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22 U 126/25•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2026-05-22, 22 U 126/25
22 U 126/25Supreme CourtMay 22, 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-22
Aktenzeichen: 22 U 126/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2026:0522.22U126.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.07.2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.
Das Urteil sowie die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte, die öffentlich konzessionierte Spielkasinos, darunter auch eines in A. betreibt, auf Rückzahlung verlorener Spieleinsätze in Anspruch.
Unter dem 14.11.2001 beantragte der Kläger gegenüber der Spielbank B. eine Spielersperre. Diese antwortete am gleichen Tag mit an „Herrn C.“ gerichteten Schreiben u.a. wie folgt: „…aufgrund der von Ihnen am 14.11.2001 beantragten Spielsperre sind wir bereit, Sie vom Spielbetrieb der Spielbank B. auszuschließen. Um die Spielsperre ausführen zu können, bitten wir Sie, so schnell als möglich, den in der Anlage beigefügten Antrag ausgefüllt an uns zurückzusenden“ (Anlage CHB2, Bl. 675 eALG). Dem kam der Kläger unter dem 15.11.2001 mit einem von ihm auf den Namen „C.“ ausgefüllten „Antrag auf Selbstsperre“ nach (Anlage CHB1, Bl. 674 eALG). Diese Sperre galt nach Verlängerung bis März 2007.
Unter dem 26.09.2007 schrieb die Spielbank B. den Kläger unter dem Namen „C.“ wie folgt an (Anlage CHB3, Bl. 676 GA):
„Sehr geehrter Herr C., Ihre am 26.09.07 persönlich gegenüber unserem Hause geäußerten Hinweise geben begründeten Anlass zu der Annahme, dass Ihre finanziellen Verhältnisse unzureichend sind, eine Teilnahme am Spiel zuzulassen. Wir sind daher verpflichtet, Sie vom Spiel in allen Spielbetriebsstätten unserer Spielbank auszuschließen. Gleichzeitig müssen wir Ihnen Hausverbot für das Betreten sämtlicher Spielsäle unserer Häuser ( D., E., F., G., H., B., J., K., L., M.) erteilen. Die Sperre gilt bis auf weiteres für insgesamt 7 Jahre, mithin bis 26.9.2014. Danach verlängert sich die Sperre automatisch um weitere 7 Jahre, es sei denn, Sie weisen mit Bestätigung durch einen Rechtsanwalt nach, dass Ihre finanziellen Verhältnisse eine Teilnahme am Spiel wieder zulassen. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass Sie mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch rechnen müssen, wenn Sie sich trotz Sperre Einlass in die Spielsäle unserer Spielbanken verschaffen. Dies gilt auch und insbesondere für unsere Automatenspielsäle, in denen eine Eingangskontrolle nicht stattfindet. Auch ohne Kontrolle entfaltet die Spielsperre selbstverständlich uneingeschränkte Rechtswirkung. Aufgrund der verhängten Sperre lehnen wir für den Zeitraum ihrer Dauer den Abschluss eines Spielvertrages mit Ihnen ausnahmslos und mit sofortiger Wirkung ab. Dies gilt auch im Falle einer etwaigen unter Missachtung oder Umgehung der Sperre erfolgenden tatsächlichen Teilnahme am Spiel. Wenn Sie unter Verstoß gegen die Spielsperre einen Gewinn erzielen, haben Sie keinen Anspruch auf Auszahlung des Gewinns. Sie haben zudem auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der von Ihnen verspielten Gelder, da dieser Verlust nur durch eine von Ihnen zu vertretende Umgehung der Spielsperre eintreten konnte. Wir übernehmen im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Spielsperre keinerlei vertragliche Verpflichtung. Dementsprechend lehnen wir auch jegliche Haftung ab für den Fall, dass es Ihnen im Einzelfall unter Verstoß gegen die Spielsperre gelingen sollte, am Spiel teilzunehmen. Entsprechend einer zwischen den Spielbanken in Deutschland und Österreich bestehenden Vereinbarung werden wir die anderen Spielbanken in Deutschland und Österreich von der Ihnen erteilten Sperre in Kenntnis setzen, was zu einer Übernahme der Sperre auch durch diese Spielbanken führen wird.“.
Diese Sperre bezog sich auch auf sämtliche staatlich konzessionierten Spielkasinos, mithin auch auf das Spielkasino in A. Sie wurde unter dem 28.06.2013 in ein zentrales Spielersperrsystem eingeführt, das sogenannte OASIS-System (Online Player Request Status, OASIS Spielersperrdatenbank), das zentral bei der Streithelferin zu 2. im Regierungspräsidium Darmstadt geführt wird.
