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6 Kart 1/21 (OWi)•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-01-28, 6 Kart 1/21 (OWi)
6 Kart 1/21 (OWi)Supreme CourtJan 28, 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-28
Aktenzeichen: 6 Kart 1/21 (OWi)
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0128.6KART1.21OWI.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Kartellsenat
I.
Der Betroffene und die Nebenbetroffene werden jeweils wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen in der Form eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches verurteilt, und zwar zu folgenden Geldbußen:
der Betroffene X. zu einer Geldbuße in Höhe von …,
die Nebenbetroffene N. GmbH & Co. KG zu einer Geldbuße in Höhe von ….
II.
…
III.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
IV.
Der Betroffene und die Nebenbetroffene tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
angewendete Vorschriften:
§ 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 bis 4, S. 6, Abs. 5 GWB i.d.F.v. 18.12.2007, 04.11.2010, 05.12.2012 und 26.06.2013 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV i.d.F.v. 24.12.2002 und Art. 101 AEUV i.d.F.v. 09.05.2008 i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 S. 2 OWiG
Gründe
A. Verständigung Das Urteil beruht hinsichtlich des Betroffenen und der Nebenbetroffenen auf einer Verständigung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 257c StPO.
Die Tatvorwürfe aus dem Bußgeldbescheid vom 21.12.2020 gegen den Betroffenen und die Nebenbetroffenen sind in der Hauptverhandlung vom 28.01.2025 durch Senatsbeschluss gemäß § 47 Abs. 2 OWiG (ausgehend von § 154a Abs. 2 StPO) i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG, wie folgend beschränkt worden:
„I. Die Tatvorwürfe werden zeitlich wie folgt beschränkt:
1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2015
II. Die Tatvorwürfe werden inhaltlich auf die Tatvariante der „abgestimmten Verhaltensweise" im Sinne des Art. 81 Abs. 1 EGV (Art. 101 AEUV) in der Form eines Informationsaustausches beschränkt.
Hierbei werden die Tatvorwürfe auf den Austausch von Informationen im Rahmen des im Bußgeldbescheid festgestellten Wettbewerbsverhältnisses beschränkt. Die Tatvorwürfe erfassen nicht den Bereich Luftfahrt.
III. Der verbleibende Tatvorwurf aus dem Bußgeldbescheid lautet:
Die Teilnehmer der AFG-Sitzungen teilten das Grundverständnis, ihre jeweiligen Beschaffungskosten nach Möglichkeit an die Kunden der Schmieden weiterzugeben. Dazu tauschten sie sich im Rahmen der Treffen (neben anderen Themen) über die Höhe der Beschaffungskosten für die Herstellung der von ihnen gefertigten Aluminium Schmiedeprodukte sowie über die Modalitäten und Erfolge bei der Weitergabe an die Kunden, insbesondere in Gestalt variabler Verkaufspreisbestandteile, aus.
Soweit in den Feststellungen des Bußgeldbescheids konkretisierend weitere Angaben zu bestimmten Themen ausgeführt werden, wird der Tatvorwurf auf die Themen
beschränkt.
IV. Im Übrigen wird das Verfahren eingestellt.
V. Im Umfang der jeweiligen Beschränkung der Verfolgung werden zugleich auch die Feststellungen ausgeschieden, durch die die jeweiligen ausgeschiedenen Tatvorwürfe des betreffenden Bußgeldbescheides näher konkretisiert werden.
Die von der Verfolgung ausgenommenen Tatvorwürfe fielen, wenn diese vorgelegen haben sollten, gegenüber den verbleibenden Tatvorwürfen nicht beträchtlich ins Gewicht. Im Übrigen wäre insoweit eine weitere Beweisaufnahme erforderlich. Eine Verfolgung der ausgenommenen Tatvorwürfe ist nach pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts nicht geboten (§ 47 Abs. 2 OWiG).
Nach einer entsprechenden Beschränkung und Einstellung der Verfolgung verbleiben zu Lasten des Betroffenen X. und der Nebenbetroffenen – klarstellend –noch folgende Tatvorwürfe aus dem Bußgeldbescheid bestehen:
Tatvorwurf 1.
Die Beschlussabteilung legt dem Betroffenen X. zur Last, vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015
in … durch eine Handlung
gemeinschaftlich handelnd mit Vertretern der Unternehmen L. GmbH & Co KG, T. GmbH, Q. KG, R. GmbH & Co. KG, S. AS und U. GmbH sowie der Y. GmbH, vorsätzlich
dem Verbot von abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen zuwidergehandelt zu haben, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
2.
