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12 U 19/25•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-07-17, 12 U 19/25
12 U 19/25Supreme CourtJul 17, 2025
§§ 116 Satz 1 Nr. 1, 117, 233 Satz 1, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 208 InsO 1. Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Konnte die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter hingegen erkennen, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, scheidet eine Wiedereinsetzung aus. 2. Liegt die Anzeige einer Masseunzulänglichkeit iSv § 208 InsO noch nicht allzu lange zurück, kann bereits in der Anzeige als solcher ein starkes Indiz dafür liegen, dass die Kosten durch den Insolvenzverwalter nicht aufgebracht werden können. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn ausreichender Massebestand gerichtskundig ist.
Entscheidungsdatum: 2025-07-17
Aktenzeichen: 12 U 19/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0717.12U19.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
§§ 116 Satz 1 Nr. 1, 117, 233 Satz 1, 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 208 InsO
Der Antrag des Klägers, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und zur Begründung der Berufung gegen das am 17.04.2025 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (23 O 20/23) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers gegen das am 17.04.2025 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (23 O 20/23) wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 34.012,47 € festgesetzt.
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