Gleichwohl wurde dem Kläger in der Zeit vom 10.06.2020 bis zum 02.07.2022 an insgesamt 103 Tagen im Spielkasino in A. Einlass gewährt, wobei er sich jeweils mit seinem unter dem 25.02.2016 ausgestellten, auf den Namen N. O. C. lautenden Personalausweis auswies. Am 12.07.2022 wurde im Rahmen eines Updates der Sperrabfragesoftware OASIS eine Änderung der Spielerstatusabfrage hinsichtlich der Behandlung von mehreren Vor- bzw. Nachnamen vorgenommen. Daraufhin wurde dem Kläger erstmals am 16.07.2022 der Eintritt in das Spielkasino in A. unter Hinweis auf die Spielersperre verweigert.
Der Kläger hat behauptet, er sei spielsüchtig und habe sich deswegen sperren lassen. Die Beklagte habe keine ordnungsgemäße Prüfung der Spielersperre vorgenommen. Bei der Statusabfrage eines Gastes mit mehreren Vornamen hätte die Beklagte die Vornamen jeweils einzeln eingeben müssen. Zu einem solchem Vorgehen seien die Spielbanken angehalten gewesen. In den Jahren 2020, 2021 und 2022 habe er 245.010 € von verschiedenen Konten abgehoben und verspielt, wovon er die von seinen eigenen Konten abgehobenen 203.760 € ersetzt begehre.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen und die Klage sodann abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz, insbesondere nicht aus §§ 280 ff., 763 BGB. Es könne dahinstehen, ob der Beklagten, die dem Kläger trotz seiner Spielersperre Zutritt gewährt hat, eine Pflichtverletzung zur Last zu legen sei, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden könne, dass dem Kläger ein Schaden in der geltend gemachten bzw. in anderweitiger Höhe entstanden sei .
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er habe mehrere Zeugen benannt, deren Aussagen nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden hätten. Das Landgericht habe sich zu sehr auf die Genauigkeit einzelner Beträge konzentriert und dabei die Gesamtsumme der plausibel nachgewiesenen Verluste außer Acht gelassen. Die anerkannte Erfahrung, wonach Spielsüchtige regelmäßig hohe Einsätze pro Besuch tätigten, sei ebenfalls nicht angemessen berücksichtigt worden. Das Landgericht habe insbesondere die Aussagen der Zeugen P. und Q. zu den regelmäßig von ihm ins Casino mitgeführten Beträgen und seinen Verlusten nicht richtig gewürdigt. Beide Zeugen hätten bestätigt, dass er regelmäßig Beträge, nicht selten im Bereich von mehreren Tausend Euro pro Besuch, mitgeführt und weitgehend eingesetzt habe. Eine Schätzung des Gesamtschadens gemäß des § 287 ZPO wäre durchführbar und angemessen gewesen; das Landgericht habe die Regelungen zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO unangemessen eng ausgelegt. Er habe verschiedene Abhebungen belegt, die einem normalen Spielverlauf mit den behaupteten Verlusten entsprächen und die Plattform für eine sachgerechte Schadensschätzung hätten bilden können. Die von ihm benannten Umstände und Zeugenaussagen stellten zusammen eine hinreichende Indizienlage dar, um den Schadensbetrag zu schätzen. Dazu gehörten regelmäßig hohe Abhebungen in zeitlicher Nähe zu den Casinobesuchen, historische Verlaufsdaten gewöhnlicher Spielverläufe bei Betroffenen von Glücksspielsucht und sein nicht widerlegter Vortrag selbst. Darüber hinaus bedinge auch die Pflichtverletzung der Beklagten eine Minderung seiner Beweislast. Eine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Dokumentation der Zugangskontrollen und der damit verbundenen Einsätze sei von der Beklagten nicht erfüllt worden, sodass daraus eine umgekehrte Beweislast hinsichtlich der Einlasskontrollen und der Zutrittsgewährung resultieren könne.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 203.760,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2023 zu bezahlen sowie ihn von den Kosten der außergerichtlichen anfallenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.660,80 € freizustellen.
Die Beklagte und ihre Streithelferinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte meint, die Kritik des Klägers an der richtigen Wertung der Zeugenaussagen durch das Landgericht erschöpfe sich in allgemeinen Behauptungen und Plattitüden. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitere nicht nur an der nicht nachgewiesenen Schadenshöhe, sondern auch am Nachweis ihres Verschuldens. Sie habe weder Kontrollen unterlassen noch mangelhaft durchgeführt. Die Zeugenaussagen hätten eindeutig belegt, dass anhand des vom Kläger vorgelegten Personalausweises die vorgeschriebenen Sperrabfragen durchgeführt worden seien. Der Abgleich der Daten sei nicht durch sie, sondern durch die Streithelferin zu 1 erfolgt. Auf das Ergebnis der Abfrage habe sie keinen Einfluss, ebenso wenig wie auf die Eintragung der Sperre auf den Vornamen „N.“ und den aktuellen Personalausweis mit Vornamen „N. O.“ (ohne Rufnamen). Erst nach einem von der Streithelferin zu 1. durchgeführten Software-Update sei die Sperre bei dieser erkannt und ihr mitgeteilt worden.