Die Beschlussabteilung legt dem ehemals Betroffenen W. zur Last, vom 17. September 2008 bis zum 30. Juni 2014
in …
durch eine Handlung
gemeinschaftlich handelnd mit Vertretern der Unternehmen L. GmbH & Co KG, T. GmbH, Q. KG, R. GmbH & Co. KG, S. AS und U. GmbH bzw. der Y. GmbH
vorsätzlich
dem Verbot von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Unternehmen zuwidergehandelt zu haben, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken.
3.
Der Nebenbetroffenen wird als Personenvereinigung zur Last gelegt,
dass der Betroffene X. vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
sowie
der Betroffene W.
die ihnen oben unter 1. und 2. zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten begangen haben, durch die Pflichten, welche die Nebenbetroffene als Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind und die Nebenbetroffene bereichert worden ist und bereichert werden sollte.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Betroffene X. nahm vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 für die Nebenbetroffene N. an der Aluminium Forging Group (AFG) teil.
Der Betroffene W. nahm vom 1. Januar 2009 bis zum 12. September 2012 für die Nebenbetroffene N. an der Aluminium Forging Group (AFG) teil und unterließ es danach, die weitere Teilnahme der Nebenbetroffenen zu beenden.
An der Aluminium Forging Group nahmen insbesondere die Herren
als Vertreter der Unternehmen
teil.
Die Sitzungen der Aluminium Forging Group (die zuvor als Aluminium Working Group bezeichnet wurde) fanden zu folgenden Zeitpunkten und an folgenden Orten statt:
Treffen: 18. März 2009 bei L. in …
Treffen: 15. September 2009 bei S. in …
Treffen: 9. März 2010 bei U. in …
Treffen: 8. Oktober 2010 bei T. in …
Treffen: 8. April 2011 bei Q. in …
Treffen: 13. Oktober 2011 bei R. in …
Treffen: 4. September 2012 bei N. in …
Treffen: 8. März 2013 bei S. in …
Treffen: 11. Oktober 2013 bei L. in …
Treffen: 3. Juni 2014 bei U. in …
Treffen: 21. Oktober 2014 bei T. in …
Treffen: 23. April 2015 bei Q. in …
Treffen: 13. November 2015 bei R. in …
Die Teilnehmer der AFG-Sitzungen teilten zwischen dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 das Grundverständnis, ihre jeweiligen Beschaffungskosten nach Möglichkeit an die Kunden der Schmieden weiterzugeben. Dazu tauschten sie sich im Rahmen der Treffen (neben anderen Themen) über die Höhe der Beschaffungskosten für die Herstellung der von ihnen gefertigten Aluminium Schmiedeprodukte sowie über die Modalitäten und Erfolge bei der Weitergabe an die Kunden, insbesondere in Gestalt variabler Verkaufspreisbestandteile, aus.
Ordnungswidrigkeiten nach
Feststellungen
I. Die Beteiligten 1. N. a) Die Nebenbetroffene N.
b) Der Betroffene X.
c) Der Betroffene W.
2. Die weiteren Betroffenen und Nebenbetroffenen
II. Verstoß gegen das Kartellverbot
1. Zusammenfassung
die variable Weitergabe bzw. die Erstattung von Kostensteigerungen für die Umarbeitung des Aluminiumbarrens/ECDP in ein für die Schmieden verwertbares Vormaterial.
2. Objektiver Tatbestand
aa) Weitergabe der Umarbeitungskosten/ECDP
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 18. März 2009
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 8. Oktober 2010
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 8. April 2011
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 13. Oktober 2011
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 4. September 2012 sowie folgende E-Mail vom 12. September 2012
Auf dem AFG-Treffen am 4. September 2012 hielt Herr E. (U.) einen Vortrag zum Thema „EC Duty Paid", um die Preiserhöhungsforderungen der Lieferanten zu erklären, und erklärte mit Hilfe einer an die Wand geworfenen Präsentation die Entwicklung der Bolzenprämie und der EC Duty Paid. Herr E. erklärte auf der Sitzung, dass U. analog zur Weitergabe der LME von den Kunden eine Übernahme der EC Duty Paid in einem über die Vertragslaufzeit variablen Preisbestandteil verlangen würde.
