Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-12-20, III-6 St 3/24

III-6 St 3/24Supreme CourtDec 20, 2024

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — III-6 St 3/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-12-20

Aktenzeichen: III-6 St 3/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1220.III6ST3.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Strafsenat

Tenor

1. Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Gründe

Eingegangen auf der Geschäftsstelle am 21. Februar 2025.

Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Rechtskräftig seit dem 20. August 2025

Düsseldorf, 18. September 2025

Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

OBERLANDESGERICHT Düsseldorf

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

III-6 St 3/24

3 BJs 8/22-5

GBA Karlsruhe

In der Strafsache

pp

w e g e n mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland und weiterer Straftaten

hat der 6. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgrund der vom 1. August bis zum 20. Dezember 2024 dauernden Hauptverhandlung, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht …

  • als Vorsitzender -

Richterin am Oberlandesgericht … und

Richter am Oberlandesgericht …

  • als beisitzende Richter -

Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof … und

Richter am Landgericht …

  • als Vertreter der Bundesanwaltschaft -

Rechtsanwalt … aus …

  • als Verteidiger -

Justizbeschäftigte …

  • als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle am Tag der Urteilsverkündung -

am 20. Dezember 2024

für R e c h t erkannt:

1. Der Angeklagte wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren

verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

2. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Soweit er freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 StGB.

Gründe

Vorbemerkung Der aus dem Irak stammende Angeklagte beteiligte sich von etwa Ende Juni 2014 bis Mitte März 2015 in der irakischen Stadt Al Qaim mitgliedschaftlich an der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ (IS). Er war bei der Geheimpolizei des IS, der sogenannten „Al Amnien“, beschäftigt und spionierte für sie vermeintliche Gegner des IS aus, indem er Informationen sammelte, die vom IS zu Festnahmen genutzt wurden. Innerhalb der Geheimpolizei wurde er nach einigen Monaten Anführer („Emir“) einer kleinen Gruppe von etwa zehn Personen. Zudem beteiligte sich der Angeklagte an Festnahmen und Aktionen zur öffentlichen Zurschaustellung Gefangener. Den von der Anklage angenommenen Aufstieg zu einem hochrangigen Anführer der Geheimpolizei hat die Hauptverhandlung demgegenüber nicht ergeben.

Soweit dem Angeklagten darüber hinaus zur Last gelegt wurde, sich als Mitglied der IS-eigenen Geheimpolizei an der Hinrichtung von wenigstens sechs Personen (Tat 2 der Anklage), der Bestrafung eines vermeintlichen Diebes durch Abtrennen einer Hand (Tat 3 der Anklage) sowie der Festnahme und Folter des C. (Tat 4 der Anklage) beteiligt zu haben, hat die Hauptverhandlung seine Beteiligung nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit ergeben. Die für diese Taten als Beweismittel einzig zur Verfügung stehenden Zeugen C. und vier seiner Brüder vermochten den Angeklagten, da die Mitglieder der Al Amnien stets vermummt agierten, nicht hinreichend sicher als Tatbeteiligten wahrzunehmen. Der Beweiswert ihrer Aussagen war zudem durch den langen Zeitablauf, ungeklärte Absprachen unter den Brüdern, Belastungstendenz und weitere den Beweiswert erheblich schmälernde Umstände beeinträchtigt.

Das Urteil beruht nicht auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO.

  1. Feststellungen
  2. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten

Der bei der Urteilsverkündung 33-jährige Angeklagte wurde in Al Qaim in der irakischen Provinz Al Anbar geboren, wo er bis zu seiner Ausreise im März 2015 lebte. Wie sein Vater gehört er dem Stamm der Al-A. an, seine Mutter dem der Al-B.b. Der Angeklagte ist sunnitischen Glaubens.

Sein Vater war mit zwei Frauen verheiratet und der Angeklagte wuchs mit vielen Geschwistern auf. Nach der Grundschule wechselte er auf eine weiterführende Schule, die er bis zum Alter von 19 Jahren besuchte. Noch während der Schulzeit heiratete er auf elterlichen Wunsch seine erste Ehefrau. Aus der Ehe, die 2014 geschieden wurde, gingen ein 2008 geborener Sohn und eine 2009 geborene Tochter hervor.

Vor dem Einmarsch des IS in Al Qaim im Juni 2014 heiratete der Angeklagte seine zweite Ehefrau, E. Die Ehe war geprägt von Streit über den Umgang der Frau mit ihrem Sohn aus einer früheren Beziehung, Geld und die Lebensführung der Ehepartner. Dabei kam es immer wieder zu gewaltsamen Übergriffen des Angeklagten auf seine Frau.

Beruflich ging der Angeklagte in Al Qaim unterschiedlichen Tätigkeiten nach. Zunächst verkaufte er in einem Kiosk Süßwaren. Später arbeitete er als Taxifahrer und handelte zur Aufbesserung seines Einkommens zeitweilig mit Schafen.

Mitte März 2015 reiste er mit seiner Ehefrau über Syrien nach Kırıkkale in der Türkei, wo er als Bauarbeiter tätig war und im Oktober 2015 ein gemeinsamer Sohn geboren wurde. Da ein in der Türkei lebender Bruder des Angeklagten im Juli 2015 bei einem Verkehrsunfall verstorben war und sich der Angeklagte in Deutschland bessere Lebensbedingungen versprach, reiste die Familie Ende 2015 mit einem jüngeren Bruder des Angeklagten über die Balkanroute weiter nach Deutschland. Hier wurden sie im Januar 2016 zunächst in einer Erstaufnahmeeinrichtung in F. untergebracht. Im Februar 2016 bezog die Familie eine Wohnung in G. Das Zusammenleben der Eheleute war weiterhin von Streit und Gewaltausbrüchen des Angeklagten geprägt. Dies führte zunächst zu Hausbesuchen von Sozialarbeitern der Stadt G. und Ende Mai 2016 zu einer Wegweisung des Angeklagten durch die Polizei und weiteren Polizeieinsätzen. Etwa im August 2016 zog die Ehefrau mit ihrem Sohn aus der gemeinsamen Wohnung aus. Sie lebte anschließend in verschiedenen Frauenhäusern und bemühte sich um die Umverteilung in eine andere Stadt. Im Oktober 2016 ließ sie sich nach islamischem Recht scheiden. Nach einer Versöhnung Ende 2018/Anfang 2019 zog sie vorübergehend wieder bei dem Angeklagten ein. Nach einigen Monaten trennte sie sich wegen weiterer Streitigkeiten jedoch erneut von ihm und kehrte in den Irak zurück.

Der Angeklagte absolvierte in Deutschland einen Sprachkurs und arbeitete zeitweise als Küchenbauer und Auslieferfahrer für eine Pizzeria. Zuletzt war er bis zu seiner Festnahme bei einer Sicherheitsfirma beschäftigt.

Nach einer ersten Anzeige seiner IS-Mitgliedschaft durch seine Ehefrau wurde der Angeklagte am 12. April 2017 festgenommen und blieb aufgrund eines Haftbefehls des Ermittlungsrichters beim Bundesgerichtshof vom 13. April 2017 bis zum 4. Mai 2017 in Untersuchungshaft. Das Ermittlungsverfahren wurde von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf im August 2018 eingestellt, weil die Ermittlungen zunächst keinen genügenden Anlass zur Anklageerhebung boten. Nachdem der Zeuge C. den Angeklagten im Juni 2021 erneut anzeigte und das Polizeipräsidium J. sowie das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen im Auftrag des Generalbundesanwalts weitere Ermittlungen führten, wurde er am 11. Oktober 2023 wieder festgenommen. Seither befindet sich der nicht vorbestrafte Angeklagte in Untersuchungshaft.

Die Flüchtlingseigenschaft wurde ihm durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zuerkannt. Die Stadt G. hat seine Ausweisung angeordnet.

II. Terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ und Situation in Al Qaim/Irak

  1. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ Die Vereinigung „Islamischer Staat" (IS) ist eine sunnitisch geprägte Organisation mit militant-fundamentalistischer islamischer Ausrichtung, die sich zum Ziel gesetzt hat, einen das Gebiet des heutigen Irak und die historische Region ash-Sham - die Staaten Syrien, Libanon und Jordanien sowie Palästina - umfassenden „Gottesstaat“ unter Geltung der Scharia zu errichten. Hierzu wollte der IS die von Schiiten dominierte Regierung im Irak und das Assad-Regime in Syrien stürzen. Mit ihrer Umbenennung bei Ausrufung des „Kalifats“ im Juni 2014 von „Islamischer Staat im Irak und in Großsyrien“ in „Islamischer Staat“ nahm die Vereinigung von ihrer territorialen Selbstbeschränkung Abstand und erweiterte ihren Herrschaftsanspruch jedenfalls auf die gesamte islamische Welt. Zivile Opfer nahm und nimmt sie bei ihrem fortgesetzten Kampf in Kauf, weil sie jeden, der sich ihren Ansprüchen entgegenstellt, als Feind begreift. Die Tötung solcher Feinde und ihre Einschüchterung durch Gewaltakte sieht der IS als legitimes Mittel seines Kampfes an. Der IS begeht zudem immer wieder Massaker mit Tötungen und Geiselnahmen an der Zivilbevölkerung, wie an Jesiden, Alawiten und Schiiten.

Anführer der Vereinigung war bis zu seinem Tod im Oktober 2019 Abu Bakr al-Baghdadi, dem die Muslime als „Kalifen“ weltweit Gehorsam leisten sollten. Mehrere Nachfolger hatten ihre Stellung jeweils bis zu ihrer Tötung inne. Zuletzt wurde im August 2023 Abu Hafs al-Haschimi al-Kuraschi als neuer Anführer bekannt gemacht.

Dem Anführer des IS unterstehen ein Stellvertreter sowie Verantwortliche für Ressorts wie „Finanzen“ und „öffentliche Sicherheit“. Zur Führungsebene gehören außerdem ein beratender Schura-Rat und ein Bevollmächtigtenkomitee, das die Ressorts überwacht. Veröffentlichungen werden von eigenen Medienstellen produziert und verbreitet. Das Symbol der Vereinigung besteht aus dem „Prophetensiegel“ - einem weißen Oval mit der schwarzen Inschrift „Gott - Prophet - Mohammed“ auf schwarzem Grund - überschrieben mit dem islamischen Glaubensbekenntnis. Die zeitweilig mehrere 10.000 Kämpfer des IS sind dem Kriegsressort unterstellt. Besetzte Gebiete teilt der IS in von einem „Wali“ geführte Gouvernements ein.

Der IS hat zudem eine eigene Justiz aufgebaut und Schariagerichte gegründet. Staatsanwälte oder Verteidiger gibt es nicht, ebenso wenig Gerichtsverhandlungen zur Anhörung Betroffener. Zur Einhaltung religiös begründeter Vorschriften, beispielsweise zu den Gebetszeiten, Kleidervorgaben und Rauch- und Alkoholverbote, setzt die Vereinigung die Religionspolizei „Al Hisba“ ein. Teils aufgrund eigener Entscheidungsgewalt, teils zur Vollstreckung von Urteilen eines Schariagerichts ahndet sie Verstöße mit Körperstrafen wie Stockschlägen. Als Vergeltung für einen Diebstahl droht als koranische Strafe das Abtrennen einer Hand. Regelmäßig werden die Bestrafungen öffentlich durchgeführt und die Bestraften an belebten Orten zur Schau gestellt.

Zur Schaffung totalitärer staatlicher Strukturen errichtete der IS unter anderem eine eigene Geheimpolizei mit dem Namen „Al Amnien“, deren verantwortlicher Führer zugleich das Ressort für öffentliche Sicherheit leitet. Die wichtigste Aufgabe der Geheimpolizei ist die Bekämpfung von Feinden des IS. Dazu führt sie Kontrollen durch, unterhält ein Netz von Informanten, die Oppositionelle und Spione in den eigenen Reihen ausfindig machen sollen, und betreibt eigene Gefängnisse. Jeder, der in den Verdacht gerät, den Herrschaftsanspruch des IS in Frage zu stellen, ist der Gefahr ausgesetzt, von der Al Amnien verhaftet, gefoltert und nach Verurteilung durch ein Schariagericht - häufig öffentlichkeitswirksam und durch Enthauptung - hingerichtet zu werden. Außerhalb seines Machtbereichs verübt der IS Terroranschläge, sogenannte externe Operationen, für die auch die Al Amnien zuständig ist. Der IS ist verantwortlich für Anschläge in Europa, etwa in Paris, Brüssel, Nizza, Manchester, Barcelona und Berlin, bei denen es viele Tote gab.

2014 besetzte der IS große Teile Syriens und des Iraks und erlangte die Kontrolle über weite Gebiete Ostsyriens und des angrenzenden Nordwestiraks. Noch im selben Jahr musste er im Irak allerdings erste militärische Niederlagen aufgrund einer starken Gegnerschaft aus irakischer Armee und Polizei, einem Milizenbündnis unter iranischer Kontrolle, Truppen der kurdischen Regionalregierung und der amerikanischen Luftwaffe hinnehmen. Mit dem Verlust der mehrmonatigen Schlacht um die syrische Stadt Kobane im Januar 2015 geriet die Vereinigung auch in Syrien zunehmend unter Druck und musste schrittweise territoriale Verluste hinnehmen. Bis 2016 hatte sie im Irak die meisten wichtigsten Städte verloren. Im Juli 2017 wurde sie schließlich aus Mossul, ihrer letzten irakischen Hochburg, verdrängt; im Herbst 2017 verlor sie die syrische Stadt Raqqa. Seit März 2019 gilt der IS nach Einnahme des ostsyrischen Baghuz durch Kurden sowohl im Irak als auch in Syrien als militärisch besiegt.

Durch ihre militärische Niederlage wurde die Vereinigung nicht zerschlagen. Sie unterhält insbesondere in der Region um die syrische Stadt Idlib und in Wüstengebieten im Irak Untergrundstrukturen, die ihr als Rückzugsraum dienen, und verübt in beiden Ländern weiter zahlreiche Sprengstoffanschläge. Darüber hinaus hat der IS sein Operationsgebiet mittels unselbständiger Ableger ausgedehnt. So verkündete er 2015 die Gründung der Provinz Khorasan - räumlich etwa auf dem Gebiet Afghanistans - als Bestandteil der Gesamtorganisation. Zudem unterhält er Provinzen unter anderem in Libyen und Teilen Afrikas. Auch in den Provinzen begeht der IS weiter Anschläge.

  1. Situation in Al Qaim/Irak Die irakische Stadt Al Qaim, in der sich das Tatgeschehen ereignet hat, liegt im Westen der Provinz Al Anbar an der syrischen Grenze. Al Anbar ist stark sunnitisch geprägt und war seit dem Sturz Saddam Husseins 2003 eine Hochburg von Aufständischen, die gegen von amerikanischem Militär unterstützte schiitische Regierungskräfte kämpften. 2005 übernahm die Vorgängerorganisation des IS „Al-Qaida im Irak“ einige Zeit die Vormacht in Al Qaim. In den folgenden Jahren hatte der IS dort eine große Anhängerschaft.

Etwa Mitte Juni 2014 übernahm der IS unter der Führung von Abu Anas Al-Samarrai die Kontrolle über Al Qaim, wobei die irakische Armee und Polizei die Stadt nahezu kampflos aufgaben. Die Vereinigung übernahm die Polizeistationen und Verwaltungseinrichtungen, errichtete Kontrollstellen an Zufahrtsstraßen und im Stadtzentrum und stellte die Stadt unter die Regeln der Scharia. Verstöße wurden von der Al Hisba. auch in Al Qaim auf öffentlichen Plätzen, wie an der großen Moschee im Stadtzentrum, geahndet, um die Regeln der Scharia durchzusetzen und der Bevölkerung die Folgen ihrer Missachtung vor Augen zu führen. Politische Feinde wurden von der IS-Geheimpolizei Al Amnien öffentlich hingerichtet. Einer der Hinrichtungsorte lag wenige hundert Meter vom Stadtzentrum entfernt an einem großen Kreisverkehr an der Hauptstraße von Al Qaim. Zuständig war die Al Amnien auch für Kontrollen in der Stadt, Informationsbeschaffung und Festnahmen politischer Gegner.

Wenige Wochen nach der Eroberung von Al Qaim wurden die westlichen Distrikte der Provinz Al Anbar mit angrenzenden syrischen Distrikten unter Führung des IS-Gouverneurs Abu Anas Al-Samarrai zu der Provinz Euphrat zusammengelegt, um die nationalstaatlichen Grenzen zu überwinden. In dieser Provinz wurden etwa 250 ehemalige Mitglieder des irakischen Militärs und der Polizei, trotz Abgabe einer vom IS angebotenen Reueerklärung, von der Vereinigung getötet.