Die Streithelferin zu 1. führt aus, sie habe den Kläger mit demjenigen Namen gesperrt, der in dem vom diesem verwendeten Ausweispapier genannt gewesen sei; mehr sei von ihr nicht zu veranlassen gewesen.
Die Streithelferin zu 2. meint, eine Anwendung von § 287 ZPO scheide aus, weil die jeweiligen Grundlagentatsachen für eine Ausübung des richterlichen Ermessens vom Kläger nicht schlüssig dargelegt worden seien. Diese lägen insbesondere auch nicht in den nach Behauptung des Klägers vor den Kasinobesuchen getätigten Kontoabhebungen, da dieser den Beweis schuldig geblieben sei, diese Geldbeträge auch tatsächlich in die Spielstätte mitgenommen und dort als Spieleinsätze verwendet zu haben. Selbst wenn es eine anerkannte Erfahrung gebe, dass Spielsüchtige regelmäßig hohe Einsätze pro Besuch tätigen würden, würde dies, abgesehen von der fehlenden Spielsucht des Klägers, diesem bei der Bezifferung seiner Ansprüche nicht weiterhelfen. Denn es gebe keinen statistischen Durchschnittswert, den Spielsüchtige regelmäßig pro Kasinobesuch einsetzen.
II.
Die zulässige Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
A.
Dem Kläger steht kein Anspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine wunschgemäß erteilte Spielsperre Ansprüche auf Ersatz von Spielverlusten begründen, wenn die Spielbank die Sperre nicht durch ausreichende Kontrollen durchsetzt. Eine Spielbank hat bei einer vom Spieler beantragten - im Gegensatz zu einer einseitig - verhängten Spielsperre Schutzpflichten, die auf Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Gäste gerichtet sind. Die Spielbank und Spieler können gemäß §§ 145 ff BGB einen Vertrag schließen, wenn der Spieler bei ihr zu seinem eigenen Schutz eine Spielersperre beantragt und die Spielbank dies annimmt. Es spricht für einen entsprechenden rechtsverbindlichen Willen der Vertragsparteien, dass sich der in der Regel spielsuchtgefährdete Spieler in einer Phase der Einsicht mit Hilfe der Spielbank den für ihn als gefahrträchtig erkannten Zugang zur Spielbank verstellen will und die Spielbank dies erkennt und als berechtigtes Anliegen akzeptiert. Mit dieser Vereinbarung geht die Spielbank die vertragliche Verpflichtung ein, den Spieler vor den aufgrund seiner Spielsucht zu befürchtenden wirtschaftlichen Schäden zu bewahren (BGH, Urteile vom 15.12.2005 - III ZR 65/05, und vom 22.11.2007 - III ZR 9/07, jeweils juris). Anders liegt es bei einer einseitigen verhängten Sperre. Die Betreiberin einer Spielbank unterliegt in Bezug auf den eröffneten Spielbetrieb keinem Kontrahierungszwang, sie ist also frei in ihrer Entscheidung, mit wem sie Spielverträge abschließen will. Sie kann deshalb den Zutritt zu ihren Spielsälen ohne Angabe von Gründen untersagen und bestimmten Personen eine Spielsperre erteilen. Diese - einseitige - Spielsperre erklärt eine Spielbank im eigenen Interesse, um Gäste, die den Spielbetrieb stören oder auch charakterlich nicht für eine Teilnahme daran geeignet sind, vom Spiel fernzuhalten und auf diese Weise Rufschädigungen zu vermeiden. Aus einer derartigen - einseitigen - Spielsperre erwachsen dem Betroffenen keinerlei Rechte (BGH, Urteil vom 15.12.2005 - III ZR 65/05, juris Rz. 9).