Dabei zeigte Herr E. auch das folgende Info-Blatt mit dem Titel „–…" und dem Untertitel „". Aus dem Info-Blatt ergibt sich, dass das von U. eingesetzte Schmiedematerial u.a. aus den Kostenbestandteilen …Metallpreis/LME, der ECDP und den Umarbeitungskosten/Stangenproduktion bestehe. Im Anschluss wird in dem Infoblatt dargelegt, dass bislang nur der Metallpreis/LME quartalsweise an den durchschnittlichen Börsenkurs angepasst worden sei; die übrigen Kostenbestandteile seien als „" kalkuliert worden. Weiter heißt es in dem Infoblatt, dass U. aufgrund des starken Preisdrucks im Markt und der langen Laufzeiten der Projekte analog zum Metallpreis/LME auch die lngotprämie/ECDP über die Vertragslaufzeit den Marktpreisen anpassen wolle…
Die Teilnehmer des Treffens drückten aus, dass auch sie nach einer geeigneten Möglichkeit der Weitergabe der gestiegenen Materialkosten suchen würden, und dass sich dies am besten erreichen lasse, wenn den Kunden die Kostensteigerung beim Vormaterial in Form eines objektiven, von den jeweils individuellen Gegebenheiten der Schmieden unabhängigen Werts vorgehalten werden könne.
Herr E. versandte das obige Info-Blatt zusammen mit weiteren Unterlagen acht Tage nach dem Treffen, am 12. September 2012, per E-Mail an die Teilnehmer des Treffens und weitere Personen, darunter die Betroffenen M. (L.), K. (L.), H. (Q.), Z. (Q.), G. (R.), W. (N.), X. (N.), D. (T.) und V. (U.).
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 8. März 2013
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 11. Oktober 2013
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 3. Juni 2014
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 21. Oktober 2014
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 23. April 2015
Umarbeitungskosten/ECDP: AFG-Treffen am 13. November 2015
bb) Ratio
Ratio: AFG-Treffen am 18. März 2009
Ratio: AFG-Treffen am 15. September 2009
Ratio: AFG-Treffen am 9. März 2010
Ratio: AFG-Treffen am 8. Oktober 2010
Ratio: 11. AFG-Treffen am 8. April 2011
c) Umsetzung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen
d) Beteiligung von Q. und U.
3. Subjektiver Tatbestand, Zielsetzung
IV. Zu den Markt- und Wettbewerbsverhältnissen 1. Zum Markt
2. Zum Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses
a) Fertigung für Automobilindustrie
b) Wechselseitiges aneinander Maß nehmen
c) Zeitpunkt von Investitionen und Angebotsumstellungsflexibilität
d) Ausschreibungen und zweite Preisrunden
e) Investitionen und Nachfrage
f) Austausch zwecks Ersatzlieferungen
g) Wettbewerb zu außenstehenden Schmieden
h) Spezifisch zum Wettbewerbsverhältnis mit N..
Der Betroffene und die Nebenbetroffene haben ihre Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.
II. Ergänzende Feststellungen Der Senat hat folgende ergänzende Feststellungen getroffen:
Seit … ist er geschäftsführender Gesellschafter der Nebenbetroffenen.
...
Komplementärin der Nebenbetroffenen ist die O. GmbH, …. Der Betroffene war zunächst alleiniger geschäftsführender Gesellschafter. In der Folgezeit wurde auch ein Mitgeschäftsführer eingesetzt. Seit dem … ist C. neben dem Betroffenen zum Geschäftsführer bestellt.
…
Die Nebenbetroffene produziert, verarbeitet und vertreibt Aluminiumschmiedeteile. Ihr Leistungsangebot umfasst die Bereiche Forschung, Beratung, Prototypenentwicklung und -herstellung, Schmieden sowie die komplexe Bearbeitung und Montage von Baugruppen. Der Fokus des Unternehmens liegt auf dem Design sowie der Entwicklung und Herstellung von Prototypen und Serien in vergleichsweise kleinen Mengen, teils von weniger als 100.000 Stück jährlich. Teilweise werden aber deutlich höhere Stückzahlen von einigen 100.000 Stück jährlich produziert.
Die Nebenbetroffene fertigt Aluminiumschmiedeteile für die Branchen Automotive …. Etwa … % der Umsätze entfallen auf den Automotive-Bereich. Die Hauptkunden der Nebenbetroffenen haben ihren Sitz in Deutschland.