Spätestens ab Juni 2014 herrschte in weiten Teilen des Iraks, auch in Al Anbar, zwischen den irakischen Streitkräften und deren Verbündeten auf der einen und den Truppen des IS auf der anderen Seite ein Bürgerkrieg mit monatlich jedenfalls mehreren hundert Todesopfern. Der IS verfügte über eine ausreichende Organisationsstruktur und umfangreiche militärische Ausrüstung, kontrollierte weitere Landesteile und war in der Lage, seine Kämpfer militärisch auszubilden und koordinierte Angriffe durchzuführen. Gleiches galt für die nichtstaatlichen Gruppierungen, die auf Seiten der irakischen Armee an den Kämpfen beteiligt waren. In den folgenden Jahren war Al Qaim umkämpft, bis dem irakischen Militär und seinen Verbündeten im Sommer 2017 die Rückeroberung gelang.

III. Mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten am IS (Tat 1 der Anklage) Spätestens mit dem Einmarsch des IS in Al Qaim im Juni 2014 identifizierte sich der Angeklagte mit dem radikalislamistischen Gedankengut des IS und seinen Zielen und fasste den Entschluss, für die Vereinigung tätig zu werden. Dabei kannte er die Organisation, Ziele und Methoden des IS und war bereit, sich in die Organisation einzugliedern, dem Willen der Vereinigung unterzuordnen und ihre Ziele zu fördern, indem er seine Arbeitskraft der Gruppierung zur Verfügung stellte.

Zunächst diente sich der Angeklagte dem IS an, indem er örtlichen Kräften der Vereinigung Informationen zu Einwohnerinnen und Einwohnern von Al Qaim gab. Aufgrund des hierdurch gewonnenen Vertrauens wurde er in die IS-Geheimpolizei Al Amnien eingegliedert und erhielt neben einer regelmäßigen Bezahlung für seinen Lebensunterhalt eine Schusswaffe, die er bei seinen Einsätzen für die Vereinigung mitführte. In den folgenden Monaten nahm er als Angehöriger der Al Amnien am Verbandsleben der Vereinigung teil und förderte die Ziele des IS, indem er Menschen in seiner Umgebung ausspionierte und Informationen wie Adressen und Autokennzeichen an übergeordnete IS-Mitglieder weitergab. Die von ihm beschafften Informationen nutzte der IS, wie der Angeklagte wusste, zu Festnahmen vermeintlicher Gegner wie Kollaborateuren des irakischen Regimes. Die Opfer solcher Festnahmen wurden, wie der Angeklagte ebenfalls wusste, zur Erlangung weiterer Informationen teils unter Folter verhört und je nach Art des Verdachts gefesselt zu Abschreckungszwecken öffentlich zur Schau gestellt oder aufgrund der Entscheidung eines Schariagerichts hingerichtet. Der Angeklagte war auch selbst an solchen Festnahmen und der Zurschaustellung Gefangener beteiligt. Zu welchen Festnahmen die Informationsbeschaffungen des Angeklagten konkret führten und an welchen Aktionen er im Einzelnen beteiligt war, vermochte der Senat nicht aufzuklären.

Nach einigen Monaten stieg er innerhalb der Al Amnien zu einem Anführer („Emir“) einer Gruppe von etwa zehn Personen auf. Seiner Tätigkeit als Taxifahrer ging er unterdessen nicht mehr nach, sondern widmete seine Arbeitskraft vollständig dem IS.

Als sich der militärische Druck der Koalitionskräfte auf die Provinz Al Anbar erhöhte und ein befreundeter irakischer Polizist den Angeklagten vor einer Rückeroberung von Al Qaim warnte, erschien ihm der weitere Aufenthalt im Irak zu gefährlich, zumal er fürchtete, als IS-Mitglied verfolgt zu werden. Deswegen beschloss er, den Irak im Flüchtlingsstrom Richtung Türkei zu verlassen und damit seine Tätigkeit für den IS eigenmächtig aufzugeben. Mitte März 2015 verließ er mit seiner Ehefrau den Irak und reiste nach einem mehrmonatigen Aufenthalt in der Türkei Anfang Januar 2016 in Deutschland ein. Von den strengen Verhaltensregeln des IS und seiner Sympathie für die Vereinigung hat er sich mittlerweile gelöst und orientiert sich an einem westlich geprägten Lebensstil.

  1. Beweiswürdigung
  2. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seiner insoweit glaubhaften Einlassung.

Die Einlassung zu der Heirat mit und Scheidung von E. wird ergänzend durch seine irakische Staatsbürgerschaftsbescheinigung und eine Scheidungsurkunde belegt.

Die vom Angeklagten bestrittenen gewalttätigen Übergriffe auf seine Ehefrau sind durch die Aussage der Zeugin K. bewiesen, die als Mitarbeiterin eines Frauenhauses die Ehefrau betreut hat. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, die Ehefrau habe ihr im Oktober 2016 sichtlich betroffen von den Gewaltausbrüchen des Angeklagten berichtet, der sie mit bloßen Händen und verschiedenen Gegenständen geschlagen und auch gewürgt habe; solche Gewaltausbrüche habe es schon seit der Eheschließung im Irak gegeben. Die Angaben der Zeugin über die Schilderungen der Ehefrau werden durch die Vermerke von Sozialarbeitern der Stadt G. vom 8. und 13. April, 27. Mai und 8. Juni 2016 gestützt, die sich im Frühjahr 2016 zu mehreren Hausbesuchen veranlasst sahen und Ende Mai und Anfang Juni 2016 Gespräche mit der Ehefrau führten, in denen sie ebenfalls die Gewalt ihres Ehemannes durch Schläge und Würgen beklagte.

Dass die Ehefrau noch im April 2016 den Sozialarbeitern gegenüber äußerte, „dass alles in Ordnung sei “, führt zu keiner anderen Bewertung. Es liegt nahe, dass sie ihre Eheprobleme zunächst nicht offenbaren wollte. Bereits im Flüchtlingslager in F. hatte es - wie der Angeklagte selbst berichtet hat - derart heftigen Streit gegeben, dass die Mitarbeiter des Camps die Eheleute zeitweilig trennten. Zudem stellte eine Sozialarbeiterin bei dem Gespräch Ende Mai 2016 an den Oberarmen der Ehefrau mehrere ältere Verletzungen fest.

Die Erkenntnisse zu dem früheren Ermittlungsverfahren ergeben sich ergänzend aus dem Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. April 2017, dem Vollstreckungsblatt der Justizvollzugsanstalt H. vom 18. April 2017, dem Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 4. Mai 2017 zur Aufhebung des Haftbefehls und dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 2018 über den Anspruch des Angeklagten auf Entschädigung für erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen.

Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, ergibt sich aus der Auskunft des Bundeszentralregisters vom 15. November 2024.

Die Feststellungen zu dem ausländerrechtlichen Verfahren beruhen auf dem ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. März 2018, dem klageabweisenden Urteil des Verwaltungsgerichts H. vom 27. September 2019 und dem Schreiben der Stadt G. vom 19. September 2024, wonach der Angeklagte mit Verfügung vom 16. August 2024 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen wurde.

II. Zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ und der Situation in Al Qaim/Irak Die Feststellungen zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ und der Situation in Al Qaim beruhen auf den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L., denen sich der Senat nach kritischer Prüfung angeschlossen hat. Der Sachverständige ist dem Gericht seit Jahren als historisch, politologisch und islamwissenschaftlich versierter Experte für die Situation im Nahen Osten und die dort agierenden Gruppierungen, insbesondere den IS, bekannt.

Seine Ausführungen stehen im Einklang mit weiteren, zur Situation in Al Qaim erhobenen Beweismitteln. In einem Video der BBC vom 22. Juni 2014 wird der Einmarsch des IS in Al Qaim gezeigt. Zu der Person des Gouverneurs Abu Anas Al-Samarrai verhält sich ergänzend der Vermerk des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 30./31. Mai 2023 (Islamwissenschaftler M.). Die Zeugen C. und seine Brüder N., O., P. und Q., die beim Einmarsch des IS in Al Qaim lebten, haben von der Übernahme der Stadt durch den IS, dem Gouverneur Abu Anas Al-Samarrai, der Einrichtung von Kontrollstellen, der Al Hisba und der Al Amnien sowie den öffentlichen Bestrafungsaktionen und Hinrichtungen durch den IS berichtet und die örtlichen Gegebenheiten anhand von Luftbildaufnahmen erläutert.

III. Zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten am IS (Tat 1 der Anklage)

  1. Einlassung Der Angeklagte hat seine Beteiligung am IS ebenso wie eine Beteiligung an den Taten 2, 3 und 4 der Anklage bestritten.

a. Anlässlich seiner Festnahme im Oktober 2023 und der Bekanntgabe der Tatvorwürfe hat er der Zeugin KHKin R. gegenüber geäußert, die Familie der Zeugen belaste ihn zu Unrecht und würde interessengeleitet mit dem IS und der irakischen Polizei zusammenarbeiten. Im Übrigen hat er im hiesigen Ermittlungsverfahren keine Angaben gemacht.

b. In der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, der Zeuge C. und seine Brüder würden ihn aufgrund von Streitigkeiten zu Unrecht belasten. Auch seine Frau habe ihn wegen ihrer Auseinandersetzungen unzutreffend beschuldigt.

Nachdem der IS Al Qaim erobert hatte, sei er zunächst weiter Taxi gefahren. Als vermehrt Straßen gesperrt worden und Fahraufträge ausgeblieben seien, habe er sein Auto verkauft und mit Schafen gehandelt. Für den IS sei er nicht tätig gewesen. Er habe auch keine Waffe besessen. Vom IS habe er nur mitbekommen, dass er der Bevölkerung Kleidungsvorschriften und Rauch- und Alkoholverbote auferlegt habe. Öffentliche Bestrafungen oder Hinrichtungen wie unter Taten 2 und 3 der Anklage geschildert, habe er nicht bemerkt.

Dass der Zeuge C. festgenommen worden sei (Tat 4 der Anklage), sei ihm nicht bekannt. Dieser und seine Brüder N., O., P. und Q. seien Cousins seiner Mutter aus dem Stamm der Al-B.b, mit denen er im Irak gelegentlich Kontakt gehabt und sich bis vor wenigen Jahren gut verstanden habe.

Zweimal sei er selbst vom IS festgenommen worden. Beim ersten Mal sei ihm vorgeworfen worden, er habe Mitglieder der irakischen Armee in seinem Taxi gefahren, und man habe ihn verprügelt. Beim zweiten Mal sei er auf Betreiben seiner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und eines Bruders seiner Ehefrau, der beim IS gewesen sei, festgenommen worden. Hintergrund der Anzeige sei der andauernde Streit mit seiner Ehefrau gewesen. Man habe ihm vorgeworfen, mit der irakischen Armee zusammenzuarbeiten, und ihn in Anwesenheit seiner Ehefrau, seiner Schwiegermutter und des ältesten Bruders seiner Frau geschlagen. Schließlich sei er jedoch entlassen worden, weil die IS-Leute eine Nachricht seiner Ehefrau auf seinem Handy fanden und weil seine Schwiegermutter als unglaubwürdig bekannt gewesen sei.

Nachdem Al Qaim immer stärker beschossen wurde und ein Freund bei der irakischen Polizei ihn vor der Rückeroberung der Stadt durch das irakische Militär gewarnt habe, habe er eine Verhaftung befürchtet, da aus Sicht der irakischen Regierung bei jedem Sunniten aus der Region der Verdacht von Aktivitäten für den IS naheliege. Deswegen sei er geflohen.

Die Flucht habe der Zeuge C. organisiert, mit dem er auch zusammen in die Türkei gereist sei. Sein jüngerer Bruder S. sei etwas später von C. aus dem Irak nachgeholt worden. Sein Bruder T. sei ebenfalls aus dem Irak in die Türkei gereist, jedoch Anfang Juli 2015 bei einem Verkehrsunfall verstorben. Nach seinem Tod hätten die Zeugen P. und N. ihn bei der Beerdigung unterstützt und unter anderem geholfen, den Sarg zu tragen. Während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er über WhatsApp Kontakt zu C. gehalten, der zwischenzeitlich nach Deutschland weitergereist sei und ihm empfohlen habe, es ihm gleichzutun. Schließlich sei er mit seiner Ehefrau, seinem Bruder S. und dem Zeugen U., einem Bekannten des C. aus Al Qaim, Anfang Januar 2016 über die Balkanroute nach Deutschland eingereist.

In Deutschland habe er zunächst weiter mit C. in Verbindung gestanden, bis dieser den Kontakt etwa 2019 abgebrochen habe. Gründe seien, dass C. und seine Brüder ihn seit ein paar Jahren für den Tod ihres Cousins V. im Irak verantwortlich machen würden, und ein Streit zwischen einem Onkel der Brüder und einem seiner Onkel.

c. Der Senat erachtet die Einlassung zu den Tätigkeiten des Angeklagten in Al Qaim im Tatzeitraum für unglaubhaft, weil aufgrund der knappen und sehr abstrakt gehaltenen Schilderung nicht konkret nachvollziehbar ist, wie sich sein Leben während der Monate unter der Herrschaft des IS bis zu seiner Flucht aus dem Irak gestaltet hat. Seine Darstellung, er habe nur wenig vom IS und nichts von dessen öffentlichen Bestrafungs- und Hinrichtungsaktionen mitbekommen, ist angesichts der unübersehbaren Präsenz der Vereinigung und ihrer Bestrafungsaktionen nicht plausibel. Das gilt umso mehr, als der Angeklagte auch während der ersten Monate der Herrschaft des IS noch als Taxifahrer in Al Qaim tätig gewesen sein will. Dabei hätte er die vielfältigen öffentlichen Bestrafungen von Verstößen gegen die strengen Verhaltensregeln des IS nicht übersehen können.

Soweit der Angeklagte von seinen Festnahmen durch den IS berichtet hat, wertet der Senat dies als Bemühung, sich als Opfer des IS darzustellen, um von seiner eigenen Tätigkeit für den IS abzulenken. Insbesondere ist seine Einlassung zu der durch die Familie seiner Ehefrau veranlassten Festnahme nicht nachvollziehbar. Es ist nicht plausibel, weshalb der Angeklagte aufgrund einer Nachricht seiner Ehefrau auf seinem Handy und wegen des schlechten Leumunds seiner Schwiegermutter entlassen worden sein soll, nachdem er gerade auf deren Betreiben hin und mit Unterstützung eines angeblich dem IS angehörenden Bruders der Ehefrau festgenommen wurde.

  1. Angaben der Zeugin K. Die Eingliederung des Angeklagten in den IS und seine Tätigkeiten für die Vereinigung sind maßgeblich durch die Aussage der Zeugin K. bewiesen, der die Ehefrau des Angeklagten in dem Gespräch im Oktober 2016 von den festgestellten Aktivitäten für den IS berichtet hatte.

Die Zeugin hat bekundet, die Ehefrau habe ihr berichtet, der Angeklagte habe nach dem Einmarsch des IS in Al Qaim Kontakt zu der Vereinigung geknüpft und ihr Vertrauen durch Spionagetätigkeiten gewonnen. Er habe vom IS eine Waffe erhalten, die er stets am Körper getragen habe, und seine Tätigkeit als Taxifahrer aufgegeben, weil er ausschließlich für den IS tätig gewesen sei. Er habe für den IS Menschen in seiner Umgebung ausgespäht, Informationen wie Adressen und Autokennzeichen gesammelt und sie an Höherstehende weitergegeben. Im Laufe der Zeit sei er zum Emir einer Gruppe von zehn Personen aufgestiegen. Aufgrund seiner Spionagetätigkeiten habe der IS Personen festgenommen, die zur Erpressung von Informationen eingesperrt, zu Abschreckungszwecken gefesselt öffentlich zur Schau gestellt oder auch hingerichtet worden seien. Der Angeklagte habe sich an solchen Festnahmen und der Zurschaustellung Gefangener auch selbst beteiligt. Eine konkrete Festnahme habe die Ehefrau jedoch nicht beschrieben und auch kein Folter- oder Hinrichtungsopfer benannt. Außerdem habe sie ihr erklärt, sie könne nicht bezeugen, dass der Angeklagte aktiv an der Tötung von Menschen beteiligt gewesen sei. Die Ehefrau vermute, dass er aufgrund seiner ideologischen Ausrichtung weiter Kontakte zum IS habe.

Bei der Würdigung der Aussage der Zeugin K. hat der Senat bedacht, dass sie lediglich vom Hörensagen berichten konnte, was den Beweiswert ihrer Angaben erheblich mindert. Es besteht grundsätzlich eine erhöhte Gefahr, dass der Zeuge vom Hörensagen die von einem Dritten mitgeteilten Angaben unvollständig, verzerrt oder gar unzutreffend wiedergibt. Angaben eines Zeugen vom Hörensagen sind deshalb besonders sorgfältig zu prüfen und Feststellungen dürfen aufgrund dessen regelmäßig nur getroffen werden, wenn die Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte bestätigt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Mai 1981 - 2 BvR 215/81, NJW 1981, 1719, 1726 und 19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93, juris Rn. 21; BGH, Urteile vom 1. August 1962 - 3 StR 28/62, juris Rn. 8 und 24. Oktober 2024 - 4 StR 249/24, juris Rn. 26; Sander in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 261 Rn. 137; Tiemann in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Auflage, § 261 Rn. 99). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin K. die Angaben der Ehefrau unzutreffend verstanden oder wiedergegeben hat, haben sich allerdings nicht ergeben. Die Zeugin konnte sich an das Gespräch trotz des Zeitablaufs sehr gut erinnern und hat bekundet, sie habe sich mit der Ehefrau gut verständigen können. Während des Gesprächs habe sie sich Notizen gemacht und im unmittelbaren Anschluss einen ausführlichen Vermerk über die Schilderungen der Ehefrau angefertigt, mit dessen Hilfe sie die Erinnerung vor ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung aufzufrischen vermochte.

