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3 UF 50/25•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-08-18, 3 UF 50/25
Entscheidungsdatum: 2025-08-18
Aktenzeichen: 3 UF 50/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0818.3UF50.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Familiensenat
I.
a.
Auf die Beschwerde der Kindeseltern wird in Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 03.02.2025 (19 F 319/24) festgestellt, dass gegenüber den Kindeseltern Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB nicht veranlasst sind, jedoch die elterliche Sorge der Kindeseltern für die am 00.00.2024 geborene A. gemäß § 1674 Abs. 1 BGB ruht.
b.
Es wird Vormundschaft angeordnet. Zum Vormund wird das Kreisjugendamt Kleve bestellt. Die Vormundschaft wird berufsmäßig geführt.
II.
Gerichtskosten werden für beide Instanzen nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
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