Der Materialkostenanteil des Aluminiums vom Umsatz betrug etwa …. Die angestrebte Marge lag bei etwa … % und erreichte in der Regel einen … Prozentsatz.
Der Gesamtumsatz der Nebenbetroffenen belief sich im Jahr 2019 auf … Euro, der Konzernjahresüberschuss auf … Euro. Im Jahr 2022 betrug der Gesamtumsatz … Euro bei einem Gewinn von …. Euro. Im Jahr 2023 belief sich der Gesamtumsatz auf …. Euro bei einem Gewinn von … Euro.
In der jüngeren Zeit haben sich aufgrund der stark veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen die Umsatz- und Gewinnsituation der Nebenbetroffenen weiter deutlich verschlechtert, auch aufgrund ...
Die tatbezogenen Inlandsumsätze mit Automotiveteilen und Motorradteilen für die Jahre 2009 bis 2015 beliefen sich auf …. Euro.
....
Die Nebenbetroffene hat nach der Durchsuchung durch das Bundeskartellamt ein Complianceprogramm zur Beachtung auch kartellrechtlicher Vorgaben eingeführt.
Die Nebenbetroffene ist bislang ordnungsrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Die Verfahrensakte ist am 14.07.2021 und die Einspruchsbegründung der Nebenbetroffenen am 31.01.2022 beim Oberlandesgericht eingegangen. Aufgrund anderer vorrangiger Bußgeldverfahren erfolgte die Ladungsverfügung des Senatsvorsitzenden erst am 21.03.2024. Der Hauptverhandlung ging ein Vorgespräch gemäß § 46 OWiG i.V.m. § 213 Abs. 2 StPO am 07.05.2024 voraus.
Der Betroffene und seine Verteidiger, auch in ihrer Funktion als Vertreter des Betroffenen, haben die persönliche, berufliche und wirtschaftliche Situation des Betroffenen in der festgestellten Weise glaubhaft geschildert.
Die gesellschaftsrechtliche und wirtschaftliche Situation der Nebenbetroffenen haben der Betroffene als Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Nebenbetroffenen und die Verteidiger als Vertreter der Nebenbetroffenen, wie festgestellt, glaubhaft erläutert. So haben sie auch bestätigt, dass die im Bußgeldbescheid festgestellten tatbezogenen Inlandsumsätze mit Automotiveteilen und Motorradteilen für die Jahre 2009 bis 2015 in Höhe von …. Euro zutreffen. Des Weiteren haben sie die eingeführten Compliancemaßnahmen erläutert.
II. Würdigung der erhobenen Beweise Die ergänzenden Feststellungen des Senats zur persönlichen, beruflichen und wirtschaftliche Situation des Betroffenen beruhen auf seiner glaubhaften Einlassung.
Die ergänzenden Feststellungen des Senats zu den gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenbetroffenen, insbesondere den Gesamtumsätzen und den tatbezogenen Umsätzen, beruhen auf den glaubhaften Angaben des Betroffenen als Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Nebenbetroffenen und der Verteidiger als Vertreter der Nebenbetroffenen. Bestätigt werden sie durch die im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Handelsregisterauszüge der Nebenbetroffenen und von deren Komplementär-GmbH sowie den Konzernabschluss der Nebenbetroffenen für das Jahr 2023.
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf beruhen auf den weiteren im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden.
D. Rechtliche Würdigung Der Betroffene und die Nebenbetroffene waren nach den Beschränkungen der Einsprüche auf den Rechtsfolgenausspruch jeweils wegen eines vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Verstoßes gegen das bußgeldbewehrte Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen in der Form eines kartellrechtswidrigen Informationsaustausches zu verurteilen, § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 S. 1 bis 4, S. 6, Abs. 5 GWB i.d.F.v. 18.12.2007, 04.11.2010, 05.12.2012 und 26.06.2013 i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV i.d.F.v. 24.12.2002 und Art. 101 AEUV i.d.F.v. 09.05.2008 i.V.m. §§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2, 14 Abs. 1 und 30 Abs. 1 Nr. 4 und 5, Abs. 2 S. 2 OWiG.
Hinsichtlich des Betroffenen gilt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 ein Bußgeldrahmen von fünf Euro bis zu einer Million Euro.