Dass sich die Zeugin in der Hauptverhandlung selbst als „parteiisch “ bezeichnet und die Angaben der ihr anvertrauten Frauen nicht überprüft hat, schmälert den Beweiswert ihrer Angaben nicht. Denn die Zeugin hat ihr Selbstverständnis von ihrer Arbeit dahin erläutert, dass sie die von ihr betreuten Frauen unterstütze und deren Äußerungen hinnehme. Hieraus leitet sich nicht ab, dass sie deren Angaben falsch aufnimmt oder unzutreffend, beispielsweise mit Übertreibungen, weitergibt.

Bei der Würdigung der von der Zeugin K. berichteten Angaben der Ehefrau zu den Tätigkeiten des Angeklagten für den IS hat der Senat ferner bedacht, dass die Ehefrau hierzu nur in eingeschränktem Umfang eigene Wahrnehmungen machen konnte und ihre Kenntnisse im Wesentlichen auf Schilderungen des Angeklagten beruhen. Der Senat geht allerdings davon aus, dass die Ehefrau aufgrund des Zusammenlebens mit dem Angeklagten aus eigener Anschauung wusste, dass er seine Tätigkeit als Taxifahrer aufgab und stattdessen einer Arbeit beim IS nachging, eine Waffe trug und durch seine Tätigkeit für den IS den Lebensunterhalt der Eheleute finanzieren konnte. Nach den Angaben der Zeugin K. hat sie berichtet, der Angeklagte habe sie mit der Waffe im Streit bedroht. Soweit ihre weitergehenden Angaben auf Hörensagen beruhen, ist nicht ersichtlich, warum der Angeklagte seiner Ehefrau seinerzeit falsche Angaben über seine Tätigkeiten für den IS gemacht haben sollte.

Der Senat hat weiter berücksichtigt, dass auch zu der Zeit der Schilderung der Ehefrau gegenüber der Zeugin K. im Oktober 2016 zwischen den Eheleuten erheblicher Streit bestand und der Bericht der Ehefrau im Zusammenhang mit ihrem ausländerrechtlichen Antrag auf Umverteilung in eine andere Stadt stand. Ebenfalls bedacht hat der Senat, dass die Ehefrau die IS-Zugehörigkeit des Angeklagten bei ihren Gesprächen mit den Sozialarbeitern der Stadt G. im Frühjahr 2016 unerwähnt ließ. Schließlich hat sich der Senat auch damit auseinandergesetzt, dass die Ehefrau trotz ihrer Vorwürfe für einige Monate zu dem Angeklagten zurückkehrte.

Gleichwohl bewertet der Senat die von der Zeugin K. übermittelten Schilderungen der Ehefrau im Kern als glaubhaft. Nach Bekunden der Zeugin K. hat die Ehefrau in dem Gespräch mit ihr einen sehr strukturierten Eindruck gemacht. Den Angaben der Zeugin zufolge vermochte sie auch etliche Details zu den Tätigkeiten des Angeklagten zu berichten, wie etwa den allmählichen Aufstieg von einem Zuträger von Informationen zum „Emir“ einer Gruppe von zehn Personen und das ständige Tragen einer Waffe. Die Schilderung der Ehefrau deckt sich auch mit der Einschätzung des Sachverständigen L., wonach die Informationsgewinnung mit anschließenden Festnahmen und Verschleppungen, Informationserpressung, öffentlicher Zurschaustellung und Bestrafung Gefangener bis hin zu deren Hinrichtung für eine Tätigkeit beim Geheimdienst des IS typisch sei. Dabei hat die Ehefrau naheliegende Möglichkeiten, den Angeklagten über das von ihr Berichtete hinaus zu belasten, nicht wahrgenommen. Vielmehr hat sie den Angaben der Zeugin K. zufolge klargestellt, sie könne nicht bezeugen, dass der Angeklagte aktiv an Folter oder gar Tötungen beteiligt war. Zu möglichen Kontakten des Angeklagten zum IS aus Deutschland heraus hat die Ehefrau ausdrücklich nur eine Vermutung geäußert.

Nach Einschätzung des Senats ist die Glaubhaftigkeit der Schilderungen auch nicht vor dem Hintergrund der Streitigkeiten der Eheleute im Rahmen der Trennung gemindert. Es ist nicht ersichtlich, wie eine unzutreffende Belastung des Angeklagten bezüglich seiner IS-Zugehörigkeit im Irak der Ehefrau bei der Durchsetzung der Umverteilung in eine andere Stadt geholfen hätte. Maßgeblich dafür war, ob ihr bei einem Verbleib in G. durch den Angeklagten Gewalt drohte. Auch für die Darstellung ihres Anliegens bei den Mitarbeitern der Stadt G. - Schutz vor Gewalt und Unterstützung bei der Trennung von dem Angeklagten - waren Informationen zu seiner IS-Zugehörigkeit nicht erforderlich. Der Beweiswert ihrer Angaben ist deshalb nicht erheblich dadurch geschmälert, dass sie hiervon erstmals der Zeugin K. berichtet hat.

Der Umstand, dass die Ehefrau trotz der gegen den Angeklagten erhobenen Vorwürfe vorübergehend zu ihm zurückkehrte, spricht nicht gegen die Richtigkeit ihrer Angaben. Vielmehr gibt es hierfür eine Reihe plausibler Gründe, beispielsweise, dass beide einen gemeinsamen Sohn haben und finanzielle Erwägungen.

  1. Weitere Beweisanzeichen Die Aussage der Zeugin K. wird durch mehrere Beweisanzeichen gestützt.

Aus Chatnachrichten, die die Ehefrau des Angeklagten ihm im Oktober 2016 sowie im Mai und Juni 2019 schickte, geht hervor, dass sie ihn als „Daesh-Mann “ bezeichnete und in einer Nachricht vom 13. Juni 2019 auch konkret der IS-eigenen Geheimpolizei Al Amnien zuordnete: „Du bist ein Daesh-Mann, von Al Amnieat “. Dies ergibt sich aus den Vermerken des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar und 12. März 2024 (KOKin W.) über die Auswertung zweier Mobiltelefone des Angeklagten nebst Anlagen zu den Screenshots von den Chats.

Die Zuordnung zu der Al Amnien in dem Chat passt zu den von der Zeugin K. geschilderten Tätigkeiten des Angeklagten für den IS, weil diese auch nach den Ausführungen des Sachverständigen L. in die Zuständigkeit der Geheimpolizei der Vereinigung fielen. Der Sachverständige hat auch bestätigt, dass die Mitglieder der Al Amnien vom IS mit Schusswaffen ausgestattet wurden.

Nach dem Auswertevermerk des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 11. Januar 2024 hat auch eine Schwägerin des Angeklagten namens X. ihn in einer im Januar 2017 an ihn gerichteten Chatnachricht als „Daesh-Mann “ bezeichnet. Der Senat verkennt nicht, dass es sich bei X. um die Schwester der Ehefrau handelt, die ebenfalls mit dem Angeklagten Streit hatte, und die Bezeichnung ausweislich des Screenshots von der Nachricht zusammen mit etlichen Beschimpfungen fiel. Diese Umstände mögen den Indizwert der Nachricht schmälern, beseitigen ihn aber nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb die Schwägerin den Angeklagten in dem einem Zwiegespräch vergleichbaren Chat zu Unrecht als IS-Mitglied bezeichnet haben sollte.

Auf die Tätigkeit des Angeklagten als IS-Mitglied in Al Qaim deuten darüber hinaus Erkenntnismitteilungen des FBI und des Untersuchungsteams UNITAD der Vereinten Nationen hin.

Nach Erkenntnissen des FBI ist der Angeklagte in einer von Koalitionskräften im Dezember 2019 im Irak erlangten Liste des IS mit persönlichen Informationen zu seinen Mitgliedern verzeichnet. Dies ergibt sich aus einem Vermerk des Bundeskriminalamtes vom 15. Dezember 2023 (KKin Y.) über eine entsprechende Erkenntnismitteilung. Dass der in der Liste des IS vermerkte Name „Z.- al-B.a “ von den Personalien abweicht, unter denen der Angeklagte in Deutschland geführt wird, lässt die Indizwirkung der Mitteilung nicht entfallen. Die Abweichungen in Vor- und Nachnamen lassen sich den Ausführungen des Sachverständigen L. zufolge mit einer abweichenden Transkription von der arabischen in die deutsche Sprache erklären. Der fehlerhafte Namenszusatz „al-B.a “ kann naheliegend darauf beruhen, dass es sich hierbei um einen in Al Qaim weit verbreiteten Stamm handelt, dem im Übrigen auch die Mutter des Angeklagten angehört. Die weiteren Einträge „Al-Qa`im Hasiba “ und „Provinz Mittel-Euphrat, Wilayat al-Furat al-Ausat“ weisen auf den Aufenthaltsort des Angeklagten in Al Qaim hin. Der Zeuge U., der in Al Qaim aufgewachsen ist, hat erklärt, dass es sich bei „Hasiba “ um eine alte Bezeichnung der Stadt Al Qaim handele.

Nach dem Vermerk des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof vom 15. Juli 2024 über eine Erkenntnismitteilung des Untersuchungsteams UNITAD der Vereinten Nationen lagen dort irakische Dokumente vor, ausweislich derer der Angeklagte von irakischen Behörden als IS-Mitglied gesucht wurde. Zwar wurde er auch in diesen Dokumenten fälschlich dem Stamm der „Al-B.b “ zugeordnet. Ein beigefügtes Fahndungsfoto, das den Angeklagten zeigt, ein Hinweis auf seinen Bruder T. nebst Fahndungsfoto und die Mitteilung, dass beide aus Al Qaim stammen, lassen aber keinen Zweifel daran, dass diese Dokumente den Angeklagten betreffen.

Der Senat hat bei der Würdigung der Erkenntnismitteilungen des FBI und der UNITAD berücksichtigt, dass sie möglicherweise auf dieselbe Quelle zurückzuführen sind. Ferner hat der Senat bedacht, dass es sich um sekundäre Beweismittel handelt, welche die zugrundeliegenden Quellen nicht offenlegen, so dass sie vorsichtig zu würdigen sind und es hierbei der Zusammenschau mit den weiteren Erkenntnismöglichkeiten bedarf (BGH, Beschlüsse vom 26. März 2009 - StB 20/08, juris Rn. 31, 12. August 2015 - StB 8/15, juris Rn. 4 und 31. August 2016 - AK 46/16, juris Rn. 17; Hegmann/Stuppi in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Auflage, Vorbemerkung zu § 93 Rn. 39; Miebach in: Münchener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 261 Rn. 87). In Blick genommen hat der Senat auch, dass der Bundesnachrichtendienst ein Behördenzeugnis vom 13. April 2017 zurückgenommen hat, wonach der Angeklagte einem Einzelhinweis aus Januar 2016 zufolge als Mitglied des IS in Syrien als Teil einer Gruppe von Operateuren für die Durchführung eines Anschlags in Deutschland ausgebildet wurde. Nach Vermerken des Generalbundesanwalts vom 24. Mai und 2. Juni 2022 beruhte die Rücknahme dieses Behördenzeugnisses auf dem Umstand, dass der Einzelhinweis auf die Familie der Ehefrau des Angeklagten zurückging und der Bundesnachrichtendienst nach dem damaligen Erkenntnisstand einen Denunzierungsversuch angenommen hat. Dieser Vorgang schmälert nicht den Indizwert der Erkenntnismitteilungen des FBI und der UNITAD, die auf IS-eigene Dokumente bzw. Erkenntnisse irakischer Behörden zurückgehen.

Nach einer Gesamtschau der Aussage der Zeugin K. und der genannten weiteren Beweisanzeichen ist der Senat auch unter Berücksichtigung der jeweils zu beachtenden Einschränkungen des Beweiswerts davon überzeugt, dass der Angeklagte sich dem IS angeschlossen und die festgestellten Beteiligungshandlungen entfaltet hat.

  1. Angaben der Zeugen C., N., P., Q. und O. sowie AA. Die Angaben der Zeugen C., N., P., Q. und O. sowie AA., die beim Einmarsch des IS in Al Qaim lebten und den Angeklagten kannten, stellen das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht in Frage.

a. Die Zeugen C., N., P. und Q. haben bekundet, den Angeklagten als Mitglied der Al Amnien in deren typischer schwarzer Bekleidung und bewaffnet im Stadtbild von Al Qaim wahrgenommen zu haben.

Die Zeugen C. und P. haben geäußert, der Angeklagte sei in einem Auto der Al Amnien in der Stadt umhergefahren und habe auf dem Mittelstreifen an der Hauptstraße bzw. an dem großen Kreisverkehr patrouilliert.

Der Zeuge N. hat bekundet, der Angeklagte sei mit anderen Mitgliedern der Al Amnien über den Markt und entlang der Hauptstraße gegangen und habe Personen kontrolliert, wobei er zur Unterstützung einen Laptop genutzt habe. Einmal habe er eine Festnahme durch den Angeklagten anlässlich einer solchen Kontrolle beobachtet; einmal habe er ihn zusammen mit Abu Anas in einem Auto gesehen.

Der Zeuge Q. hat ebenfalls ausgesagt, er habe gesehen, wie der Angeklagte in Fahrzeugen der Al Amnien in der Stadt hin- und hergefahren und bewaffnet durch die Stadt gegangen sei. Festnahmen habe er nicht beobachtet, jedoch habe er Gerüchte gehört, der Angeklagte habe Personen „angeschwärzt “.

Der Zeuge O. hat korrespondierend hierzu geäußert, den Angeklagten in schwarzer Bekleidung und bewaffnet mit anderen IS-Leuten auf dem Mittelstreifen der Hauptstraße wahrgenommen zu haben.

Der Senat hat seinen Feststellungen zu der Eingliederung des Angeklagten in den IS und dessen Aktivitäten für die Vereinigung diese Angaben nicht zugrunde gelegt. Zum einen ist bereits unklar, ob die Zeugen den Angeklagten tatsächlich wahrgenommen haben. Denn es ist davon auszugehen, dass die Mitglieder der Al Amnien bei ihren Kontrollgängen und -fahrten und Festnahmen bis auf die Augenpartie vermummt waren. Dies ergibt sich nicht nur aus den Schilderungen der Zeugen C., P. und O., die die Mitglieder der Al Amnien bzw. den Angeklagten als vermummt beschrieben haben, sondern auch aus den Ausführungen des Sachverständigen L. zu dem Erscheinungsbild der Mitglieder der Al Amnien bei ihren verschiedenen Aktivitäten. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Zeugen den Angeklagten zuverlässig erkannt haben sollen (vgl. hierzu auch unten E. III. 1.). Zum anderen haben sich die Angaben der Zeugen auch zu den weiteren Tatvorwürfen als derart unzuverlässig erwiesen, dass sie dem Senat nicht als Grundlage für eine Verurteilung dienen konnten (vgl. hierzu näher unten E. III. 2.-3.).

b. Soweit der Zeuge AA. bekundet hat, er habe den Angeklagten nicht als Mitglied des IS im Stadtbild von Al Qaim wahrgenommen, ist seine Aussage unergiebig. Denn der Zeuge hat auch geschildert, nur wenig über die Aktivitäten des IS berichten zu können, da er als ehemaliger Angehöriger der irakischen Armee Berührungen mit dem IS habe vermeiden wollen und sich deshalb kaum in der Öffentlichkeit aufgehalten habe. Zudem liegt nahe, dass der Zeuge AA. den Angeklagten unter den vermummten Mitgliedern der Al Amnien nicht erkannte, falls er ihm begegnet sein sollte.

  1. Nichterweislichkeit des Aufstiegs zu einem Anführer der Al Amnien Den von der Anklage angenommenen Aufstieg des Angeklagten zu einem hochrangigen Anführer der Geheimpolizei des IS hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Zeugin K. hat einen solchen Aufstieg nicht bekundet, sondern berichtet, der Angeklagte sei den Angaben seiner Ehefrau zufolge im Laufe seiner Tätigkeit für den IS lediglich zum Anführer einer kleinen Gruppe von zehn Personen befördert worden. Soweit die Zeugen C., N., O., P. und Q. berichteten, sie hätten den Angeklagten im Zentrum von Al Qaim in Begleitung anderer IS-Mitglieder bei Personenkontrollen und Patrouillengängen gesehen, handelte es sich - unbeschadet der Unzuverlässigkeit der Angaben der fünf Zeugen - gegebenenfalls um eher untergeordnete Tätigkeiten.

