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12 W 15/25•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-06-23, 12 W 15/25
12 W 15/25Supreme CourtJun 23, 2025
§ 185 Nr. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 InsVV 1. Im Erkenntnisverfahren sind an die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs hohe Anforderungen zu stellen. 2. Der Insolvenzverwalter hat alle geeigneten und ihm zumutbaren Nachforschungen zur Feststellung des Aufenthaltes des Anspruchsgegners anzustellen und dies gegenüber dem Gericht darzulegen. 3. Der Einwand der fehlenden Erstattungsfähigkeit der durch die Nachforschungen entstehenden Kosten ist vor dem Hintergrund der einschneidenden Folgen einer öffentlichen Zustellung sowie der grundsätzlichen Erstattungsmöglichkeit etwa von Detektivkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV und von Reisekosten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 InsVV im Regelfall nicht begründet.
Entscheidungsdatum: 2025-06-23
Aktenzeichen: 12 W 15/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0623.12W15.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
§ 185 Nr. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 InsVV
Im Erkenntnisverfahren sind an die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung wegen der besonderen Bedeutung der Zustellung für die Gewährung rechtlichen Gehörs hohe Anforderungen zu stellen.
Der Insolvenzverwalter hat alle geeigneten und ihm zumutbaren Nachforschungen zur Feststellung des Aufenthaltes des Anspruchsgegners anzustellen und dies gegenüber dem Gericht darzulegen.
Der Einwand der fehlenden Erstattungsfähigkeit der durch die Nachforschungen entstehenden Kosten ist vor dem Hintergrund der einschneidenden Folgen einer öffentlichen Zustellung sowie der grundsätzlichen Erstattungsmöglichkeit etwa von Detektivkosten nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV und von Reisekosten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 InsVV im Regelfall nicht begründet.
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 10.06.2025 gegen den die Bewilligung der öffentlichen Zustellung zurückweisenden Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 27.05.2025 (8 O 2/25) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 11.06.2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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