Hinsichtlich der Nebenbetroffenen gilt gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 2 und S. 3 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 ein Bußgeldrahmen in Höhe von fünf Euro bis zu zehn vom Hundert des im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der wirtschaftlichen Einheit.
Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2 OWiG nach dem Gesetz, das bei Beendigung der Handlung gilt. Liegen mehrere Zuwiderhandlungen vor, die in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stehen und – wie hier – durch eine Grundabsprache zu einer Bewertungseinheit verknüpft sind, ist die Tat erst mit der Beendigung der letzten Zuwiderhandlung beendet. Nach dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetz richtet sich dann der anzuwendende Bußgeldrahmen.
Die Tat endete am 31.12.2015, so dass hinsichtlich des Betroffenen und der Nebenbetroffenen auf die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bußgeldandrohungen, nämlich § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 beziehungsweise §§ 17 Abs. 1, 30 Abs. 2 S. 2 OWiG, 81 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB in der Fassung vom 26.06.2013, abzustellen ist.
Nach § 4 Abs. 3 OWiG ist kein anderer Bußgeldrahmen anzuwenden. Die später erlassenen Fassungen des § 81 GWB, nämlich die Fassung vom 01.06.2017, sowie der Nachfolgevorschrift des § 81c GWB führen zu keinem für die Nebenbetroffene günstigeren Bußgeldrahmen. Die Regelungen über die Bußgeldobergrenze sowie die Ermittlung des Gesamtumsatzes der wirtschaftlichen Einheit sind inhaltlich unverändert geblieben.
Auch die Bußgeldzumessungsregeln in § 81d Abs. 1 S. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 GWB führen weder zu einer Verschärfung noch zu einer Milderung, sondern konkretisieren lediglich bisher ungeschriebene Bußgeldzumessungsgesichtspunkte (Bechtold/Bosch, GWB, 10. Aufl., 2021, § 81d GWB, Rn. 2; Vollmer in MK-Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., 2022, § 81d GWB, Rn. 1 ff.).
Ausgehend vom jeweiligen Gesamtumsatz des Jahres 2019, dem Jahr vor der Behördenentscheidung, ergibt sich für die Nebenbetroffene ein Bußgeldrahmen von fünf Euro bis …. Euro.
II. Zumessungserwägungen Innerhalb des gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 1 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 hinsichtlich des Betroffenen eröffneten Bußgeldrahmens sowie innerhalb des gemäß § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 S. 2 und 3 GWB in der Fassung vom 26.06.2013 hinsichtlich der Nebenbetroffenen eröffneten Bußgeldrahmens hat sich der Senat bei der Bußgeldzumessung gemäß § 81 Abs. 4 S. 6 GWB, § 17 Abs. 3 OWiG von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Darüber hinaus ist zu sehen, dass der Betroffene sich bereits im Ermittlungsverfahren vor dem Bundeskartellamt für sich selbst und die Nebenbetroffene umfassend und in weiten Teilen glaubhaft geständig eingelassen hat.
Des Weiteren ist zugunsten der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen, dass sie der vom Senat vorgeschlagenen Verständigung zugestimmt hat. So konnte die Beweisaufnahme, auch aufgrund der Rücknahme ihrer Beweisanträge und ihres Verwertungswiderspruchs, deutlich verkürzt werden.
Ferner ist zugunsten der Nebenbetroffenen hinsichtlich des festgestellten Tatgeschehens zu berücksichtigen, dass es sich überwiegend um einen eher allgemeinen und oberflächlichen Informationsaustausch gehandelt hat, und anlässlich der AFG-Treffen auch kartellrechtlich unbedenkliche Themen, wie beispielsweise die gegenseitige Werkshilfe der Aluminiumschmieden, besprochen wurden. So erfolgte etwa der Informationsaustausch zu den Ratiorabatten eher schlagwortartig und ohne weitergehende Diskussionen. Auch gab es aufgrund der Kostentransparenz auf Seiten der Aluminiumschmieden und des hohen Preisdrucks von Seiten der OEM und der TIER1-Zulieferer ohnehin nur einen geringen Verhandlungsspielraum für die Aluminiumschmieden.
Nur bei einigen wenigen AFG-Treffen intensivierte sich der kartellrechtswidrige Informationsaustausch zum ECDP-Zuschlag. Jedoch machte der ECDP-Zuschlag nur einen sehr niedrigen einstelligen Prozentbetrag des Umsatzes eines produzierten Teils aus. Insgesamt war das Verhalten der teilnehmenden Aluminiumschmieden eher von einem Kostendeckungsdenken als von zusätzlichem Gewinnstreben geprägt.
