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2 U 45/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-04-30, 2 U 45/24
2 U 45/24Supreme CourtApr 30, 2025
1. In der in einer Unterlassungsverpflichtungserklärung enthaltenen Erklärung des Schuldners, sich die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für den Fall des Widerrufs der Abmahnpatente vorzubehalten, liegt keine Vereinbarung einer verschuldensunabhängigen Haftung des Gläubigers für den Fall, dass sich die Abmahnpatente als nicht rechtsbeständig erweisen. 2. Ein Patentinhaber kann sich bei einer Schutzrechtsverwarnung grundsätzlich auf die Erteilungsentscheidung des Patentamts verlassen (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.03.2010 – I-2 U 142/08, BeckRS 2010, 15816). Dies gilt insbesondere dann, wenn die Erteilung gegen die Einwendungen Dritter erfolgt ist und auf der Grundlage der Abmahnpatente bereits einstweilige Verfügungen gegen andere Wettbewerber erwirkt werden konnten. 3. Die Erhebung von Einsprüchen stellt für den Patentinhaber keinen Anlass dar, die Entscheidung der Prüfungsabteilung des Europäischen Patentamts in Zweifel zu ziehen, wenn sich diese auf Widerrufsgründe stützen, die bereits als Einwendungen Dritter in das Erteilungsverfahren eingeführt worden waren.
Entscheidungsdatum: 2025-04-30
Aktenzeichen: 2 U 45/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0430.2U45.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: §§ 133, 157, 823 Abs. 1 BGB
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.02.2024 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 679.479,20 EUR festgesetz
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