  2. Zu der Lösung des Angeklagten vom IS und seiner Flucht aus dem Irak Dass Al Qaim immer stärker beschossen und der Angeklagte vor einer Rückeroberung der Stadt gewarnt wurde, hat er selbst berichtet. Zwar gelang die Befreiung vom IS erst 2017. Der Senat geht aber davon aus, dass der Angeklagte angesichts der bereits 2015 bestehenden Gefahrenlage die sich durch den Flüchtlingsstrom Richtung Europa ergebene Gelegenheit zur Flucht aus dem Irak nutzte, um sich in Sicherheit zu bringen und einer etwaigen Verfolgung im Irak zu entgehen.

Die Annahme des Senats, dass sich der Angeklagte von der Ideologie des IS gelöst hat, beruht auf dem Bericht des Zeugen KHK CC. über die Auswertung der Mobiltelefone des Angeklagten und den Auswertevermerken des Bundeskriminalamtes vom 22. Dezember 2017 (KOK DD.) und des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 30. Januar 2024 (KHK CC.) und vom 11. Januar und 12. März 2024 (KOKin W.). Danach befanden sich unter Tausenden von Dateien lediglich auf einem iPhone zwei Naschids und im Übrigen keine Bezüge zum IS.

  1. Rechtliche Würdigung
  2. Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Tat 1 der Anklage)

Der Angeklagte hat sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

1. Beim IS handelt es sich um eine terroristische Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinne der §§ 129a, 129b StGB. Ihr Schwerpunkt lag im Tatzeitraum im außereuropäischen Ausland im Irak und in Syrien.

Die Gruppierung ist ein auf längere Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss gemäß § 129 Abs. 2 StGB. Dies gilt sowohl unter Zugrundelegung des bis zum 21. Juli 2017 nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geltenden Vereinigungsbegriffs (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris) als auch auf Grundlage der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 i.V.m. § 129a Abs. 1 StGB in der seit dem 22. Juli 2017 gültigen Fassung (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2023 - AK 91-95/23, juris Rn. 118 mwN).

Die Zwecke und Tätigkeiten des IS sind darauf gerichtet, Mord und Totschlag zu begehen (§§ 129a Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 und 2, 129b Abs. 1 Satz 1 StGB), wobei seine Opfer insbesondere Jesiden, Schiiten und Alawiten sind und darüber hinaus jeder, der sich den Ansprüchen der Vereinigung entgegenstellt.

2. Der Angeklagte hat sich am IS im Sinne des § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB als Mitglied beteiligt. Voraussetzung hierfür ist zum einen eine gewisse einvernehmliche Eingliederung des Täters in die Organisation (die Mitgliedschaft), zum anderen eine aktive Tätigkeit zur Förderung ihrer Ziele (die Beteiligungshandlungen, vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2022 - AK 30/22, juris Rn. 21). Der Angeklagte hat sich in der Zeit nach Mitte Juni 2014 mit seiner Aufnahme in die Geheimpolizei Al Amnien dauerhaft und im Einvernehmen mit den ihm übergeordneten Führungspersonen des IS in das Verbandsleben der Vereinigung eingegliedert und durch seine Tätigkeit innerhalb der Geheimpolizei des IS die Ziele und Zwecke der Vereinigung von innen heraus gefördert. Seine Beteiligung umfasst folgende Handlungen:

  • Ausspionieren von Einwohnerinnen und Einwohnern von Al Qaim,

  • Weitergabe der erlangten Informationen an übergeordnete IS-Mitglieder,

  • Leitung einer Gruppe der Al Amnien von etwa zehn Personen,

  • Beteiligung an Festnahmen und

  • Beteiligung an der öffentlichen Zurschaustellung Gefangener.

Durch diese Beteiligungshandlungen wollte der Angeklagte die Ziele des IS aufgrund seiner inneren Übereinstimmung mit der Ideologie der Vereinigung von innen heraus fördern. Dabei waren ihm die Organisation, Ziele und Methoden des IS spätestens aus eigener Anschauung vor Ort bekannt.

Seine Betätigungen für die terroristische Vereinigung bilden eine Handlungseinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB.

II. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung 1. Die Geltung des deutschen Strafrechts folgt aus § 129b Abs. 1 Satz 2 4. Var. StGB, weil sich der Angeklagte im Inland befindet. Ob § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB die Regelungen im Allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs verdrängt oder zusätzlich die Voraussetzungen der §§ 3 ff. StGB vorliegen müssen (vgl. zum Meinungsstand BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.), kann dahinstehen. Denn auch nach den allgemeinen Regeln ist das deutsche Strafrecht gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB für die im Irak begangene Straftat auf den im Inland festgenommenen Angeklagten anwendbar. Nach einer Auskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom 4. März 2019 ist die mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung auch im Irak gemäß Art. 2 Nr. 3 des irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13/2005 sowie gemäß Art. 194 Abs. 2 des irakischen Strafgesetzbuches strafbar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - AK 32/22, juris Rn. 51). Nach einer Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 9. September 2024 über eine Auskunft des Auswärtigen Amtes findet derzeit kein Auslieferungsverkehr mit dem Irak statt.

2. Das Bundesministerium der Justiz hat am 13. Oktober 2015 die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung bereits begangener und künftiger Straftaten im Zusammenhang mit dem IS und seiner Vorgängerorganisation gemäß § 129b Abs. 1 Satz 3 StGB erteilt.

  1. Strafzumessung
  2. Strafrahmen

Der Senat hat zur Ahndung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland den Regelstrafrahmen des § 129a Abs. 1 StGB zugrunde gelegt, der Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren vorsieht.

Eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 129a Abs. 6, 49 Abs. 2 StGB hat der Senat abgelehnt, weil die Schuld des Angeklagten nicht gering und seine Mitwirkung schon angesichts der drohenden Folgen für die Opfer von Festnahmen der Al Amnien nicht von untergeordneter Bedeutung war. Beim IS handelt es sich zudem um eine besonders gefährliche Vereinigung.

Auch eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 129a Abs. 7, 129 Abs. 7 StGB hat der Senat nicht vorgenommen. Der Angeklagte hat sich nicht darum bemüht, das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern. Bei seiner Lösung aus der Vereinigung im März 2015 verfolgte er nicht das Ziel, den Fortbestand des IS zu verhindern, sondern sich selbst durch die Flucht zu schützen.

II. Konkrete Strafzumessung Bei der Bemessung der konkreten Strafe hat der Senat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist. Als sunnitischer Iraker ist er in einem seit vielen Jahren bestehenden Konflikt zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften aufgewachsen. Seine Kindheit und Jugend waren geprägt von bürgerkriegsähnlichen Zuständen. Er hat sich bereits nach etwa sechs bis neun Monaten freiwillig vom IS gelöst und dessen radikales Gedankengut abgelegt. Die Tat liegt inzwischen zehn Jahre zurück. Die Ermittlungen gegen den Angeklagten reichen mit Unterbrechungen bis in das Frühjahr 2017 zurück und er hat bereits 2017 für drei Wochen und erneut seit Mitte Oktober 2023 unter verschärften Bedingungen Untersuchungshaft erlitten. Besuche seiner im Irak lebenden Familie konnte er nicht empfangen. Da der Angeklagte Erstverbüßer ist, geht der Senat von einer besonderen Haftempfindlichkeit aus. Zu seinen Gunsten hat der Senat auch gewürdigt, dass er zu einer erheblichen Beschleunigung des Verfahrens und zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat, indem er sein Einverständnis mit der Verlesung von Protokollen über die polizeilichen Vernehmungen der Zeugen C., N., P., Q. und O. sowie weiterer Dokumente erklärt hat.

Straferschwerend fiel ins Gewicht, dass sich der Angeklagte einer aufgrund ihrer Brutalität und ihres jedenfalls die gesamte islamische Welt umfassenden Herrschaftsanspruchs besonders gefährlichen Vereinigung angeschlossen hat. Zudem handelte es sich bei der IS-Geheimpolizei Al Amnien um eine besonders gefährliche Untereinheit der Vereinigung, die maßgeblich dazu beitrug, totalitäre Strukturen zu schaffen und zu erhalten.

Nach Abwägung dieser Umstände hat der Senat eine

Freiheitsstrafe von vier Jahren

für tat- und schuldangemessen erachtet.

E. Teilfreispruch betreffend die Taten 2, 3 und 4 der Anklage Soweit dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, sich als Mitglied der IS-eigenen Geheimpolizei an einer Hinrichtung von wenigstens sechs Personen (Tat 2 der Anklage), der Bestrafung eines vermeintlichen Diebes durch Abtrennen einer Hand (Tat 3 der Anklage) sowie der Festnahme und Folter des C. (Tat 4 der Anklage) beteiligt zu haben, war er aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil seine Beteiligung an diesen Taten nicht mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist.

I. Anklagevorwürfe

  1. Hinrichtung am ehemaligen Zakat-Haus (Tat 2) Als Tat 2 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, in der zweiten Hälfte 2014 an der Hinrichtung von mindestens sechs Gefangenen des IS beteiligt gewesen zu sein.

Am Hinrichtungsort an einem Kreisverkehr in Al Qaim habe zuvor das Zakat-Haus gestanden, ein Stützpunkt des IS, der durch die Bombardierung durch irakisches Militär zerstört worden sei. Den Gefangenen des IS sei von einem IS-eigenen Schariagericht vorgeworfen worden, die Bombardierung durch Weitergabe von Informationen verschuldet zu haben, und sie seien zum Tode verurteilt worden. Dabei habe der IS ihnen keine Gelegenheit gegeben, sich in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren zu verteidigen.

Der Hinrichtung hätten etwa 40 IS-Kämpfer beigewohnt, die der Angeklagte angewiesen haben soll, die Gefangenen aus Fahrzeugen zum Hinrichtungsort zu führen. Auch soll er selbst einen Gefangenen dorthin gebracht haben.

Bei der Verkündung der Todesurteile durch ein Mitglied der Religionspolizei Al Hisba soll er das Geschehen an der Seite des Gouverneurs Abu Anas Al-Samarrai von einer Erhöhung des Kreisverkehrs aus überwacht, anschließend mit den weiteren IS-Mitgliedern „Allahu Akhbar “ gerufen und mit einem Schuss aus seiner Pistole das Startsignal für die Enthauptung der Gefangenen gegeben haben. Nach der Hinrichtung habe er bei dem Abtransport der Leichen geholfen.

Der Generalbundesanwalt hat dies in der Anklage als Kriegsverbrechen gegen Personen durch Tötung (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB) und durch Bestrafung durch Vollstreckung der Todesstrafe ohne ordentliches Gerichtsverfahren (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB) sowie Mord aus niedrigen Beweggründen (§ 211 Abs. 1, Abs. 2, Gruppe 1, Var. 4 StGB), jeweils gemeinschaftlich handelnd, und mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) in sechs tateinheitlichen Fällen bewertet.

  1. Bestrafung eines vermeintlichen Diebes (Tat 3) Als Tat 3 wurde ihm vorgeworfen, zwischen Juni und Ende des Jahres 2014 als führendes Mitglied der Al Amnien gemeinsam mit weiteren Mitgliedern die Besucher des Freitagsgebetes der großen Moschee in Al Qaim aufgefordert zu haben, der Bestrafung eines vermeintlichen Diebes beizuwohnen. Er soll das Geschehen überwacht und Zuschauer und Opfer durch seine Präsenz von einer Flucht abgehalten haben. Ein Mitglied der Al Hisba habe das Urteil eines Schariagerichts verkündet, wobei das Opfer auch in diesem Fall nicht die Gelegenheit gehabt habe, sich in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren zu verteidigen. Anschließend habe ein IS-Mitglied dem an einem Tisch sitzenden Opfer mit einer Machete die rechte Hand abgeschlagen.

Der Generalbundesanwalt hat dies in der Anklage als Kriegsverbrechen gegen Personen durch Verstümmelung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB) und durch Bestrafung ohne ordentliches Gerichtsverfahren (§ 8 Abs. 1 Nr. 7 VStGB) sowie absichtliche schwere Körperverletzung (§ 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB), jeweils gemeinschaftlich handelnd, in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) bewertet.

  1. Festnahme und Folter des C. (Tat 4) Als Tat 4 wurde dem Angeklagten schließlich angelastet, er habe im Frühherbst 2014, vor dem 00. Oktober 2014, mit mindestens sechs weiteren Angehörigen der Al Amnien den Zeugen C. in einem Restaurant in Al Qaim festgenommen. Der Zeuge sei in eine leerstehende Schule verbracht worden, wo ihm der Angeklagte mit zwei bis drei unbekannten IS-Mitgliedern vorgeworfen habe, eine Waffe zu besitzen und Informationen an irakische Behörden weiterzugeben. Sie hätten ihn mit Holzstangen geschlagen und mit schweren Schuhen getreten. Der Angeklagte habe auf die gefesselten Hände getreten, wodurch eine Operationsnaht aufgerissen sei. Nach einer Pause sei C. erneut misshandelt worden, was sich dreimal wiederholt habe, bis er ohnmächtig geworden sei.

Der Generalbundesanwalt hat dies in der Anklage als Kriegsverbrechen gegen Personen durch Folterung (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 VStGB) und gefährliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2, Var. 2, und Nr. 4 StGB), jeweils gemeinschaftlich handelnd, in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB) bewertet.

II. Feststellungen Der Senat hat zu den vorgenannten Tatvorwürfen folgende Tatsachen festgestellt:

  1. Hinrichtung am ehemaligen Zakat-Haus (Tat 2) Nach seinem Einmarsch in Al Qaim nutzte der IS als einen Stützpunkt das Zakat-Haus, das an dem Kreisverkehr gelegen war, an dem der IS regelmäßig Hinrichtungen veranstaltete. Das Gelände, auf dem sich das Zakat-Haus befand, lag wenige hundert Meter vom Zentrum der Stadt entfernt nördlich der breiten, mindestens vierspurigen Hauptstraße. Im Osten grenzte das Gelände einer ehemaligen Polizeistation an. Die beiden Fahrtrichtungen der Hauptstraße waren durch einen breiten Mittelstreifen voneinander getrennt. Südlich der Hauptstraße reihten sich mehrere Geschäfte aneinander; unter anderem lag dort das Restaurant eines Onkels des Zeugen C. und seiner Brüder. Das Restaurant war westlich von dem Zakat-Haus versetzt. In Höhe des Restaurants war der Mittelstreifen der Straße für den großen Kreisverkehr durchbrochen. In der Mitte des Kreisverkehrs befand sich eine Anhöhe, ähnlich einer Verkehrsinsel, auf der in früheren Zeiten ein großes Bild von Saddam Hussein aufgestellt war.

Das Zakat-Haus wurde zwischen Ende Juni und Oktober 2014 durch ein Bombardement zerstört, wobei etliche IS-Mitglieder starben. Die Personen, die der IS hierfür verantwortlich machte, wurden durch ein IS-eigenes Schariagericht ohne die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Verteidigung zum Tode verurteilt. Die Einwohnerinnen und Einwohner Al Qaims wurden vom IS aufgefordert, sich die Hinrichtung am ehemaligen Zakat-Haus anzusehen. Während hunderte Zuschauer an dem Kreisverkehr zusammenkamen, wurden die Opfer von vermummten Mitgliedern der Al Amnien in Pickups herangefahren. Nach Verkündung der Todesurteile in Anwesenheit des Gouverneurs Abu Anas Al-Samarrai wurden sie auf dem Boden liegend von vermummten IS-Kämpfern enthauptet. Die Köpfe der Opfer wurden auf deren Rücken platziert und die Hinrichtungen mit Takbirrufen und Schüssen in die Luft durch die anwesenden IS-Leute gefeiert. Im Anschluss wurden die Leichen abtransportiert.

  1. Bestrafung eines vermeintlichen Diebes (Tat 3) Zwischen Ende Juni 2014 und Oktober 2014 wurde ein vermeintlicher Dieb vor der großen Moschee bestraft, die im Zentrum von Al Qaim umgeben von Märkten und Geschäften an der Hauptstraße lag. IS-Mitglieder forderten die Besucher des Freitagsgebetes nach dem Gebet auf, bei der Bestrafung zuzuschauen. Das Opfer war etwa in Höhe der Moschee auf dem Mittelstreifen der mindestens vierspurigen Hauptstraße positioniert. Nachdem das Urteil eines Schariagerichts verkündet wurde, schlug ein IS-Mitglied dem Opfer eine Hand ab. Auch in diesem Fall hatte das Opfer nicht die Möglichkeit, sich in einem unparteiischen ordentlichen Gerichtsverfahren zu verteidigen.

  2. Festnahme und Folter des C. (Tat 4) Etwa im November 2014 wurde der Zeuge C. durch Mitglieder des IS in dem Restaurant seines Onkels festgenommen und in ein wenige Kilometer entferntes Gebäude gebracht. Dort wurde er von mehreren IS-Mitgliedern befragt und geschlagen, wobei er auch an seiner frisch operierten Hand verletzt wurde. Nach einigen Stunden ließen die IS-Leute ihn vor einem Krankenhaus in Al Qaim frei, wo er für kurze Zeit behandelt wurde.

