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2 U 21/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-10-30, 2 U 21/24
2 U 21/24Supreme CourtOct 30, 2025
1.Die Auslegung eines Patentanspruchs ist stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn dessen Wortlaut eindeutig zu sein scheint.2.Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteransprüche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und daher – mittelbar – Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen.3.Auch wenn der Gegenstand eines Unteranspruchs regelmäßig enger ist als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs, lässt sich allein aus seiner Existenz nicht zwingend ableiten, dass der Hauptanspruch einen weiteren Gegenstand erfassen muss und seine Verwirklichung auch in einer Weise möglich sein muss, die nicht gleichzeitig die Merkmale des Unteranspruchs erfüllt.4.Die Herstellung eines noch zu testenden Prototyps verwirklicht noch keine ernsthafte Benutzungsabsicht iSv § 12 Abs. 1 PatG, weil der Produktionsbeginn noch völlig offen ist.
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 2 U 21/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:1030.2U21.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: EPÜ Art. 69 Abs. 1, 64; PatG §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1, 30 Abs. 3, § 139 Abs. 1, Abs. 3, 140a Abs. 1, Abs. 3
1.Die Auslegung eines Patentanspruchs ist stets geboten und darf auch dann nicht unterbleiben, wenn dessen Wortlaut eindeutig zu sein scheint.2.Die Ermittlung des Sinngehalts eines Unteranspruchs kann grundsätzlich zur richtigen Auslegung des Hauptanspruchs beitragen, da Unteransprüche die im Hauptanspruch unter Schutz gestellte Lösung weiter ausgestalten und daher – mittelbar – Erkenntnisse über deren technische Lehre zulassen.3.Auch wenn der Gegenstand eines Unteranspruchs regelmäßig enger ist als der des zugrundeliegenden Hauptanspruchs, lässt sich allein aus seiner Existenz nicht zwingend ableiten, dass der Hauptanspruch einen weiteren Gegenstand erfassen muss und seine Verwirklichung auch in einer Weise möglich sein muss, die nicht gleichzeitig die Merkmale des Unteranspruchs erfüllt.4.Die Herstellung eines noch zu testenden Prototyps verwirklicht noch keine ernsthafte Benutzungsabsicht iSv § 12 Abs. 1 PatG, weil der Produktionsbeginn noch völlig offen ist.
A.Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16.12.2021 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:I.Die Beklagte wird verurteilt,1.es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen,a)Abstandsstücke, die mehrere Schichten aus Metall umfassen, die durch einen Harzfilm voneinander getrennt sind, der dem Abstandsstück eine Kohäsionskraft zwischen den Schichten verleiht, die einen Betrag hat, der größer ist als ein minimaler Wert zum Erhalten des starren Abstandsstücks in einer Ebene, eine zu dieser Ebene lotrechte Komponente hat, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt, eine Schicht abzuschälen, auf die eine Trennkraft ausgeübt wird, die größer ist als der erste maximale Wert, und mindestens eine Komponente in der genannten Ebene hat, die kleiner ist als ein zweiter maximaler Wert, der erlaubt, die Schichten aufeinander gleiten zu lassen, wenn auf das Abstandsstück eine Scherkraft ausgeübt wird, die größer ist als dieser maximale Wert,in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,wenn diese ferner mindestens ein Ende umfassen, das aus der Ebene in Form eines Haltefußes hervortritt;b)Abstandsstücke, die mehrere Schichten aus Metall umfassen, die durch einen Harzfilm voneinander getrennt sind, der dem Abstandsstück eine Kohäsionskraft zwischen den Schichten verleiht, die einen Betrag hat, der größer ist als ein minimaler Wert zum Erhalten des starren Abstandsstücks in einer Ebene und die eine zu dieser Ebene lotrechte Komponente hat, die kleiner ist als ein erster maximaler Wert, der erlaubt, eine Schicht abzuschälen, auf die eine Trennkraft ausgeübt wird, die größer ist als der erste maximale Wert, wobei die Abstandsstücke ferner mindestens ein Ende umfassen, das aus der Ebene in Form eines Haltefußes hervortritt,welche dazu geeignet sind, für ein Verfahren zur Anordnung eines zweiten Teils, das eine zweite nicht waagrechte Fläche aufweist, auf einem ersten Teil, das eine erste, nicht horizontale Fläche aufweist, verwendet zu werden, welches Verfahren die folgenden Schritte umfasst:- Bereitstellen des Abstandsstücks- schrittweises Entfernen einer oder mehrerer Schichten auf einer Seite bis zum Erhalt einer Keildicke, die der Abstandsanordnung entspricht,- Platzieren des Unterlegkeils auf die erste Fläche derart, dass der Fuß den Unterlegkeil auf dem ersten Teil hält,- Annähern des zweiten Teils an den ersten Teil gegen das Abstandsstück
Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern;
2.der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 30.04.2015 begangen hat, und zwar unter Angabea)der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer,b)der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,c)der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;3.der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu 1. a) und b) bezeichneten Handlungen seit dem 30.04.2015 begangenen hat, und zwar unter Vorlage eines einheitlichen und geordneten Verzeichnisses, unter Angabea)der Herstellungsmengen und -zeiten,b)der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,c)der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typen-bezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,e)der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Verbreitungszeitraum, Verbreitungsgebiet und (bei Printwerbung) Auflagenhöhe sowie (bei Internetwerbung) Anzahl der Seitenaufrufe,f)der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;4.die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter 1. a) bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die genannten Erzeugnisse selbst zu vernichten;5.die unter Ziffer 1. a) bezeichneten, seit dem 30.04.2015 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern schriftlich unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des OLG Düsseldorf vom 30.10.2025) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen.II.Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I. 1. a) und b) bezeichneten, seit dem 30.04.2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.III.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.B.Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Beklagte 70 % und die Klägerin 30 % zu tragen.C.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.D.Die Revision wird nicht zugelassen.E.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.
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