Weiter ist zugunsten der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen, dass zwischen der Nebenbetroffenen und den anderen teilnehmenden Aluminiumschmieden ein weniger enges Wettbewerbsverhältnis bestand. Wertschöpfungstiefe und Anzahl der produzierten Produkte waren meist anders als bei den anderen an den AFG-Sitzungen beteiligten Unternehmen. Nur punktuell wurden ähnliche Aluminiumteile für denselben Abnehmerkreis produziert. So entwickelte, konstruierte und produzierte die Nebenbetroffene im Wesentlichen komplexere Teile aus anderen Legierungen und aufgrund aufwendiger Zerspanung und/oder Oberflächenbehandlung oft mit einer größeren Bearbeitungstiefe.
Der vorgenommene kartellrechtswidrige Informationsaustausch der Aluminiumschmieden wirkte sich aufgrund der starken Marktmacht der Marktgegenseiten auch weniger stark aus. Die Aluminiumschmieden befanden sich in einer „Sandwichposition“ zwischen den marktmächtigen Materiallieferanten sowie den Automobilherstellern und ihren Zulieferern.
Zugunsten der Nebenbetroffenen ist weiter zu berücksichtigen, dass der Betroffene bei der Nebenbetroffenen nach der Durchsuchung durch das Bundeskartellamt ein Complianceprogramm eingeführt hat, das geeignet ist, die Gefahr erneuter Rechtsverstöße zu reduzieren. Es wurden ein Compliancebeauftragter bestellt und mehrere Mitarbeiterschulungen durchgeführt, an denen auch der Betroffene teilnahm. Die durch das Kartellordnungswidrigkeitenverfahren bezweckte Pflichtenmahnung war mithin schon teilweise erfolgreich.
Im Übrigen ist die Nebenbetroffene bislang auch nicht durch ordnungswidriges Verhalten in Erscheinung getreten.
Erheblich mildernd ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Nebenbetroffenen gegenüber dem Zeitpunkt des Erlasses des Bußgeldbescheides deutlich verschlechtert hat. Eine kurzfristige Besserung der Situation der Automobilindustrie und damit auch der Situation der Nebenbetroffenen ist nicht zu erwarten. Überdies droht die zivilrechtliche Inanspruchnahme durch Dritte.
Darüber hinaus ist zu sehen, dass die Tatvorwürfe inzwischen teilweise mehr als eineinhalb Jahrzehnte zurückliegen. So fand das erste vorgeworfene AFG-Treffen im Jahr 2009 und das letzte im Jahr 2015 statt. Hinzu kommt die lange Verfahrensdauer von fast sieben Jahren.
b) Zulasten der Nebenbetroffenen Zulasten der Nebenbetroffenen ist die lange Dauer des Kartellverstoßes von sieben Jahren zu berücksichtigen. Der Betroffene oder sein Mitgeschäftsführer W. nahmen, bis auf ein Treffen, an allen AFG-Treffen im Zeitraum von 2009 bis 2015 teil, einmal auch gemeinsam. Es handelte sich um insgesamt 12 Treffen. Der Betroffene selbst nahm an sieben Treffen teil.
Des Weiteren ist zu Lasten der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen, dass die AFG-Treffen regelmäßig, meist zweimal im Jahr, stattfanden und einen erhöhten Organisationsgrad aufwiesen. Es wurde koordiniert reihum an verschiedenen Betriebsstätten eingeladen und sich getroffen, Tagesordnungen und genehmigte Protokolle verschickt sowie bei den Besprechungen Übersichten, Tabellen und Präsentationen diskutiert.
Ferner ist zulasten der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen, dass bei den AFG-Treffen seit dem Beginn der Teilnahme der anderweitig verfolgten Nebenbetroffenen Q. ab Oktober 2010 in der Gruppe die wesentlichen für den Automotivebereich relevanten Aluminiumschmieden vertreten waren.
Auch der tatbezogene Umsatz der Nebenbetroffene war erheblich. Er betrug im Zeitraum von 2009 bis 2015 etwa …Euro.
c) Höhe der Geldbuße für die Nebenbetroffene Nach Abwägung aller für und gegen die Nebenbetroffene sprechenden Umstände hat der Senat innerhalb des gegebenen Bußgeldrahmens eine Geldbuße in Höhe von
…für tat- und schuldangemessen erachtet.