III. Beweiswürdigung zum Teilfreispruch Eine Beteiligung des Angeklagten an den Taten 2, 3 und 4 ist nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen hinreichenden Sicherheit erwiesen. Einzige Beweismittel waren die Aussagen der fünf Brüder C., N., P., Q. und O., die im Tatzeitraum in Al Qaim lebten. Unter den Zeugen hat O. nur randständige Wahrnehmungen berichtet und daher für die Beweiswürdigung eine untergeordnete Bedeutung.

Zu dem Hinrichtungsgeschehen haben die Zeugen C., N. und P. bekundet, sie hätten sich jeweils der Aufforderung des IS folgend zum Kreisverkehr am zerstörten Zakat-Haus begeben und dort mit hunderten anderen Zuschauern der Verkündung der Todesurteile und der anschließenden Hinrichtung zur Vergeltung der Bombardierung des Zakat-Hauses beigewohnt. Den Angeklagten hätten sie dort als Mitglied der Al Amnien wahrgenommen.

Zu der Bestrafung des vermeintlichen Diebes hat der Zeuge P. bekundet, er habe den Angeklagten als Ordnungskraft des IS wahrgenommen. Der Zeuge C. hat ausgesagt, er habe dieser Bestrafungsaktion zwar beigewohnt, könne sich aber nicht daran erinnern, den Angeklagten dort gesehen zu haben. Der Zeuge O. hat bekundet, er habe nach Verlassen der Moschee gesehen, wie jemand mit einer Art Rettungswagen weggebracht wurde. Er habe gehört, man habe dem Mann eine Hand abgetrennt. Den Angeklagten habe er dort nicht gesehen.

Zu seiner Festnahme und Folter hat der Zeuge C. bekundet, der Angeklagte sei einer der IS-Leute, die ihn in dem Restaurant seines Onkels festgenommen und in einer Schule gefoltert hätten. Der Zeuge Q. hat ausgesagt, er habe sich ebenfalls in dem Restaurant aufgehalten und gesehen, dass der Angeklagte an der Festnahme beteiligt war. Der Zeuge N. hat bekundet, er habe sich in der Küche des Restaurants aufgehalten und sei erst durch den Lärm darauf aufmerksam geworden, dass etwas geschehen sei. Als er den Gastraum betreten habe, sei sein Bruder bereits weggewesen. Die Zeugen O. und P. haben berichtet, sie seien erst nach der Festnahme an dem Restaurant eingetroffen und hätten dort erfahren, dass der Angeklagte an der Festnahme beteiligt gewesen sei. Außerdem habe C. ihnen - so die Zeugen N., O. und P. - nach seiner Freilassung von der Beteiligung des Angeklagten an seiner Folter berichtet.

Die Angaben dieser Zeugen haben sich im Ergebnis ihrer Vernehmung durch den Senat, der Erhebung ihrer polizeilichen Vernehmungen und mit Blick auf weitere Erkenntnisse nicht als hinreichend zuverlässig erwiesen, um die für eine Verurteilung erforderliche Überzeugung von der Beteiligung des Angeklagten an den Taten zu gewinnen.

  1. Keine hinreichend gesicherte Wahrnehmung des Angeklagten durch die Zeugen Der Senat konnte sich schon aufgrund der jeweiligen Wahrnehmungssituation nicht davon überzeugen, dass die Zeugen den Angeklagten tatsächlich bei den Taten gesehen haben.

a. Bei der Hinrichtung am ehemaligen Zakat-Haus (Tat 2) Nach der Würdigung der Aussagen der Zeugen C., N. und P. ist nicht hinreichend gesichert, dass sie den Angeklagten von ihrem jeweiligen Standort aus identifizieren konnten. Der Senat geht davon aus, dass die an der Hinrichtung beteiligten Mitglieder der Al Amnien vermummt waren. Dass die Zeugen den Angeklagten unter dem Andrang der Menschen und den vermummten IS-Leuten aus erheblicher Entfernung sicher erkennen konnten, ist wenig wahrscheinlich. Die Zweifel an ihrer Wahrnehmung des Angeklagten werden noch dadurch verstärkt, dass die Zeugen ihn an ganz unterschiedlichen Orten gesehen zu haben meinten. Im Einzelnen:

Die Angaben der drei Zeugen zu der Vermummung sind widersprüchlich. Die Zeugen C. und P. haben bei der Polizei geäußert, der Angeklagte sei bei dem Hinrichtungsgeschehen unvermummt und sein Gesicht erkennbar gewesen. In der Hauptverhandlung haben sie demgegenüber berichtet, er sei ebenso wie die anderen Mitglieder der Al Amnien derart vermummt gewesen, dass lediglich die Augenpartie und der Nasenbereich zu sehen gewesen seien. In Widerspruch dazu meinte der Zeuge N. sich zu erinnern, den Angeklagten bei der Hinrichtung unvermummt gesehen zu haben. Demgegenüber hat der Sachverständige L. gut nachvollziehbar erläutert, die Mitglieder der Geheimpolizei Al Amnien seien bei ihren Einsätzen grundsätzlich vermummt und bei Hinrichtungen mit Sturmhauben maskiert gewesen.

Es ist unwahrscheinlich, dass die Zeugen von ihren Standorten den Angeklagten in der großen und unübersichtlichen Menschenansammlung identifizieren konnten. Die Zeugen haben berichtet, an dem Gelände des Zakat-Hauses und dem Kreisverkehr hätten sich etwa 500 bis 2000 Menschen versammelt, darunter zahlreiche Mitglieder des IS. Die Gruppe von IS-Leuten, unter denen sie den Angeklagten gesehen hätten, habe sich in deutlicher Entfernung von ihrem jeweiligen Standort aufgehalten. Dabei haben sie den Standort des Angeklagten ganz unterschiedlich beschrieben. Der Zeuge C. hat bekundet, der Angeklagte habe auf der Erhöhung in der Mitte des Kreisverkehrs gestanden, während er sich selbst etwa 20 Meter entfernt auf der südlichen Straßenseite etwa vor dem Restaurant des Onkels aufgehalten habe. Der Zeuge N. hat bekundet, er selbst habe an der südlichen Straßenseite etwas östlich des Restaurants gestanden und den Angeklagten etwa 50-80 Meter von ihm entfernt jenseits der gegenüberliegenden Straßenseite auf dem Gelände des ehemaligen Zakat-Hauses unmittelbar am Hinrichtungsort gesehen. Der Zeuge P. hat bei seinen Vernehmungen unterschiedliche Angaben zu seinem eigenen Standort gemacht. In der Hauptverhandlung hat er bekundet, er habe sich an der südlichen Straßenseite etwas östlich des Restaurants aufgehalten, der Angeklagte auf der gegenüberliegenden Straßenseite, und zwar nicht nur am Hinrichtungsort auf dem Gelände des ehemaligen Zakat-Hauses, sondern auch auf dem angrenzenden Gelände der ehemaligen Polizeistation.

Soweit die Zeugen erklärt haben, sie hätten den Angeklagten aufgrund der verwandtschaftlichen Verbundenheit erkannt und weil er aufgrund seiner auffällig dunklen Augenpartie und kräftigen Augenbrauen markante Merkmale aufweise, ist auch dies wenig plausibel. Der Angeklagte hat zwar dunkelbraune Augen mit einem leichten Schatten am unteren Rand und etwas kräftigere, dunkle Augenbrauen. Diese Merkmale sind aber keineswegs so markant, dass sie Gewähr für ein sicheres Erkennen bieten. Weder ist die Augenpartie besonders auffällig, noch hat der Angeklagte Auffälligkeiten im Gesichtsbereich wie Narben oder Muttermale. Er hat auch sonst keine besonderen Merkmale, sondern ist nach dem Ergebnis einer erkennungsdienstlichen Maßnahme mit 1,81 m von durchschnittlicher Größe und hat eine schlanke, unauffällige Statur. Besonderheiten in der Körperhaltung oder im Gangbild weist er nach eigener Wahrnehmung des Senats nicht auf. Korrespondierend hiermit findet sich in seiner irakischen Staatsbürgerschaftsbescheinigung der Eintrag „keine besonderen Merkmale “.

Die Beweisaufnahme hat auch keine Familiarisierung der Zeugen zur Tatzeit mit der Gestalt des Angeklagten aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Verbundenheit ergeben. Zwischen den Zeugen und dem Angeklagten bestand nur ein entferntes verwandtschaftliches Verhältnis. Die Zeugen haben nicht wie der Angeklagte dauerhaft in Al Qaim gelebt, sondern sind zwischen ihren Wohnstätten in Al Qaim und Falludscha gependelt. Keiner von ihnen ist mit dem Angeklagten zur Schule gegangen, hat mit ihm zusammengearbeitet oder seine Freizeit mit ihm verbracht. In seiner Wohnung haben sie ihn nie besucht. Die Zeugen haben lediglich bekundet, sie hätten ihn im Irak gelegentlich auf der Straße und dem Markt oder bei Feierlichkeiten gesehen. An konkrete Anlässe vermochten sie sich kaum zu erinnern. Keiner der Zeugen gehörte zu den Gästen der beiden Hochzeiten des Angeklagten. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hatten die Zeugen nur rudimentäre Kenntnisse, die zumeist auf Hörensagen beruhten. Der Zeuge P. wusste beispielsweise nicht einmal, wie lange der Angeklagte zur Schule gegangen ist, ob er eine Ausbildung gemacht und Kinder hat, obwohl die beiden älteren Kinder des Angeklagten zur Tatzeit bereits etwa fünf und sechs Jahre alt waren. Der Zeuge N. hat sein Verhältnis zu dem Angeklagten als „oberflächlich “ beschrieben; dass dieser ein zweites Mal verheiratet war, wusste er nicht. Der Zeuge C. hat zusammenfassend bekundet, er wisse nicht viel über den Angeklagten.

Die von den Zeugen bekundete Wahrnehmung des Angeklagten erscheint dem Senat auch deshalb zweifelhaft, weil ihnen zu dem Hinrichtungsgeschehen außer dem Angeklagten weder weitere IS-Leute noch Zuschauer namentlich erinnerlich waren. Obwohl die Brüder nach der jeweiligen Beschreibung ihres Standortes in der Hauptverhandlung allenfalls wenige Meter voneinander entfernt am südlichen Straßenrand am bzw. in der Nähe des Restaurants standen, konnte sich keiner von ihnen erinnern, die anderen Brüder bei der Hinrichtung gesehen zu haben. Soweit der Zeuge P. in der Hauptverhandlung auf mehrfache Nachfrage letztlich die Namen einiger Nachbarn genannt hat, die zugeschaut haben sollen, erschien dem Senat dies eher geraten. Zuvor hatte der Zeuge lediglich geäußert: „Wenn Hisbakam, dann gehen wir alle “ und „da waren viele “. Der Zeuge C. hat zwar in einer polizeilichen Vernehmung davon gesprochen, sein Onkel und sein Cousin hätten die Hinrichtung mitbekommen. In den anderen polizeilichen Vernehmungen hat er dies aber nicht wiederholt und konnte sich auch in der Hauptverhandlung nicht daran erinnern. Der Senat geht deshalb davon aus, dass der Zeuge dies lediglich gemutmaßt hat, weil die Hinrichtung unmittelbar vor dem Restaurant des Onkels stattfand.

b. Bei der Verstümmelung eines vermeintlichen Diebes (Tat 3) Auch bei der Bestrafung des vermeintlichen Diebes hat sich die Wahrnehmungssituation als problematisch erwiesen.

Der Zeuge C., auf dessen Angaben in seiner polizeilichen Vernehmung vom 31. August 2023 die Anklage diese Tat wesentlich gestützt hat, hat in der Hauptverhandlung trotz eingehender Vorhalte seiner Angaben in der polizeilichen Vernehmung bekundet, er könne sich nicht daran erinnern, den Angeklagten bei der Bestrafung des Diebes gesehen zu haben.

Der Zeuge P. will den Angeklagten von seinem Café auf der der Moschee gegenüberliegenden Straßenseite bei dieser Gelegenheit zwar trotz Vermummung der IS-Leute, bei der wiederum nur die Augenpartien und der Nasenbereich frei blieben, an den Augen erkannt haben. Dies ist aber nicht hinreichend gesichert, weil sich nach Bekunden des Zeugen auch bei diesem Ereignis eine große Anzahl von Menschen versammelt hatte. Nach der Erläuterung seines Standortes anhand einer Luftbildaufnahme befand er sich wenigstens etwa 15 Meter von dem Tatgeschehen entfernt. Es ist nicht ersichtlich, wie der Zeuge den Angeklagten aus dieser Distanz in der Menschenmenge unter den von ihm auf mehr als 20 geschätzten vermummten IS-Leuten sicher hätte erkennen sollen.

Soweit der Zeuge in der Hauptverhandlung erklärt hat, er habe den Angeklagten auch an seiner Stimme erkannt, weil er gehört habe, wie dieser den Zuschauern Anweisungen erteilt habe, erscheint dem Senat dies ebenfalls nicht sehr wahrscheinlich. Zum einen hat der Zeuge erstmals in der Hauptverhandlung berichtet, dass der Angeklagte Anweisungen erteilt habe, was in Widerspruch zu seinen Angaben bei der Polizei steht, wonach die einzige Tätigkeit des Angeklagten gewesen sei, bei dem Opfer zu stehen. Zum anderen kann aufgrund des distanzierten Verhältnisses des Zeugen zu dem Angeklagten nicht davon ausgegangen werden, dass er seinerzeit mit der Stimme des Angeklagten vertraut war. Dies gilt umso mehr, als dessen Stimme und seine Sprechweise sowohl nach der Wahrnehmung des Senats als auch nach Einschätzung des Sprachsachverständigen HH., der bis auf einen sämtliche Hauptverhandlungstermine wahrgenommen hat, keine Auffälligkeiten aufweist.

Zweifel an der Wahrnehmung des Angeklagten durch den Zeugen P. werden auch hier dadurch hervorgerufen, dass der Zeuge außer dem Angeklagten niemanden sonst namentlich zu benennen vermochte, der bei dem Bestrafungsgeschehen anwesend war, weder von den IS-Leuten noch den Zuschauern. Der Zeuge hat bekundet, er habe auch keinen seiner Brüder bemerkt. Jedenfalls die Brüder C. und O. waren aber nach deren Angaben auch vor Ort.

c. Bei der Festnahme und Folter des C. (Tat 4) Auch bei dieser Tat ergab sich die Schwierigkeit, dass der Zeuge C. zu der Vermummung der Täter stark voneinander abweichende Angaben gemacht hat. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 2. Mai 2022 und am 31. August 2023 hat er geschildert, dass sie ihre Vermummung bei der Folter abgenommen hätten. In der Hauptverhandlung hat er demgegenüber bekundet, sie seien die ganze Zeit vermummt geblieben. Der Zeuge Q. hat ebenfalls bekundet, die IS-Leute seien bei der Festnahme vermummt gewesen. Nach den Angaben dieser beiden einzigen Zeugen hierzu in der Hauptverhandlung ist die von ihnen trotz Vermummung vermeintlich wahrgenommene Beteiligung des Angeklagten deshalb nicht hinreichend gesichert, zumal der Angeklagte während der Festnahme im Außenbereich des Restaurants etliche Meter entfernt an einem Fahrzeug gewartet haben soll. Der Zeuge C. hatte auch im weiteren Verlauf des Geschehens keine nachvollziehbare Gelegenheit, den Angeklagten zu identifizieren. Nach seinen Angaben wurden ihm die Augen verbunden und die Augenbinde während der Folter nicht gelöst. Unwahrscheinlich erscheint dem Senat, dass der Zeuge, wie er in der Hauptverhandlung bekundet hat, die während der Folter hinter ihm stehende Person durch einen kleinen Schlitz in seiner Augenbinde als den Angeklagten identifiziert haben könnte, während er selber am Boden gesessen habe, zumal er bei einer polizeilichen Vernehmung beschrieben hat, dass sich die Augenbinde im Nasenbereich geöffnet habe und er deshalb zwar etwas nach unten, im Übrigen aber nichts habe sehen können. Auch ein Erkennen an der Stimme ist aus den bereits genannten Gründen nicht nachvollziehbar, zumal die Gespräche der IS-Leute überwiegend vor dem Raum, in dem er festgehalten wurde, stattgefunden haben sollen und der Zeuge deren Inhalt nach seinen Angaben in der Hauptverhandlung nicht habe verstehen können.

