- € festgesetzt (Interesse an Reduzierung der Beurkundungsgebühr unter Berücksichtigung eines um 1.133.518,72 € reduzierten Geschäftswertes).

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