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2 U 116/05•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-07-24, 2 U 116/05
2 U 116/05Supreme CourtJul 24, 2025
1.Die Modifikation eines vorbenutzten Gegenstands, der alle Merkmale eines unabhängigen Schutzanspruchs des Klagegebrauchmusters verwirklicht, jedoch weitere Merkmale, die nach dem Klageantrag zwingend vorgesehen sind, nicht aufgewiesen hat,, kann von einem Vorbenutzungsrecht gedeckt sein, wenn mit der Modifikation kein zusätzlicher, durch die Schutzschrift hervorgehobener Vorteil verbunden ist oder wenn es sich bei den zusätzlichen Merkmalen aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters um eine selbstverständliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung des ursprünlich genutzten Gegenstands handelt (Anschluss an BGH, GRUR 2023, 1184 - Faserstoffbahn).2.Dem Vorbenutzer ist es hingegen nicht gestattet, die Vorbenutzung in einer Weise fortzuentwickeln, die zwar keine selbstsändige Abwandlung darstellt, für den Fachmann mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers aber nahelag (Anschluss an OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 - Rollwagen).3.Für eine selbstverständliche Abwandlung, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Prioritätszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen war, spricht, dass die Modifikation für den Durchschnittsfachmann zum Prioriätszeitpunkt auf der Hand lag. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Fachmann die Abwandlung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt war und sie sich ihm deshalb unweigerlich aufdrängte. Muss der Fachmann für die Abwandlung hingegen weitere Überlegungen anstellen, insbesondere Prüfungen oder Versuche durchführen, weil die Abwandlung z.B. (potentielle) Nachteile mit sich bringt, so stellt dies ein Indiz gegen die Selbstverständlichkeit einer Abwandlung dar.
Entscheidungsdatum: 2025-07-24
Aktenzeichen: 2 U 116/05
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0724.2U116.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: GebrMG § 13 Abs. 3, § 19 Satz 3, § 24 Abs. 2, § 24a Abs. 1, § 24 b; PatG § 12
1.Die Modifikation eines vorbenutzten Gegenstands, der alle Merkmale eines unabhängigen Schutzanspruchs des Klagegebrauchmusters verwirklicht, jedoch weitere Merkmale, die nach dem Klageantrag zwingend vorgesehen sind, nicht aufgewiesen hat,, kann von einem Vorbenutzungsrecht gedeckt sein, wenn mit der Modifikation kein zusätzlicher, durch die Schutzschrift hervorgehobener Vorteil verbunden ist oder wenn es sich bei den zusätzlichen Merkmalen aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Prioritätszeitpunkt des Klagegebrauchsmusters um eine selbstverständliche, ohne weiteres in Betracht zu ziehende Abwandlung des ursprünlich genutzten Gegenstands handelt (Anschluss an BGH, GRUR 2023, 1184 - Faserstoffbahn).2.Dem Vorbenutzer ist es hingegen nicht gestattet, die Vorbenutzung in einer Weise fortzuentwickeln, die zwar keine selbstsändige Abwandlung darstellt, für den Fachmann mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers aber nahelag (Anschluss an OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 - Rollwagen).3.Für eine selbstverständliche Abwandlung, die aus Sicht des Fachmanns mit dem Erfindungsbesitz des Vorbenutzers zum Prioritätszeitpunkt ohne Weiteres in Betracht zu ziehen war, spricht, dass die Modifikation für den Durchschnittsfachmann zum Prioriätszeitpunkt auf der Hand lag. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn dem Fachmann die Abwandlung aufgrund seines allgemeinen Fachwissens bekannt war und sie sich ihm deshalb unweigerlich aufdrängte. Muss der Fachmann für die Abwandlung hingegen weitere Überlegungen anstellen, insbesondere Prüfungen oder Versuche durchführen, weil die Abwandlung z.B. (potentielle) Nachteile mit sich bringt, so stellt dies ein Indiz gegen die Selbstverständlichkeit einer Abwandlung dar.
A.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 6. Oktober 2005 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen,
dass die Verurteilung zur Unterlassung (Tenor Ziff. I. 1.) für die Zeit ab dem xx. xxr 20xx gegenstandslos ist,
von der Verurteilung im Übrigen zusätzlich auch die angegriffene Ausführungsform II („X.“) erfasst ist
und der Hauptsachetenor nunmehr im Übrigen folgende Fassung erhält:
I. Die Beklagte wird – unter Abweisung der Klage im Übrigen – verurteilt,
saugfähige Faserstoffbahnen, bestehend aus einem hohen Anteil miteinander verpresster Zellstofffasern
in der Zeit vom xx. xx 19xx bis zum xx. xx 20xx im Geltungsbereich des deutschen Gebrauchsmusters G1 angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat,
bei denen die Zellstofffasern in einem Prägemuster aus punkt- oder linienförmigen Prägebereichen miteinander verpresst und in den Prägebereichen des Prägemusters infolge hoher Druckbeaufschlagung klebstoff- und bindemittelfrei dergestalt fusioniert sind, dass benachbarte Zellstofffasern im Prägebereich sehr fest und innig miteinander verbunden sind, so dass sich die Verbindung bei Gebrauchstemperatur durch Einwirkung von Wasser nicht löst,
wobei die Faserstoffbahn einen Zusatz an Hilfs- und Füllstoffen aufweist und wobei der Zusatz ein superabsorbierendes Polymer (SAP) umfasst, wobei der Anteil 0,5 bis 70 Gew.-% beträgt,
und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften gewerblicher Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern und Medien durch deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, in Kopie vorzulegen hat;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der Herrn M. durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom xx.xx.19xx bis zum xx.xx.20xx begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.
B.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens (X ZR 61/21) hat die Beklagte zu tragen.
C.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
D.
Die Revision wird nicht zugelassen.
E.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.500.000,- € festgesetzt, wovon 1.500.000,- € auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen
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