Zweifel an der Wahrnehmung des Angeklagten durch den Zeugen C. sowie der Zuverlässigkeit seiner Erinnerung haben sich auch daraus ergeben, dass der Zeuge sich im Hinblick auf die Identität der weiteren Täter und deren Rolle während der Folter unsicher zeigte. Während er in seiner polizeilichen Vernehmung am 2. Mai 2022 JJ. als einen der weiteren Täter bezeichnete und die übrigen nicht namentlich nannte, erwähnte er JJ. in der polizeilichen Vernehmung vom 31. August 2023 nicht. Demgegenüber bezeichnete er in dieser Vernehmung T., den Bruder des Angeklagten, und KK. als Mittäter. In der Hauptverhandlung gab er neben JJ., T. und KK. erstmals auch noch LL. und MM. als Beteiligte an. Dass er MM. bei den früheren Vernehmungen nicht erwähnte, ist besonders bemerkenswert, zum einen, da er bekundet hat, MM. persönlich aus Falludscha zu kennen, zum anderen, weil er weiter geäußert hat, MM. habe ihm bei der Folter die schlimmsten Schmerzen zugefügt und ihm mit dem Tode gedroht. In der polizeilichen Vernehmung vom 2. Mai 2022 hatte er die Todesdrohung und herausragende Rolle bei der Folter noch dem JJ. zugeschrieben. Während er in den polizeilichen Vernehmungen den Angeklagten als treibende Kraft und Anführer der Gruppe charakterisierte, die ihn entführte, berichtete er erstmals in der Hauptverhandlung, KK., der auch NN. genannt werde, sei Vorgesetzter des Angeklagten und als solcher an der Entführung beteiligt gewesen. Bei der Gesamtbetrachtung der Angaben des Zeugen hat der Senat den Eindruck gewonnen, dass die Tatbeteiligten in seiner Erinnerung gleichsam kommen und gehen und teilweise von Aussage zu Aussage auch untereinander die Rollen wechseln.

  1. Schwächen in den Aussagen aufgrund fehlender Konstanz und Widersprüchen, auch zu weiteren Erkenntnissen Die den Angeklagten belastenden Aussagen litten auch an fehlender Konstanz, erheblichen Widersprüchen und Abweichungen von weiteren Erkenntnissen. Dass der Zeuge C. in der Hauptverhandlung zudem ohne nachvollziehbare Begründung seine Äußerung zurückgezogen hat, der Angeklagte sei an der Bestrafung des vermeintlichen Diebes beteiligt gewesen (Tat 3), schmälert auch die Aussagekraft seiner Angaben zu den Taten 2 und 4.

Der Senat hat bei der Bewertung der Vernehmungsinhalte bedacht, dass sie durch Dolmetscher übersetzt wurden und es deshalb zu Abweichungen gekommen sein könnte, zumal sich der Zeuge C. beklagt hat, bei der Strafanzeige von dem Dolmetscher nicht richtig verstanden worden zu sein. Für eine - zumindest weitestgehend - zutreffende Übersetzung sprechen jedoch die umfangreichen Angaben, die sämtliche Zeugen sowohl bei der Polizei als auch in der Hauptverhandlung gemacht haben, der Umstand, dass viele Angaben auch nach dem Bekunden der Zeugen richtig erfasst wurden, und, dass die fehlende Aussagekonstanz und Widersprüche viele von unterschiedlichen Dolmetschern übersetzte Aussagen betreffen.

a. Zu der Hinrichtung am ehemaligen Zakat-Haus (Tat 2) Zu dem Hinrichtungsgeschehen haben sich die Zeugen C., N. und P. mehrfach geäußert. Neben den unter E. III. 1. a. dargelegten widersprüchlichen Angaben zu der Vermummung des Angeklagten haben die Zeugen zahlreiche weitere divergierende Angaben gemacht. Dabei mag eine zutreffende Wiedergabe ihrer tatsächlichen Beobachtungen auch dadurch erschwert gewesen sein, dass die drei Zeugen nach eigenem Bekunden mehrere Hinrichtungen erlebt haben.

aa. Zeuge C. Der Zeuge C. hat sich zu dem Hinrichtungsgeschehen bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 2. September 2022, 30. August 2023 und in der Hautverhandlung geäußert.

(1) In der Vernehmung im September 2022 hat er geschildert, der Angeklagte sei als Befehlshaber der Al Amnien an der Enthauptung von etwa 20 Männern beteiligt gewesen. Der Angeklagte habe Unterlagen aus einem Auto geholt und sie demjenigen gegeben, der die Urteile verkündet habe. Direkt nach der Verkündung habe er „Allahu Akbar “ geschrien und so das Startsignal für die Hinrichtung gegeben. Daraufhin hätten die IS-Kämpfer die vor ihnen auf dem Boden liegenden Opfer geköpft. Unter den Opfern sei ein befreundeter Polizist gewesen, dessen Leichnam an einer Laterne aufgehängt worden sei.

(2) Im August 2023 hat der Zeuge hiervon abweichend von nur acht bis zehn Opfern berichtet. Ergänzend hat er detailliert die Ankunft von zunächst einigen Fahrzeugen der Al Hisba beschrieben, mit denen auch der Verkünder der Urteile gekommen sei. Anschließend seien 10 bis 15 Pickups der Al Amnien mit etwa 40 IS-Kämpfern und den Gefangenen vorgefahren. In einem dieser Fahrzeuge habe der Angeklagte als Beifahrer von Abu Anas gesessen. Auch zu der Zuführung der Gefangenen zum Hinrichtungsort am Kreisverkehr hat sich der Zeuge in dieser Vernehmung ausführlich geäußert. Hinten im Fahrzeug des Angeklagten hätten ein IS-Kämpfer und zwei Gefangene gesessen, die von dem Angeklagten und dem IS-Kämpfer aus dem Fahrzeug geholt und zum Kreisverkehr gebracht worden seien. Auch die weiteren Opfer seien von den anderen IS-Kämpfern dorthin geführt worden.

Weiter hat er berichtet, dass sich hinter jedes Opfer ein vermummter IS-Kämpfer gestellt habe. Der Angeklagte sei auf die Erhöhung im Kreisverkehr getreten und habe von dort aus zusammen mit Abu Anas und ein oder zwei anderen IS-Leuten das weitere Geschehen verfolgt. Dann habe der Verkünder von der Al Hisba das Urteil „von einem Blatt abgelesen “, wobei der Zeuge - anders als zuvor - ausgesagt hat, der Verkünder - und nicht der Angeklagte - habe das Blatt mitgebracht. Der Zeuge hat weiter ausgesagt, der Angeklagte habe als erster „Allahu Akbar “ gerufen, woraufhin Mitglieder der Al Amnien die Opfer getötet hätten. Zudem berichtete er, wenngleich ohne konkrete zeitliche Einordnung, der Angeklagte habe seine Pistole in die Luft abgefeuert. Anders als in der Vernehmung im September 2022 hat er geäußert, nur einige der Opfer, unter anderem der ihm bekannte Polizist, seien geköpft, andere hingegen erschossen worden.

(3) In der Hauptverhandlung hat der Zeuge in Widerspruch hierzu bekundet, er wisse nicht, wie die Gefangenen zum Hinrichtungsort gekommen seien, da er das Geschehen erst beobachtet habe, als sie schon zugeführt gewesen seien. Dies erscheint dem Senat besonders problematisch, weil schwer nachzuvollziehen ist, weshalb der Zeuge bei der Polizei die Ankunft des Angeklagten und der Fahrzeuge des IS sowie die Zuführung der Gefangenen detailreich zu schildern vermochte. Abweichend von seinen polizeilichen Vernehmungen hat er nunmehr zu der Zahl der Opfer bekundet, bis zu 40 Leute seien hingerichtet worden. Anders als zuvor hat er auch geäußert, der befreundete Polizist sei nicht unter den Opfern gewesen, sondern bei einer anderen Gelegenheit getötet worden. In Widerspruch zu seinen früheren Angaben hat der Zeuge zudem bekundet, nicht der Angeklagte, sondern der Verkünder des Urteils habe als erster „Allahu Akbar “ gerufen und damit das Startsignal für das Erschießen und Köpfen der Opfer gegeben. Auf die Nachfrage der Sitzungsvertreterin der Bundesanwaltschaft, ob der Angeklagte nicht doch als erster gerufen und damit das Startsignal für die Hinrichtung gegeben habe, reagierte der Zeuge mit Befremden und antwortete, dort hätten 1.000 Leute wie mit einer Stimme „Allahu Akbar “ gerufen, darunter er selbst wie auch der Angeklagte. Im Zuge des aufbrausenden Jubels hätten alle IS-Leute vor Freude in die Luft geschossen. Das Startsignal zu der Hinrichtung aber habe der Hisba -Mann gegeben, denn der habe das Mikrofon gehabt.

Da der Angeklagte in dem von dem Zeugen in der Hauptverhandlung geschilderten Hinrichtungsgeschehen nur noch zu den Zuschauern unter den zahlreichen IS-Leuten gehörte, erscheint - unabhängig von den Widersprüchen - fraglich, warum der Angeklagte dem Zeugen überhaupt aufgefallen und seine Anwesenheit noch erinnerlich sein sollte.

Zeuge N. Der Zeuge N. ist bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 19. Dezember 2022 und 14. September 2023 sowie in der Hauptverhandlung zu den Hinrichtungen befragt worden.

(1) Im Dezember 2022 hat er geäußert, er sei Aufrufen des IS, Hinrichtungen beizuwohnen, nie nachgekommen und habe nicht gesehen, ob der Angeklagte hieran beteiligt gewesen sei.

(2) In Widerspruch hierzu hat der Zeuge in der Vernehmung im September 2023 ausführlich über das Hinrichtungsgeschehen am zerstörten Zakat-Haus berichtet. Er hat ausgesagt, der Angeklagte und weitere IS-Leute hätten den Zuschauern Anweisungen erteilt. Es seien drei oder vier Vans des IS mit etwa acht bis zehn Opfern gekommen. Die Opfer seien auf das Gelände des ehemaligen Zakat-Hauses gebracht worden und hätten sich hinlegen müssen. Nach Verkündung des Urteils „im Namen des Schariagerichts “ habe das Gericht das Startsignal zur Hinrichtung gegeben, woraufhin die IS-Leute „Allahu Akbar “ gerufen hätten. Dann seien die Opfer von teils vermummten, teils unvermummten Mitgliedern der Al Amnien mit Messern geköpft worden.

Der Zeuge hat weiter bekundet, er habe den Angeklagten während der Urteilsverkündung und nach der Hinrichtung bei den Opfern auf dem Gelände des Zakat-Hauses wahrgenommen. Vor der Hinrichtung habe sich der Angeklagte hinter ein Opfer gestellt, dessen Kopf nach hinten gerissen, ihm ein Messer an den Hals gehalten und gegrinst. Einige der IS-Leute hätten nach der Hinrichtung gefeiert und in die Luft geschossen. Sowohl die Leichen als auch die abgetrennten Köpfe hätten sie getreten und geschlagen. Die IS-Leute, auch der Angeklagte, hätten Fotos und Filmaufnahmen mit ihren Handys gemacht, zudem seien zwei oder drei professionelle Kameraleute anwesend gewesen. Der Angeklagte habe sich mit Abu Anas filmen lassen.

(3) In der Hauptverhandlung hat der Zeuge N. einige ergänzende Angaben gemacht. Zehn oder mehr Opfer seien mit Fahrzeugen gebracht und von Mitgliedern der Al Amnien zum Hinrichtungsort geführt worden. Dann sei Abu Anas mit einem Auto gekommen und habe sich mit dem Angeklagten und weiteren IS-Leuten bei den Gefangenen aufgehalten. Das Urteil sei über Lautsprecher aus einem Auto der Al Hisba heraus verkündet worden. In Widerspruch zu der Vernehmung im September 2023 hat er berichtet, der Angeklagte habe nicht einem Opfer ein Messer an den Hals gehalten, sondern habe so etwas gefilmt und sich selbst mit einem Messer in der Hand zusammen mit anderen IS-Leuten fotografieren lassen.

cc. Zeuge P. Der Zeuge P. hat zum Hinrichtungsgeschehen bei seinen polizeilichen Vernehmungen am 12. Januar und 22. September 2023 sowie in der Hauptverhandlung Angaben gemacht.

(1) In seiner Vernehmung im Januar 2023 hat er geäußert, er habe sich vor das Restaurant seines Onkels begeben, um der Hinrichtung von vier oder fünf Männern beizuwohnen. Es seien mehrere Pickups der Al Amnien mit den Opfern vorgefahren. Auch der Angeklagte habe in einem von ihm geführten Fahrzeug eines der Opfer transportiert, das dann von zwei Männern zum Hinrichtungsplatz gebracht worden sei. Die Opfer hätten sich auf einen Teppich knien müssen. Jemand von der Al Amnien hätte über Mikrofon die Beschuldigungen verkündet. Dann sei Abu Anas in einem Fahrzeug herangefahren und ausgestiegen. Abu Anas habe sich mit dem Angeklagten mit Handschlag begrüßt und zu den Opfern gesprochen. Der Angeklagte habe dann mit den anderen IS-Leuten dafür gesorgt, dass die Zuschauer von Abu Anas fernblieben. Schließlich sei er mit anderen Mitgliedern der Al Amnien hinter Fahrzeugen verschwunden und fünf seien mit Sturmmasken vermummt und mit Macheten bewaffnet wieder hervorgetreten. Ob auch der Angeklagte nunmehr vermummt gewesen sei, wisse er nicht. Jeder der vermummten IS-Kämpfer sei hinter ein Opfer getreten. Es sei etwas gesprochen worden, was er nicht verstanden habe. Im Anschluss seien die Opfer hingelegt und geköpft worden. Dann seien die Leichen in Decken gerollt zu den Pickups gebracht worden.

(2) Bei der polizeilichen Vernehmung im September 2023 hat der Zeuge abweichend hiervon zu seinem Standort geäußert, sich auf dem südlichen Ende des Geländes des Zakat-Hauses - also nicht auf der Seite des Restaurants - aufgehalten zu haben. Er müsse seine früheren Äußerungen teilweise korrigieren: Der Angeklagte sei in seinem Pickup der Al Amnien sitzend bereits vor Ort gewesen, als der Zeuge zum Kreisverkehr gekommen sei, ebenso die weiteren Fahrzeuge mit den Gefangenen. Auch seien es mehr als sechs Opfer gewesen. Die Opfer seien auf den Ladeflächen von ca. fünf bis sechs Pickups transportiert worden. Erstmals in dieser Vernehmung hat der Zeuge berichtet, dass der Angeklagte einen Beifahrer gehabt habe und auf seiner Ladefläche neben dem Opfer zwei bewaffnete IS-Leute gestanden hätten. In Widerspruch zu der Vernehmung im Januar 2023 hat er zu der Reihenfolge der Ereignisse geäußert, die Gefangenen seien erst von den Autos heruntergeführt worden, nachdem Abu Anas eingetroffen sei und sich auf dem Gelände der ehemaligen Polizeistation mit dem Angeklagten begrüßt und kurz besprochen habe. Erstmalig hat der Zeuge berichtet, die Opfer seien dann auf Veranlassung des Angeklagten von den Fahrzeugen heruntergeführt worden, wobei der Angeklagte dabei geholfen habe. Des Weiteren hat der Zeuge erstmals geschildert, der Angeklagte habe das von ihm von der Ladefläche gezogene Opfer zum Hinrichtungsort auf dem Gelände des ehemaligen Zakat-Hauses geführt und Abu Anas habe eines der Opfer getreten. Die Opfer hätten sich auf Decken knien müssen. Dann hätte sich der Angeklagte mit einer Gruppe von 10 bis 15 IS-Leuten hinter Fahrzeuge begeben. Abweichend von der Vernehmung im Januar 2023 hat er bekundet, 15 - nicht fünf - Personen seien vermummt hinter den Fahrzeugen hervorgetreten.

(3) In der Hauptverhandlung hat der Zeuge abweichend von seinen polizeilichen Vernehmungen berichtet, es seien mindestens zehn Personen am Zakat-Haus hingerichtet worden. In Widerspruch zu seiner Vernehmung im September 2023 hat er - ähnlich wie im Januar 2023 - bekundet, er habe etwa vor dem Restaurant seines Onkels etwas in östlicher Richtung versetzt gestanden. Ebenfalls anders als im September 2023 hat er zu der Reihenfolge der Ereignisse wie bereits in seiner ersten Vernehmung bekundet, dass die Fahrzeuge der Al Amnien mit den Opfern erst angekommen seien, als er schon vor Ort gewesen sei. Er könne jedoch - anders als im Januar 2023 - nicht sagen, ob der Angeklagte eines der Fahrzeuge geführt habe. Wiederum abweichend zu der Vernehmung im September 2023 hat er zu der Abfolge bekundet, zunächst habe der Angeklagte mit weiteren Mitgliedern der Al Amnien die Gefangenen von den Fahrzeugen zum Hinrichtungsort geführt, dann erst sei Abu Anas gekommen und habe mit dem Angeklagten gesprochen.