Dies zugrunde gelegt, stehen dem Kläger keine vertraglichen Ansprüche gegenüber der Beklagten zu.
a)
Es ist davon auszugehen, dass die von der Spielbank B. am 26.09.2007 verhängte Sperre aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dieser erfolgte. Dies hat die Streithelferin zu 2. zwar explizit in Abrede gestellt (vgl. Bl. 939 eALG) und eine einseitige Sperre vorgetragen, die, wie ausgeführt, nicht die Rechtswirkungen einer vertraglich vereinbarten Sperre bewirkt. Der Kläger hat schriftsätzlich keinen anderweitigen Vortrag gehalten. Die oben im Wortlaut dargestellte Sperre durch die Spielbank B. (Anlage CHB3, Bl. 676 GA) spricht tendenziell eher für eine einseitige Sperre. Indessen hat der Kläger bei seiner Anhörung (Blatt 1170 eALG) erklärt, er habe im Jahr 2007 zum Selbstschutz eine Sperre einrichten lassen. Davon ist auszugehen, weil auch die Beklagte bereits zuvor vorgetragen hatte, dass die Sperre im Jahr 2007 „auf Veranlassung des Klägers“ erfolgte (so auch die Streithelferin zu 1. Bl. 670, 1047 + 1072 eALG). Vom Vortrag der unterstützten Partei, der Beklagten, abweichender Vortrag der Streithelferin zu 2. ist nicht zu berücksichtigen (§ 67 ZPO).
b)
Indes haben der Kläger und die Beklagte weder eine Sperrvereinbarung geschlossen noch hat die Spielbank B. bei der mit dem Kläger 2007 getroffenen Sperrvereinbarung auch im Namen der Beklagten bzw. der Spielbank A. und zugleich für diese gehandelt. Der Kläger hat auch auf Nachfrage des Senats im Termin nicht zu erläutern vermocht, aus welchen Gründen er meint, aus einer mit der Spielbank B. getroffenen vertraglichen Vereinbarung vertragliche Ansprüche auch gegenüber juristisch selbstständigen, am Vertrag nicht beteiligten Dritten wie der Beklagten herleiten zu können. Die Möglichkeit, vertragliche Ansprüche gegenüber nicht am Sperrvertrag beteiligte Dritte herleiten zu können, folgt nicht schon aus dem im Schreiben der Spielbank B. vom 26.09.2007 enthaltenen Passus, „wonach entsprechend einer zwischen den Spielbanken in Deutschland und Österreich bestehenden Vereinbarung … wir die anderen Spielbanken in Deutschland und Österreich von der Ihnen erteilten Sperre in Kenntnis setzen, was zu einer Übernahme der Sperre auch durch diese Spielbanken führen wird.“. Auch wenn unterstellt wird, dass es eine Vereinbarung zwischen den Spielbanken gibt, wonach die zwischen Spieler und einer Spielbank vereinbarte Sperre dazu führen soll, dass andere Spielbanken keinen Zutritt mehr begehren, kann der Kläger aus einer solchen (unterstellten) Vereinbarung keine Rechte herleiten. Der Kläger wäre nicht Vertragspartner einer solchen Vereinbarung. Die Anwendung der Grundsätze über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter kommt nicht in Betracht, da es am Einbeziehungsinteresse fehlt. Die Spielbank B. ist weder für das Wohl und Wehe des Klägers verantwortlich, noch hat sie ein besonderes Interesse, dass der Kläger in den Schutzbereich eines von ihr mit anderen Spielbanken geschlossenen Vertrages einbezogen wird. Schließlich teilt der Kläger zu dem Inhalt und den Umständen des in dem vorgenannten Schreiben angedeuteten Vertrages auch nichts Näheres mit. Die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte werden von dem Kläger schon nicht vorgetragen.
Ohnehin fehlt es aber an einem schuldhaften Verhalten oder Unterlassen der Beklagten.
a)
Die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme hat entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Klägers nicht nur keinerlei Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen der Beklagten (in Form eines Organisationsverschuldens) bzw. ihrer Mitarbeiter (§ 278 BGB) bei der Kontrolle ergeben, ob der Kläger gesperrt ist. Im Gegenteil hat die vom Landgericht umfassend durchgeführte Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen R., S., T. und U. ohne jeden Zweifel zur Überzeugung des Senats (§ 286 ZPO) ergeben, dass die Mitarbeiter der Beklagten die Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt haben (und die Beklagte somit den Entlastungsbeweis nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB erbracht hat).
So hat der Zeuge U. in Übereinstimmung mit den drei anderen Zeugen bekundet, der Zutritt begehrende Gast müsse sich durch einen EU-Personalausweis oder einen Reisepass ausweisen; der Rezeptionist gebe sodann die ersten 3 Buchstaben des Vornamens und das Geburtsdatum ein; sofern kein Treffer angezeigt wird, müsse man den Gast als „Erstbesucher“ anlegen; hierbei würden seine persönlichen Daten eingegeben; in diesem Zusammenhang werde über die Online-Abfrage zum Spielerstatus bei OASIS angezeigt, ob ein Spieler gesperrt ist. Sollte ein Gast gesperrt sein, sei er „geblockt“ und könne mangels Gäste- bzw. Tageskarte nicht in das Kasino gelassen werden, da man dort ohne derartige Karte weder spielen noch Gewinne abheben könne und eine Kartenausstellung ohne vorherige „Freigabe“ des Spielers durch OASIS nicht möglich sei.