…
Im Übrigen ist mildernd zu berücksichtigen, dass der Betroffene bislang nicht durch straf- oder ordnungswidriges Verhalten in Erscheinung getreten ist.
Der Betroffene hat sich darüber hinaus in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt, so dass erwartet werden kann, dass er sich zukünftig rechtstreu verhalten und auch seine Mitarbeiter dazu anhalten wird.
Es war daher eine Geldbuße in Höhe von
…
tat- und schuldangemessen.
F. Ahndungsbußgeld Bei dem gegen die Nebenbetroffene verhängten Bußgeld handelt es sich um ein Ahndungsbußgeld. Von der Verhängung eines Abschöpfungsbußgeldes wurde abgesehen (§ 81 Abs. 5 GWB, § 17 Abs. 4 OWiG).
Das Bundeskartellamt hatte keine Vorteilsabschöpfung vorgenommen und die möglichen entstandenen Vorteile nicht ermittelt. Der Senat hatte daher keine belastbare Grundlage, um den wirtschaftlichen Vorteil zu bestimmen. Die dafür erforderlichen Ermittlungen durch den Senat hätten das Verfahren noch weiter erheblich verzögert und es wären, über die bereits stattgefundenen 32 Hauptverhandlungstage hinaus, zusätzliche Hauptverhandlungstermine erforderlich gewesen.
G. Rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung Das Verfahren wurde insgesamt über einen Zeitraum von einem Jahr rechtsstaatswidrig verzögert (Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht, dass über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ist eine von den Justizbehörden zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten (BGH, Beschluss vom 17.01.2008, GSSt 1/07, juris, Rn. 19, 24). Diese Grundsätze gelten auch für das Kartellbußgeldverfahren und zwar für den gesamten Verfahrenszeitraum (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013, KRB 20/12, BeckRs 2013, 6316; Oberlandesgericht Düsseldorf, 6. Kartellsenat, Urteil vom 2. Oktober 2018, V – 6 Kart 6/17 (OWi)).
Das Bußgeldverfahren war zwar aufwändig und komplex. Gleichwohl vermag dies eine Dauer des gerichtlichen Verfahrens von fast drei Jahren vom Eingang der Akten bis zum Beginn der Hauptverhandlung nicht zu rechtfertigen. Dieser Zeitraum ist zwar überwiegend, aber nicht vollständig durch den erheblichen Umfang des Verfahrens begründet. Die Verzögerung beruhte u.a. auch auf einer Belastung des Senats durch die vorhergehende Verhandlung von zwei anderen umfangreichen Kartellbußgeldverfahren.
Angesichts der Dauer der rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung von einem Jahr ist deren Feststellung angemessen, aber auch ausreichend. Eine Kompensation ist dagegen rechtsstaatlich nicht geboten.
H. Kosten Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Betroffenen und der Nebenbetroffenen auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.
Dem Betroffenen und der Nebenbetroffenen die gesamten Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen aufzuerlegen, steht die zeitliche und inhaltliche Beschränkung des Tatvorwurfs gemäß §§ 47 Abs. 2 OWiG (ausgehend von § 154a Abs. 2 StPO) i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG nicht entgegen.
Die Regelungen in §§ 465 Abs. 2 S. 1 - 3, 467 Abs. 1, Abs. 4 StPO gebieten nicht, der Staatskasse einen Teil der Kosten des Verfahrens sowie der notwendigen Auslagen des Betroffenen und der Nebenbetroffenen aufzuerlegen. Es sind keine ausscheidbaren Mehrkosten zur Aufklärung von Umständen entstanden, die zugunsten des Betroffenen und der Nebenbetroffenen zu berücksichtigen gewesen wären (vgl. Steinberger-Fraunhofer in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StPO, 3. Aufl., 2018, § 465, Rn. 8, 10). Zum anderen erscheint es angesichts des Ausgangs des Verfahrens nicht unbillig, dass der Betroffene und die Nebenbetroffene die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen in vollem Umfang tragen (vgl. Steinberger-Fraunhofer, a.a.O., § 465, Rn. 9).
I. Absehen von weiterer Begründung Von einer schriftlichen Begründung des Urteils wird im Übrigen gemäß § 77b Abs. 1 S. 1 2. Alt. OWiG abgesehen.
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