Dass Abu Anas eines der Opfer getreten habe, hat der Zeuge nicht mehr berichtet. Anders als in der Vernehmung im Januar 2023 hat er geäußert, das Urteil sei - über Lautsprecher aus einem Auto heraus - nicht von Al Amnien, sondern von Al Hisba verkündet worden. Abweichend von seinen Angaben im Januar 2023, die Leichen seien in Decken gerollt zu den Pickups gebracht worden, hat der Zeuge nunmehr bekundet, er könne hierzu nichts sagen.

dd. Widersprüche zwischen den Zeugenaussagen und zu weiteren Erkenntnissen Die Angaben der Zeugen widersprechen einander in erheblichem Maße und stehen in Widerspruch zu weiteren Erkenntnissen.

Dass der Angeklagte als Befehlshaber an der Hinrichtung beteiligt gewesen sei, hat nur C. in seinen polizeilichen Vernehmungen beschrieben. N. und P. haben ihm eine solche Rolle nicht zugeschrieben.

Die Anzahl der von den Zeugen beschriebenen Opfer wich erheblich voneinander ab. Während C. von bis zu 40 Opfern sprach, soll sich die Zahl nach den Angaben von P. und N. nur im Bereich von vier bis mehr als zehn bewegt haben.

Der in mehreren Vernehmungen von C. und P. beschriebene Transport jedenfalls eines Gefangenen in einem Fahrzeug, in dem sich der Angeklagte befunden haben soll, und die Zuführung eines oder mehrerer Gefangenen durch ihn zum Hinrichtungsort hat N. nicht bestätigt.

Der von C. beschriebene exponierte Standort des Angeklagten an der Seite von Abu Anas Al-Samarrai auf der Erhöhung im Kreisverkehr widerspricht den Angaben der Zeugen N. und P., die ihn beide ausschließlich an anderer Stelle gesehen haben wollen.

Dass Abu Anas Al-Samarrai zu den Opfern gesprochen oder eines der Opfer getreten hat, wie P. schilderte, hat keiner der anderen Zeugen bekundet.

Anders als P. hat keiner der anderen Zeugen bekundet, der Angeklagte habe sich mit weiteren IS-Kämpfern hinter Fahrzeuge begeben und vermummte IS-Leute seien wieder hervorgetreten.

Dass bei der Hinrichtung sämtliche IS-Leute fotografiert und gefilmt hätten, wie es N. beschrieben hat, hat P. nach seinen Bekundungen nicht wahrgenommen. Dies wäre allerdings zu erwarten gewesen, wenn Foto- und Filmaufnahmen in dem von N. beschriebenen Ausmaß angefertigt worden wären. Auch C. hat dem Senat nur von wenigen offiziellen Medienleuten mit professionellen Kameras berichtet und geäußert, die IS-Kämpfer hätten nicht mit ihren Handys gefilmt.

Nur N. hat bekundet, der Angeklagte habe mit einem Gefangenen bzw. mit einem Messer posiert und sich hierbei sowie zusammen mit Abu Anas Al-Samarrai filmen lassen.

Dazu befragt, ob sich die Gefangenen auf einen Teppich oder Decken hingekniet haben, wie es P. bekundet hat, haben C. und N. bekundet, die Opfer hätten keine Unterlage gehabt.

N. und P. haben bekundet, das Urteil sei aus einem Auto heraus über Lautsprecher verkündet worden. C. hat hingegen ausgesagt, das Urteil sei von einem Mann von einem Blatt abgelesen worden, der am Kreisverkehr gestanden habe.

Die Zweifel an der Aussagekraft der Angaben der Zeugen werden verstärkt, soweit sie bekundet haben, die Al Hisba sei für die Verkündung der Todesurteile und die Al Amnien für die Hinrichtung zuständig gewesen. Der Sachverständige L. hat eine derartige Aufgabenverteilung nicht nachvollziehen können.

Anders als N. und P. hat C. geäußert, nur einige Opfer seien geköpft, andere hingegen erschossen worden.

In Widerspruch zu den Angaben von C. und P. hat N. geschildert, einige der IS-Kämpfer, die die Köpfungen vollzogen hätten, seien nicht vermummt gewesen.

In Widerspruch zu der Äußerung des P. in seiner ersten Vernehmung, die Leichen seien in Decken eingerollt zu den Pickups verbracht worden, hat C. bekundet, die Leichen seien nicht eingewickelt gewesen.

b. Zu der Verstümmelung eines vermeintlichen Diebes (Tat 3) aa. Zeuge C. Der Zeuge C. hat sich zu der Bestrafung des vermeintlichen Diebes in seiner polizeilichen Vernehmung am 31. August 2023 und in der Hauptverhandlung geäußert.

(1) Bei der Polizei hat er geschildert, er sei nach dem Freitagsgebet aus der Moschee gekommen. Der Angeklagte habe mit weiteren Mitgliedern der Al Amnien die Besucher der Moschee mit den Worten „stehen bleiben, alle müssen zuschauen “ und „sie sollen die Gesetze Gottes mit ansehen “ aufgefordert, der Bestrafung eines vermeintlichen Diebes beizuwohnen. Auf dem Mittelstreifen der Hauptstraße habe ein Tisch gestanden, an dem das Opfer auf einem Stuhl gesessen habe. Seine rechte Hand sei auf einem Holzblock auf dem Tisch gefesselt gewesen. Der Angeklagte habe mit anderen IS-Kämpfern bei dem Opfer gestanden. Ein Mitglied der Al Hisba habe das Urteil verkündet, dann habe ein Mitglied der Al Amnien dem Opfer mit einer Machete die rechte Hand abgeschlagen. Anschließend sei der Armstumpf bandagiert und das Opfer weggefahren worden.

(2) Vor dem Senat hat er in Widerspruch hierzu bekundet, er erinnere überhaupt nicht, dass der Angeklagte bei dieser Bestrafungsaktion vor Ort gewesen sei. Er sei sich aber sicher, dass Mitglieder der Al Hisba die Zuschauer aufgefordert hätten, stehen zu bleiben; dann sei die Strafe von Mitgliedern der Al Amnien vollstreckt worden.

bb. Zeuge O. Der Zeuge O. hat lediglich bekundet, er habe vermutlich an einem Freitag nach Verlassen der Moschee gesehen, wie jemand mit einer Art Rettungswagen weggebracht wurde. Er habe gehört, man habe dem Mann eine Hand abgetrennt. Den Angeklagten habe er dort nicht gesehen.

cc. Zeuge P. Der Zeuge P. hat zu dieser Bestrafungsaktion in seinen polizeilichen Vernehmungen am 12. Januar 2023 und am 22. September 2023 sowie in der Hauptverhandlung Angaben gemacht.

(1) In seiner Vernehmung im Januar 2023 hat der Zeuge berichtet, die Bevölkerung von Al Qaim sei dazu aufgerufen worden, sich dort zu versammeln, wo früher das Bild von Saddam Hussein aufgestellt war. Dort hätten alle Bestrafungen stattgefunden. Nachdem eine Vielzahl von Zuschauern zusammengekommen sei, hätten Mitglieder der Al Hisba einen vermeintlichen Dieb vorgeführt und seine auf einem Stück Holz platzierte Hand mit einem Beil abgetrennt. Der Angeklagte habe mit anderen IS-Kämpfern bei der Bestrafung in einer Reihe dabeigestanden, ansonsten aber nichts getan.

(2) In seiner Vernehmung im September 2023 hat der Zeuge in Widerspruch hierzu die Örtlichkeit abweichend geschildert. Danach sollte sich die Bevölkerung von Al Qaim nicht an dem Kreisverkehr beim sogenannten Zakat-Haus sammeln. Vielmehr habe die Bestrafung auf der der Moschee gegenüberliegenden Straßenseite stattgefunden. Nach dem Freitagsgebet seien die Besucher der Moschee angehalten worden, der Bestrafung zuzuschauen.

(3) In der Hauptverhandlung hat der Zeuge demgegenüber bekundet, die Bestrafung sei auf dem Mittelstreifen der Straße vollzogen worden. Von seiner Cafeteria, die gegenüber der Moschee auf der anderen Straßenseite gelegen habe, habe er - anders als bei der Polizei geschildert - beobachtet, dass sich der Angeklagte in der Menschenmenge bewegt und den Zuschauern Anweisungen erteilt habe. Abweichend von seinen Angaben bei der Polizei hat der Zeuge zudem davon berichtet, Mitglieder der Al Amnien - nicht der Al Hisba - hätten die Aktion vorbereitet und einen Bereich für das Opfer abgesperrt und im Anschluss an die Verkündung des Urteils durch die Al Hisba die Strafe vollstreckt. Der Zeuge hat seine Schilderungen bei der Polizei dahin ergänzt, das Opfer habe gestanden und seine Hand auf einen großen Holzblock legen müssen, was in Widerspruch zu den Angaben des C. steht, das Opfer habe an einem Tisch gesessen. Anders als C. hat er nicht berichtet, dass das Opfer nach dem Abschlagen der Hand bandagiert worden sei.

(4) Die voranstehenden Angaben des Zeugen P. bieten schon aufgrund ihrer Widersprüchlichkeit keine gesicherte Erkenntnisgrundlage. Die Zweifel an einer Tatbeteiligung des Angeklagten werden dadurch verstärkt, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen L. seine Beteiligung als Mitglied der Al Amnien wenig plausibel ist. Der Sachverständige hat gut nachvollziehbar erklärt, dass die Vollstreckung der koranischen Körperstrafen wie das Abschlagen der Hand eines Diebes nach der Organisation des IS nicht in die Zuständigkeit der Geheimpolizei Al Amnien fiel, sondern in die Zuständigkeit der Al Hisba, während die Al Amnien vor allem Gegner des IS verfolgte.

c. Zu der Festnahme und Folter des Zeugen C. (Tat 4) aa. Zeuge C. Zu seiner Festnahme und Folter durch den Angeklagten hat sich der Zeuge C. erstmals bei seiner Strafanzeige am 29. Juni 2021, dann in seinen polizeilichen Vernehmungen am 2. Mai 2022, 2. September 2022 und 31. August 2023 sowie in der Hauptverhandlung geäußert. Neben den unter E. III. 1. c. dargelegten Widersprüchen zu den tatbeteiligten Personen und der Vermummung der Täter hat der Zeuge zahlreiche weitere divergierende Angaben gemacht. Zudem stehen seine Angaben in Widerspruch zu anderen Zeugenaussagen:

(1) Bei der Strafanzeige hat er geäußert, zu seiner Festnahme seien zehn Fahrzeuge des IS mit mindestens 50 Personen vorgefahren. Bei seinen Vernehmungen im Mai 2022 und August 2023 meinte er, es seien sechs bis sieben Fahrzeuge mit jeweils drei bis vier Personen gewesen. In der Hauptverhandlung räumte er ein, dass die Mitglieder der Al Amnien auch nur in zwei oder drei Fahrzeuge gekommen seien könnten.

Bei der Strafanzeige hat er gesagt, er sei von den IS-Leuten, die zum Restaurant kamen, gezielt mit Namen angesprochen worden. In Widerspruch hierzu hat er bei seiner Vernehmung im Mai 2022 und in der Hauptverhandlung geäußert, sie hätten sich im Restaurant mit der Frage „Wer ist C.? “ nach ihm erkundigt.

Dass sein Onkel den Angeklagten mit Namen angesprochen und sich erkundigt habe, was er von „C. “ wolle, wie es C. in seinen polizeilichen Vernehmungen im Mai und September 2022 und in der Hauptverhandlung geschildert hat, wurde von dem Zeugen Q. nicht bestätigt, obwohl zu erwarten gewesen wäre, dass er dies mitbekommen hätte, da er und C. beim Eintreffen der IS-Leute am selben Tisch gesessen und später in unmittelbarer Nähe zueinander gestanden haben sollen.

Zum Grund der Festnahme hat C. bei der Strafanzeige und im September 2022 geäußert, ihm sei vorgeworfen worden, Kontakte zu einem irakischen Polizeioffizier gehabt und Informationen an ihn weitergegeben zu haben. In der Vernehmung im Mai 2022 hat er bekundet, ihm sei darüber hinaus vorgeworfen worden, Waffen und ein zweites Handy zu besitzen. An letzteren Vorwurf vermochte sich der Zeuge in der Hauptverhandlung auch auf Vorhalt nicht mehr zu erinnern.

In der polizeilichen Vernehmung im August 2023 hat er bekundet, der Angeklagte habe den Mittätern vor der Tür des Folterraums konkrete Anweisungen zu seiner Befragung gegeben. In der Hauptverhandlung hat er geäußert, nicht verstanden zu haben, was die IS-Leute vor der Tür gesprochen haben.

Bei der polizeilichen Vernehmung im Mai 2022 hat er berichtet, ihm sei zur Folter ein Stromkabel in die Ohren geführt worden. Demgegenüber hat er in der Hauptverhandlung bekundet, dies sei ihm nicht bei dieser Gelegenheit, sondern während einer früheren Gefangenschaft in einem Gefängnis der Milizen widerfahren.

Bei der Strafanzeige und in seiner Vernehmung im Mai 2022 hat er berichtet, er sei an seinen verbundenen Händen nach hinten hochgezogen und aufgehängt worden. In der Hauptverhandlung äußerte er demgegenüber, diese Art der Folter sei ihm nicht durch die Al Amnien, sondern in der Gefangenschaft bei den Milizen zugefügt worden.

Bei seiner Strafanzeige hat der Zeuge geäußert, er sei acht bis neun Tage in Gefangenschaft gewesen und am dritten Tag in ein Krankenhaus gebracht worden. Bei seiner Vernehmung im September 2022 hat er demgegenüber die Dauer der Gefangenschaft, die mit dem Verbringen zum Krankenhaus beendet worden sei, auf höchstens drei Tage geschätzt. In der Hauptverhandlung hat er wiederum abweichend geäußert, noch am späten Abend seiner Festnahme zum Krankenhaus gebracht worden zu sein.

In der Vernehmung im September 2022 hat der Zeuge geäußert, nur etwa anderthalb Stunden in dem Krankenhaus geblieben zu sein. Da es dort „gruselig “ gewesen sei, sei er nach einer Infusion einfach gegangen. Im Mai 2022 hatte der Zeuge demgegenüber von einem mindestens viertägigen Krankenhausaufenthalt gesprochen; in der Hauptverhandlung hat er ähnlich berichtet, er sei drei bis vier Tage im Krankenhaus verblieben und habe dort mehrere Bluttransfusionen erhalten.

In seiner Vernehmung im Mai 2022 hat er geschildert, den Weg zum Ort der Folter später in Begleitung seiner Brüder N. und Q. abgefahren zu sein. Demgegenüber hat der Zeuge N. bei der Polizei geäußert, ihn nicht dorthin begleitet zu haben. In der Hauptverhandlung hat C. in Widerspruch zu seiner vorherigen Aussage bekundet, er sei den Weg mit T., dem Bruder des Angeklagten, abgefahren. Warum er den Weg mit einem seiner vermeintlichen Peiniger gefahren sein soll, konnte er nicht plausibel erklären. Der Zeuge Q. hat hingegen in der Hauptverhandlung bekundet, T. sei an der Festnahme und Folter wahrscheinlich gar nicht beteiligt gewesen, da er während der Festnahme in einem Hinterzimmer des Restaurants Billard gespielt habe und weder mit den anderen IS-Leuten zum Restaurant hin- noch von dort mit C. weggefahren sei.

Auch hinsichtlich der Tatfolgen hat der Zeuge C. unzuverlässige Angaben gemacht:

Bei seiner polizeilichen Vernehmung im Mai 2022 äußerte er sich zu den erlittenen Verletzungen und übersandte ausweislich des Vermerkes des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 2022 (KHK CC.) im Anschluss an die Vernehmung ergänzend zwei Lichtbilder, die seinen Rücken mit zahlreichen rotblauen und geschwollenen Striemen zeigen. Nachdem ihm in der Vernehmung am 31. August 2023 der Vorhalt gemacht wurde, er habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Januar 2017 ebenfalls Bilder von Striemen auf seinem Rücken gezeigt, sie aber dort auf ein Auspeitschen wegen Alkoholkonsums zurückgeführt, hat er diese Verletzungen nicht mehr der Folter durch den Angeklagten und dessen Mittäter zugeordnet.

Bei der Polizei und in der Hauptverhandlung hat er berichtet, aufgrund während der Folter erlittener Tritte und Schläge behandlungsbedürftige Probleme mit der Niere zu haben. Für ein derartiges Nierenleiden gibt es jedoch keine Hinweise. Auf Vorhalt von Unterlagen seiner Krankenkasse räumte der Zeuge in der Hauptverhandlung ein, nur wegen Nierensteinen behandelt worden zu sein. Auch der Zeuge PP., sein Hausarzt, hat nach seinem an den Senat gerichteten Schreiben vom 14. Oktober 2024 kein fortbestehendes, behandlungsbedürftiges Nierenleiden festgestellt. Vielmehr führte er Schmerzen des C. im rechten Flankenbereich auf Rückenbeschwerden zurück.

In seiner Vernehmung im Mai 2022 hat C. berichtet, in Deutschland zwei Jahre in psychologischer Behandlung gewesen zu sein. Die Zeugin QQ. - seine Psychiaterin in der LVR-Klinik RR. - hat hingegen bekundet, er habe in einem Zeitraum von etwas mehr als zwei Jahren lediglich drei Kontakte zu ihr gehabt und sei nicht fortlaufend behandelt worden.