Es ist weder ersichtlich, dass dieses Procedere der Beklagten, welches durch den Glücksspielstaatsvertrag weitestgehend vorgeschrieben ist, Mängel aufweist oder dass einer der bei der Eingangskontrolle eingesetzten Mitarbeiter zu irgendeinem Zeitpunkt die Kontrolle unzureichend durchgeführt hat (was aufgrund der übereinstimmenden Angaben der vier genannten Zeugen auch gar nicht bzw. kaum möglich ist, wenn denn dem Spieler Zutritt zur Spielbank gewährt wird). Ein individueller Fehler kann ausgeschlossen werden, da dieser dann insgesamt 103 mal vorgekommen sein müsste.
Entgegen den nicht näher weiter ausgeführten Andeutungen des Klägers (Bl. 1228 eALG) ist die Vorgehensweise der Mitarbeiter der Beklagten bei der Einlasskontrolle nicht deswegen zu beanstanden, weil diese zur Identifizierung des Spielers bei der Einlasskontrolle regelmäßig die ersten drei Buchstaben des Vornamens und das Geburtsdatum zum Abgleich eingegeben haben. Diese übereinstimmenden Bekundungen der vier Mitarbeiter der Beklagten beziehen sich darauf, dass der im System der Beklagten bereits angelegte Kläger zuverlässig nach Eingabe dieser Daten aufgefunden wurde. Es ist nicht ersichtlich, was hieran zu beanstanden sein sollte, wenn denn der Spieler im System der Beklagten nach Eingabe dieser Daten aufgefunden wurde. Insbesondere hat diese Vorgehensweise nichts mit dem in einem weiteren Schritt erfolgenden Abgleich mit der Sperrdatenbank OASIS zu tun.
Hintergrund der trotz der von verschiedenen, langjährig tätigen Mitarbeitern der Spielbank A. ordnungsgemäß durchgeführten Kontrollen nicht festgestellten Sperre des Klägers ist folgender: Zutreffend hat das Landgericht feststellt, dass die Sperre des Jahres 2001 wie auch diejenige des Jahres 2007 jeweils auf den Namen C. lautete, weil dieser sich bei der Spielbank B. mit seinem Führerschein ausgewiesen hatte, in dem als Vornamen lediglich „N.“ eingetragen war. Bei seiner späteren Anmeldung bei der Spielbank in A. hat er indessen seinen Personalausweis vorgelegt, welcher (in der Sache zutreffend) seine beiden Vornamen „N. O.“ auswies.
Weiterhin steht zur Überzeugung des Senats fest, dass entsprechend dem Vortrag der Streithelferin zu 2., des Landes Hessen, bis zum Update der beim Land Hessen zentral geführten Spielersperrdatei OASIS am 12.07.2022 diese keine Sperre eines Spielers ausweist, der dort mit einem Vornamen erfasst ist, obgleich sein zutreffender Name zwei Vornamen umfasst und die Abfrage, wie vorgesehen, mit dem korrekten, vollständigen, beide Vornamen umfassenden Namen durchgeführt wurde. Dafür spricht nicht nur die E-Mail des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 12.07.2022 (Anl. B2, Bl. 196 eALG), in welcher auf die nach dem Update veränderte Behandlung mehrerer Vornamen bei OASIS verwiesen wird. Anderenfalls ist auch nicht erklärbar, dass die Spielbank A. unmittelbar nach dem Update dem Kläger den Zutritt zur Spielbank verweigert hat unter Hinweis auf eine OASIS-Sperre.
b)
Es kann dahinstehen, ob das Abfragesystem OASIS bis zum am 12.07.2022 durchgeführten Update den an ein solches System zu stellenden Anforderungen gerecht geworden ist. Selbst wenn dem nicht so sein sollte, muss die Beklagte entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Klägers für etwaige Fehler dieses Systems nicht nach § 278 BGB einstehen.
