Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-03-14, 16 U 157/24

16 U 157/24Supreme CourtMar 14, 2025

Regest

Scraping, Rufnummerwechsel erst Jahre nach dem Vorfall steht Schadensersatz von 100 Euro für anfänglichen Kontrollverlust nicht entgegen, kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage nach Rufnummernwechsel

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 157/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-03-14

Aktenzeichen: 16 U 157/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0314.16U157.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

Scraping, Rufnummerwechsel erst Jahre nach dem Vorfall steht Schadensersatz von 100 Euro für anfänglichen Kontrollverlust nicht entgegen, kein Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsklage nach Rufnummernwechsel

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Mai 2024 verkündete Urteil der 2b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (2b O 107/23) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin immateriellen Schadensersatz in Höhe von 100 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2023.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 159,94 € gegenüber der A.-mbH freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 88 % und die Beklagte 12 % zu tragen; die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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