Gemäß § 8 Abs. 3 GlüStV NW 2021 (vergleichbares galt bereits nach dem GlüStV 2012) sind Veranstalter von Glücksspielen (wie die Beklagte), an denen gesperrte Spieler nicht teilnehmen dürfen, verpflichtet, spielwillige Personen durch Kontrolle eines amtlichen Ausweises oder eine vergleichbare Identitätskontrolle zu identifizieren und einen Abgleich mit der Sperrdatei nach § 23 GlüStV NW 2021 durchzuführen. Das Sperrsystem wird gemäß § 8 Abs. 1 GlüStV NW 2021 für alle Länder einheitlich von der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde des Landes Hessen betrieben; bei Erfüllung der Aufgaben findet das Recht des Landes Hessen Anwendung (§ 8 Abs. 1 Satz 4 GlüStV NW 2021). Danach bedient sich die Beklagte der OASIS-Datei nicht zur Erfüllung einer Verbindlichkeit im Sinne von § 278 S. 1 BGB, sondern erfüllt eine ihr öffentlich-rechtlich auferlegte Aufgabe. Daran vermag es nicht zu ändern, dass sie sich (zugunsten des Klägers unterstellt, auch wenn eine solche vertragliche Pflicht nicht begründet ist, siehe hierzu vorstehend unter Ziffer 2 b) vertraglich gegenüber dem Kläger verpflichtet hat, diesem den Zugang zu ihrer Spielbank zu verwehren. Die Beklagte hat nicht etwa die Kontrolle des Klägers auf Dritte übertragen, sondern hat diese durch ihre Mitarbeiter durchgeführt; diese müssen sich hierbei indessen nach öffentlich-rechtlicher Vorgabe des OASIS-Systems bedienen. Unstreitig haben weder die Spielbank noch ihre Mitarbeiter irgendeinen Einfluss auf die Datenbank, die Abfragemöglichkeiten und deren Beantwortung.
c)
Der Kläger hat weder substantiiert vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass der Beklagten die dargestellte Vornamens-Besonderheit bei dem OASIS-System vor den hier in Rede stehenden Spielen bekannt war oder sie schuldhaft hiervon nichts wusste. Der Beweisantritt auf Bl. 418 eALG bezieht sich nicht auf eine derartige Kenntnis der Beklagten.
d)
Der Kläger hat nicht substantiiert vorgetragen, dass es vor den in Rede stehenden Spielen eine Anweisung oder Empfehlung des Regierungspräsidiums Darmstadt gegenüber den Spielbanken und insbesondere auch gegenüber der Beklagten gab, bei der Kontrolle einer Sperrung händisch bei mehreren Vornamen auch einzelne Vornamen anzugeben. Sein diesbezüglicher Vortrag (Bl. 978, 920, 699, 418 eALG: „es gab seinerzeit eine Anweisung…; „sind … die Veranstalter dazu angehalten“) ist unsubstantiiert, worauf ihn das Landgericht zutreffend hingewiesen hat (Bl. 978 eALG). Der Kläger trägt bereits nicht vor, dass die Beklagte zeitlich vor den in Rede stehenden Spielen eine derartige Anweisung oder Empfehlung erhalten hat. Eine schriftliche Anweisung behauptet er nicht; wann eine mündliche Anweisung welchem Mitarbeiter der Beklagten mit welchem Inhalt ergangen sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Ohnehin wäre zwingend zu erwarten, dass eine solche Anweisung in den Nutzungsbedingungen oder der Anwenderanleitung OASIS ihren Niederschlag gefunden hätte, was aber nicht der Fall ist (vgl. Bl. 954, 950, 945 und 860 eALG).
Zu Recht hat das Landgericht nach Beweisaufnahme zudem einen bestimmten Schaden des Klägers weder festzustellen noch zu schätzen vermocht. An diese Tatsachenfeststellung ist der Senat nach § 529 ZPO gebunden. Hiernach hat der Senat hier die vom Landgericht festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zugrunde zu legen, weil nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
a)
Der Kläger beziffert seinen Verlust auf der Grundlage der von ihm in der Klageschrift vorgetragenen Bargeldabhebungen. Diese Bargeldabhebungen könnten den Schluss, sie seien für Spiele bei der Beklagten eingesetzt worden, allenfalls dann rechtfertigen, wenn sie sich von den übrigen Bargeldabhebungen des Klägers unterscheiden, d.h. wenn der Kläger ansonsten Bargeld niemals oder zumindest nicht in den hier in Rede stehenden Größenordnungen abgehoben hätte. Beides hat der Kläger nicht dargetan. So hat der Kläger nichts zu seinem Abhebeverhalten in den langen Zeiträumen vorgetragen, in denen er nicht gespielt hat (etwa vom 28.10.2020 bis zum 30.5.2021). Allein der Umstand, dass der Kläger in vielen Fällen zeitnah zu den jeweiligen Spieltagen hohe Barbeträge von seinen Konten abgehoben hat, rechtfertigt angesichts dessen nicht die Überzeugung, der Kläger habe diese Beträge für Spiele bei der Beklagten eingesetzt.
Im Übrigen lassen zahlreiche der vorgetragenen Bargeldabhebungen keinerlei Zusammenhang mit den Spieltagen erkennen. Dies gilt etwa für sämtliche Barabhebungen vom Konto Nr. 000000000 (Kreditkarte) des Jahres 2020 über jeweils 500 € (in wenigen Fällen 300 €). In vielen dieser Fälle wurde Bargeld ohne zeitlichen Zusammenhang mit einem Spieltag abgehoben (etwa am 24. und 27.7.2000), wohingegen der Kläger an vielen Tagen spielte, ohne zuvor von diesem Konto Geld abgehoben zu haben (etwa vom 10.6. bis 6.7.2020 sowie am 23. und 29.9.2020).
Auch die Abhebungen von den übrigen Konten (Giro- und Geschäftskonto) ergeben kein einheitliches Bild. So hat der Kläger im Jahr 2020 im Zeitraum vom 11.8. bis 30.9. insgesamt 8 mal gespielt (am 11.8., 25.8., 27.8., 3.9., 5.9., 8.9., 23.9., 30.9.), in diesem gesamten Zeitraum nach seinen schriftsätzlichen Aufstellungen indes insgesamt lediglich 5 mal Geld abgehoben, und zwar am 25.8., 4..9. und 8.9. (dort 3 mal), und hierbei nach seinen schriftsätzlichen Aufstellungen 3 mal 500 €, einmal 750 € und 1900 €, insgesamt mithin 4.150 €; selbst wenn er diesen gesamten Betrag eingesetzt und verloren hätte, entspräche dies einem durchschnittlichen Einsatz (Verlust) je Spieltag von lediglich 518,75 €, während bezogen auf den gesamten Spielzeitraum von 103 Spieltagen und dem vorgetragenen Einsatz (Verlust) von 203.760 € (bezogen lediglich auf das von eigenen Konten abgehobene Geld) ein durchschnittlicher Einsatz (Verlust) von 1.978,25 € je Spieltag anfiel. Diese Abweichungen erläutert der Kläger ebenso wenig wie die Frage, mit welchen Geldmitteln er ohne zeitnahe Abhebungen etwa am 27.8. und 3.9.2020 den Spielabend bestritten haben will. Diese Lücke im Vortrag ist umso beachtlicher, weil nach dem Klägervortrag sein Verlust pro Spieltag noch wesentlich höher gewesen ist. Er will, worauf das Landgericht zutreffend abgestellt hat, auch von Konten seiner Mutter abgehobenes Geld verspielt haben, und auch an Spieltagen, in deren zeitlichen Zusammenhang keine Bargeldabhebungen vorgenommen wurden, Geld verloren und diese Beträge nur mangels Beweisbarkeit nicht zum Gegenstand seiner Klage gemacht haben (S. 23 des Protokolls des Landgerichts vom, Bl. 1191 eALG). Dies zusammengenommen würden sich Verluste von weit über 3.000 € pro Spieltag ergeben; völlig zutreffend hat das Landgericht die Herkunft derartig hoher Beträge nicht für nachvollziehbar erachtet.
Da, wie ausgeführt, zudem nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger auch ohne zeitlichen Zusammenhang mit Spielen bei der Beklagten hohe Barbeträge von seinen Konten abgehoben hat, rechtfertigt der zeitliche Zusammenhang von Bargeldabhebungen und Spielen nicht den Schluss, dass der Kläger das abgehobene Bargeld für diese Spiele (in vollem Umfang oder zu einem großen Teil) eingesetzt hat.
Hieran vermag auch der Hinweis des Klägers nichts zu ändern, wonach „eine Vielzahl von Abhebungen“ (die der Kläger schriftsätzlich nicht benennt) an Geldautomaten in A.-Stadt (Reisebank V.) getätigt worden seien, die sich in unmittelbarer Nähe zu der Spielbank befänden. Im Gegenteil fällt etwa auf, dass am 21.7.2020 eine Abhebung bei der Reisebank A.-Stadt vorgenommen wurde (Anl. K 5, Bl. 28 eALG unten), obgleich der Kläger an diesem Tag die Spielbank nicht aufgesucht hat. Vergleichbares gilt etwa für den 9.9.2020. An diesem Tag nahm der Kläger im Zeitraum vom 17:57 bis 21:42 Uhr an der vorgenannten Bank insgesamt 5 Abhebungen vor (Anl. K 5, Bl. 33 eALG sowie Anl. K 6, Bl. 79 eALG), obgleich er zuvor zuletzt am Vortag, dem 8.9. und danach erst wieder am 23.9.2020 die Spielbank aufsuchte. Dies spricht deutlich gegen einen Zusammenhang zwischen Abhebung und Spiel auch dann, wenn beides an einem Tag erfolgte.
b)
Weder schriftsätzlich noch bei seiner Anhörung hat der Kläger substantiierten, überzeugenden Vortrag gehalten, der den Schluss darauf zulassen würde, an welchem Tag er welchen Betrag verloren hat, bzw. welche Beträge er an einem Spielabend durchschnittlich verloren hat oder in welchem (zeitlichen) Umfang er welche Beträge (durchschnittlich) investiert hat, welche Gewinne und Verluste hierbei (durchschnittlich) angefallen sind usw.
c)
Der Senat tritt der umfangreichen und detaillierten Beweiswürdigung des Landgerichts vollumfänglich bei, wonach die Aussagen der beiden vom Kläger benannten Zeugen Q. und P. nicht genügen, um zumindest im Rahmen einer Schätzung einen Mindestverlust annehmen zu können. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung sind pauschal und vermögen nicht zu überzeugen. So gibt es keine „Gesamtsumme der plausibel nachgewiesenen Verluste“. Insbesondere geht der Vorwurf der Berufung fehl, das Landgericht habe die Aussagen der Zeugen P. und Q. „hinsichtlich der regelmäßig vom Kläger ins Casino mitgeführten Beträge und Verluste nicht richtig gewürdigt“. Im Gegenteil hat sich das Landgericht intensiv mit den Aussagen der beiden vorgenannten Zeugen auseinandergesetzt und umfänglich sowie vollkommen überzeugend herausgearbeitet, aus welchen konkreten Gründen diese Aussagen nicht zu überzeugen vermögen und weswegen insbesondere nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger bei jedem Besuch mindestens 2.000 € verspielt hat. Dem vermag die Berufung nichts Konkretes entgegen zu halten. Selbst wenn die Zeugen bestätigt haben sollten, „dass der Kläger regelmäßig Beträge, nicht selten im Bereich von mehreren Tausend Euro pro Besuch, mitführte und weitgehend einsetzte“, wie die Berufungsbegründung meint, so wäre diesen Aussagen aus den vom Landgericht ausführlich dargestellten, vollständig überzeugenden Erwägungen nicht zu folgen.
Es kann auch keine Rede davon sein, dass das Landgericht „die Regelungen zur Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO (…) unangemessen eng ausgelegt“ hat. Das Landgericht hat insbesondere auch die vorgetragenen Bargeldabhebungen in den Blick genommen; wie bereits ausgeführt, vermögen diese auch dem Senat nicht die Überzeugung zu vermitteln, dass der Kläger das abgehobene Bargeld (in vollem Umfang oder zu einem großen Teil) für diese Spiele eingesetzt hat. Erst Recht vermag auch der Senat keine Überzeugung davon zu gewinnen, dass bzw. in welchem Umfang der Kläger das eingesetzte Geld verloren hat; völlig zutreffend hat das Landgericht in diesem Zusammenhang auf Gewinne abgestellt, die sich u.a. aus der Auszahlungsdokumentation (Bl. 1202 eALG) ergeben, mit welcher sich die Berufung nicht auseinandersetzt.
Der Senat verkennt nicht die Unwahrscheinlichkeit, dass der Kläger, der ausschließlich Automatenspiele gespielt haben will, nach 103 Spielbankbesuchen „unter dem Strich“ keinen Verlust erlitten hat. Zu einer Schadensschätzung sieht sich der Senat ebenso wie das Landgericht gleichwohl nicht in der Lage, da diese mangels greifbarer, vom Kläger vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ würde. Der Kläger trägt nicht vor, auf welche „historische Verlaufsdaten gewöhnlicher Spielverläufe“ und auf welchen „nicht widerlegte(n) Vortrag des Klägers selbst“ er abstellt. Der Kläger teilt weiterhin nicht mit, welche „anerkannte Erfahrung“ es gibt, wonach „Spielsüchtige regelmäßig hohe Einsätze pro Besuch tätigen“. Vortrag hierzu hat der Kläger nicht gehalten. Zu Recht verweist die Streithelferin zu 2. darauf, dass es keinen statistischen Durchschnittswert gibt, den Spielsüchtige regelmäßig pro Kasinobesuch einsetzen. Abweichendes trägt auch der Kläger nicht vor.
B.
Ebenso wenig ist ein deliktischer Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags gegeben. Ein Verschulden der Organe der Beklagten ist nicht ersichtlich. Ihre Mitarbeiter haben bei der Kontrolle, wie oben ausgeführt, nicht schuldhaft gehandelt. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist nicht Verrichtungsgehilfe der Beklagten. Schließlich ist auch ein Schaden des Klägers weder feststell- noch schätzbar.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Es besteht kein Grund, die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 203.760,00 € festgesetzt.
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