Bei keiner der polizeilichen Vernehmungen hat der Zeuge eine Misshandlung oder Verletzung seiner Nase durch die Folter beklagt. In der Hauptverhandlung hat er bekundet, ein Arzt habe ihm kürzlich mitgeteilt, seine Nase sei vor etwa zehn Jahren gebrochen worden, was der Zeuge als mögliche Folge der Folter bewertet hat. Erstmals in der Hauptverhandlung hat er dann auch geäußert, während der Folter habe man ihm ein Knie an die Nase gestoßen, wobei sich der Verdacht aufdrängt, dass er seine Schilderungen an die kürzlich erhaltene Diagnose angepasst hat.

(2) Erschwert wurde die Wiedergabe von Beobachtungen durch den Zeugen C. ganz erheblich dadurch, dass er mehrere ähnlich gelagerte Festnahmen durch irakische Milizen und den IS erlitten und Bestrafungsaktionen miterlebt hat und sich seine Erinnerungen überlappten.

Nach äußerst kleinteiliger Befragung des Zeugen durch den Senat hat sich herausgestellt, dass er jedenfalls zweimal von irakischen Milizen festgenommen wurde, einmal davon mit mehrmonatiger Gefangenschaft, in der er immer wieder gefoltert wurde, und mehrfach vom IS - unter anderem wegen seines Marktgewerbes, Rauchens und des Konsums von Alkohol. Der Zeuge räumte ein, kaum noch zwischen den vielen, ähnlich gelagerten Ereignissen unterscheiden zu können.

bb. Keine weiteren belastbaren Erkenntnisgrundlagen Weitere belastbare Erkenntnisgrundlagen betreffend diese Tat hatte der Senat nicht. Die Zeugen N., O. und P. sind auf die Festnahme erst aufmerksam geworden, als C. das Restaurant bereits verlassen hatte und haben nur Angaben zum Randgeschehen machen können.

Soweit der Zeuge N. bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Mai 2022 geschildert hat, er habe gesehen, dass sein Bruder mit Gewalt in ein Auto gezerrt wurde, hat er dies später nicht mehr beschrieben. Vielmehr hat er in Widerspruch hierzu bei seinen polizeilichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung bekundet, er habe sich in der Küche des Restaurants aufgehalten und sei erst durch Lärm darauf aufmerksam geworden, dass etwas geschehen sei. Als er den Gastraum betreten habe, sei sein Bruder bereits weggewesen. Soweit er bekundet hat, sein Cousin, der Sohn des Restaurantinhabers, habe ihm gesagt, er habe den Angeklagten trotz Vermummung bei der Festnahme erkannt, ist dies bereits deshalb nicht belastbar, weil der Cousin ihm auch berichtet haben soll, dass SS., ein hochrangiges und in Al Qaim als Mörder bekanntes IS-Mitglied, dabei gewesen sei. Dessen Beteiligung konnte der Zeuge C. nicht bestätigen, was angesichts des Bekanntheitsgrades des SS. nahegelegen hätte. Auch ist nicht klar, wie der Cousin den Angeklagten unter den vermummten Mitgliedern der Al Amnien erkannt haben will.

Die Zeugen O. und P. haben sich während der Festnahme außerhalb des Restaurants in der Stadt aufgehalten und sind erst später hinzugekommen. Soweit P. bekundet hat, sein Bruder TT., der nach Aussage des C. bei der Festnahme im Restaurant gewesen sei, habe ihm gesagt, der Angeklagte habe C. mitgenommen, ist dies ebenfalls nicht zuverlässig. Es ist bereits nicht klar, wie TT. zu dieser Erkenntnis gelangt ist. Darüber hinaus habe TT. dem P. mit UU., alias VV., noch einen weiteren Mittäter benannt. Dessen Tatbeteiligung hat C. jedoch sicher ausgeschlossen und hierzu bekundet, er hätte UU. erkannt, wäre er bei der Festnahme anwesend gewesen, da es sich um einen früheren Nachbarn gehandelt habe.

  1. Weitere den Beweiswert der Aussagen mindernde Umstände Der Beweiswert der Aussagen der Brüder ist aus einer Reihe weiterer Gründe gemindert, die der Senat ebenfalls zu berücksichtigen hatte.

a. Verblassung der Erinnerung der Zeugen durch den Zeitablauf Die Erinnerung der Zeugen war aufgrund des Zeitablaufs von etwa 10 Jahren vielfach verblasst, wie sie selbst bekundet haben. Insbesondere in zeitlicher Hinsicht waren sie kaum in der Lage, die Geschehnisse zuverlässig einzuordnen.

b. Austausch der Zeugen mit anderen Zu berücksichtigen hatte der Senat weiter, dass sie sich untereinander und mit weiteren Familienmitgliedern über das Tatgeschehen austauschten, wobei der Inhalt der Absprachen nicht aufgeklärt und eine Vermengung der eigenen Wahrnehmungen der Zeugen mit den Schilderungen anderer nicht ausgeschlossen werden konnte.

So haben die Zeugen N., P. und O. zu Tat 4 bekundet, nach der Festnahme des C. sei ein Tumult ausgebrochen und es sei zu einem Austausch mit verschiedenen Leuten über das Geschehene und die mutmaßlichen Tatverantwortlichen gekommen. O. hat dies in der Hauptverhandlung wie folgt zusammengefasst: „Jeder erzählte eine andere Geschichte “. Auch nach der Freilassung des C. sind die Brüder und weitere Verwandte im Krankenhaus und später im Haus des C. zusammengekommen und haben sich über die Vorfälle ausgetauscht.

Vor der Hauptverhandlung kam es ebenfalls zu Kontakten der Brüder untereinander, in der die Vorwürfe gegen den Angeklagten thematisiert wurden.

c. Belastungstendenz Die Aussagen der Zeugen C., P., N. und Q. waren zudem von Belastungstendenz geprägt. Nachdem sie im Jahr 2017 von dem mutmaßlichen Tod ihres Cousins V. erfahren haben, der 2014 im Irak vom IS zusammen mit weiteren Verwandten entführt worden sein soll, machten sie den Angeklagten ohne tragfähige Anhaltspunkte für dessen Tötung verantwortlich. Seitdem neigen sie dazu, dem Angeklagten als ehemaligem IS-Mitglied weiträumig die Beteiligung an den Verbrechen des IS zuzuschreiben.

C. beschrieb den Angeklagten bei der Polizei als „einen der gefährlichsten Funktionäre “ des IS, der „in jeder Sache gesteckt “ habe und bei „90 % der Sachen “, die er gesehen habe, anwesend gewesen sei. Er sei „verantwortlich für das Grenzgebiet zwischen Syrien und dem Irak “ und „sein Wort […] Gesetz “.

P. bezeichnete ihn bei einer polizeilichen Vernehmung als „großen Verantwortlichen “, unter dessen*„Hand der ganze Ort gestanden* “ habe.

N. beschrieb ihn bei der Polizei als „einen der gefährlichsten Männer “.

Q. behauptete bei einer polizeilichen Vernehmung: „Immer wenn die angreifen würden oder Leute mitnehmen, war WW. dabei “.

Für all das hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben.

d. Schwierigkeiten der Zeugen, über eigene Wahrnehmungen zu berichten Die Zeugen hatten erhebliche Schwierigkeiten, ihre Wahrnehmungen, insbesondere zu den Ereignissen im Irak, zu artikulieren. Keiner der Brüder war in der Lage, zusammenhängend zu berichten. Sie mussten zahlreiche Behauptungen auf Nachfragen und Vorhalte hin zurücknehmen oder relativieren. Der Senat hat zwar nicht den Eindruck, dass sie bewusst gelogen haben. Sie hatten aber erhebliche Mühe, zwischen eigener Wahrnehmung und Hörensagen sowie dem Gehörten und ihren hieraus entwickelten Vorstellungen und Vermutungen zu unterscheiden.

So hat der Zeuge C. bei der Strafanzeige zu Tat 4 berichtet, der Angeklagte habe ein Telefonat zwischen ihm und einem befreundeten irakischen Polizeioffizier mitbekommen, das er im Restaurant geführt habe. Dieser Kontakt sei ihm bei der Festnahme vorgeworfen worden. Hierdurch entsteht der Eindruck, der Angeklagte sei bei dem Telefonat anwesend gewesen. In der Vernehmung am 00. August 2023 hat der Zeuge anders geäußert, es könne sein, dass der Angeklagte im Restaurant gewesen sei. In der Hauptverhandlung hat er hingegen bekundet, der Angeklagte sei nicht zugegen gewesen.

Der Zeuge war auch kaum in der Lage, verständlich über seine Freilassung vor dem Krankenhaus zu berichten. In der polizeilichen Vernehmung im Mai 2022 hat er bekundet, man habe ihn in ein Auto geschleppt, ihm die Augenbinde abgenommen und zum Krankenhaus gefahren. In der Vernehmung im September 2022 hat er ergänzend berichtet, er habe nur aus dem Auto herausgewollt und sei in der Nähe des Krankenhauses herausgeworfen worden; Passanten hätten ihn in das Krankenhaus getragen. Diese Schilderungen erwecken den Eindruck, dass er die Ereignisse bewusst erlebt hat. Demgegenüber hat er in der Vernehmung am 00. August 2023 geschildert, er sei in der Schule bewusstlos geworden und wisse nicht, wie er ins Krankenhaus gekommen sei. Mit Hilfe von Nachfragen hat er in der Hauptverhandlung erklärt, seine Augen seien aufgrund der Folter derart geschwollen gewesen, dass er die Fahrt kaum mitbekommen habe, und er habe nachträglich erfahren, was geschehen sei.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat er berichtet, sein Bruder sei vor seinen Augen vom IS umgebracht worden. Auf Nachfrage bei einer polizeilichen Vernehmung korrigierte er, es habe sich um seinen Neffen gehandelt. In der Hauptverhandlung äußerte er, die Tötung des Neffen überhaupt nicht mitangesehen zu haben; sein Leichnam sei auf der Straße gefunden worden. Eine Erklärung für diese wechselhaften Angaben hatte der Zeuge nicht.

Auch hinsichtlich des mutmaßlichen Todes ihres Cousins V. stellten die Zeugen kaum nachvollziehbare und teils durch Erzählungen beeinflusste Behauptungen auf.

Bei seiner Strafanzeige hat der Zeuge C. geäußert, der Angeklagte habe mit XX. den V. getötet, was ein Augenzeuge vom IS seiner Familie und diese der Familie des Zeugen berichtet habe. Demgegenüber hat er in seiner polizeilichen Vernehmung im Mai 2022 bekundet, die mit V. festgenommenen Verwandten hätten gesagt, der Angeklagte und dessen Bruder T. hätten V. getötet. In der Hauptverhandlung hat er geäußert, er habe gehört, XX. selbst habe von deren Beteiligung erzählt. Eine Sprachnachricht des Angeklagten, in der er über V. äußerte, C. wisse, wer „dahinterstecke “, interpretierte der Zeuge nach seinen Angaben in einer polizeilichen Vernehmung dahingehend, der Angeklagte habe gestanden, bei der Tötung dabei gewesen zu sein.

Der Zeuge Q. hat bei einer polizeilichen Vernehmung bekundet, V. habe unter der Folter zugegeben, Informant des irakischen Staats zu sein und sei deshalb getötet worden. Hierbei handelt es sich um bloße Spekulation. In der Hauptverhandlung musste der Zeuge zugeben: „Viele haben sich die Frage gestellt, was aus ihm geworden ist. Jeder erzählte eine andere Geschichte“.

Der Zeuge C. hat in der Hauptverhandlung ohne irgendwelche Anhaltspunkte behauptet, V. habe unter Folter von einem Kontakt des Zeugen zu einem irakischen Offizier berichtet, was Grund für seine Festnahme (Tat 4) gewesen sei und dies mit den Worten „Das ist genauso, wie es passiert ist “ bekräftigt.

e. (Teils verschwiegene) Kontakte mit dem Angeklagten in den Jahren 2015-2017 Ebenfalls problematisch ist, dass die Zeugen C. und P. in den Jahren 2015 bis 2017 Kontakte zu dem Angeklagten unterhielten, die sie teils falsch dargestellt und teils verschwiegen haben.

Der Zeuge P. hat bei der Polizei berichtet, der Angeklagte habe ihn nach der Flucht aus dem Irak in Ankara aufgesucht, als er an einem Kebabstand gearbeitet habe. Das Treffen sei zwar unauffällig verlaufen, habe ihn jedoch derart verängstigt, dass er mit seiner Familie in eine andere Stadt geflüchtet sei. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge dieses Treffen, an dem auch der jüngere Bruder des Angeklagten, S., teilgenommen habe, als unproblematisch beschrieben. Weshalb der Zeuge meinte, vor dem Angeklagten aus Ankara flüchten zu müssen, konnte er dem Senat nicht plausibel erklären. Zu der vielmehr friedvollen Stimmung zwischen dem Zeugen und dem Angeklagten bei diesem Treffen im Jahr 2015 passt, dass der Zeuge - wie er in der Hauptverhandlung bestätigt hat - im Sommer desselben Jahres gemeinsam mit seinem Bruder N. in Abstimmung mit dem Angeklagten an der Beerdigung des Bruders des Angeklagten, T., teilgenommen und sogar dessen Sarg getragen hat. Dies hat P. bei seinen polizeilichen Vernehmungen allerdings verschwiegen.

Der Zeuge C. hat berichtet, er habe sich nach seiner Flucht aus dem Irak in die Türkei aus eigenem Antrieb bei dem Angeklagten gemeldet und sich mit ihm an einem Busbahnhof in Ankara getroffen. Während seines weiteren Aufenthaltes in der Türkei habe er ein paarmal über Facebook Kontakt zu dem Angeklagten gehabt.

Die Auswertung eines Mobiltelefons des Angeklagten hat ausweislich des Vermerkes des Bundeskriminalamtes vom 22. Dezember 2017 (KOK DD.) und der Sicherung der über WhatsApp geführten Kommunikation ergeben, dass C. darüber hinaus jedenfalls zwischen Oktober 2016 und April 2017 Kontakte zu dem Angeklagten unterhielt. In dieser Zeit gab es 78 beiderseitige Telefonate und Anrufversuche. Der Zeuge U. hat überdies berichtet, dass es in Deutschland freundschaftliche Treffen des Angeklagten mit C. und zumindest ein geselliges Treffen mit Dominospiel bei C. gemeinsam mit ihm und dem Angeklagten gegeben habe. Erst später habe C. den Angeklagten gemieden. Von diesen Kontakten hat der Zeuge C. bei der Polizei nicht und in der Hauptverhandlung erst auf Vorhalt berichtet, sie aber in Art und Häufigkeit heruntergespielt.

Unabhängig von der Problematik dieses Aussageverhaltens ist schwer nachzuvollziehen, dass die Zeugen von 2015 bis 2017 überhaupt soziale Kontakte zu dem Angeklagten unterhielten, wenn sie ihn für schwere IS-Verbrechen und die Festnahme und Folter des C. verantwortlich machten.

f. Genese der Anzeigeerstattung durch den Zeugen C. Vor dem Hintergrund des wechselhaften Verhältnisses der Zeugen zu dem Angeklagten hat schließlich auch die Genese der Anzeigeerstattung Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussagen aufgeworfen.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Januar 2017 wurde C. ausdrücklich danach gefragt, ob er Folter oder Hinrichtungen erlebt habe oder Extremisten kenne. Der Zeuge berichtete daraufhin von einigen Erlebnissen im Irak mit den Milizen und dem IS. Er erwähnte jedoch weder den Angeklagten, obwohl er bereits 2016 von dessen Aufenthalt in Deutschland erfahren hatte, noch die Ereignisse, die den Anklagevorwürfen zugrunde liegen.

Schwer nachvollziehbar ist, dass der Zeuge den Angeklagten erst im Juni 2021 und damit über fünf Jahre, nachdem beide in Deutschland angekommen waren, bei der Polizei angezeigt hat. Der Zeuge hat dies damit begründet, er habe anfangs nicht gewusst, wie man eine Anzeige erstatten könne, und dies erst gemacht, als er Arbeit gefunden habe. Für sein Abwarten über fünf Jahre liefert das keine plausible Erklärung. Vielmehr liegt nahe, dass sich seine Wut auf den Angeklagten erst entwickelte, als er 2017 von der vermeintlichen Tötung des V. erfuhr und die Sprachnachricht des Angeklagten dahingehend missinterpretierte, dieser habe den Tod V.s zu verantworten. Es ist plausibel, dass er dann zugewartet hat, bis einige seiner Brüder - die hiesigen Zeugen - beginnend ab Juni 2020 nach Deutschland kamen, und sich deren Unterstützung versichert hat, bevor er den Angeklagten anzeigte.

Unabhängig von den Motiven des Zeugen hat jedenfalls schon das Zuwarten mit der Anzeigeerstattung über mehr als fünf Jahre die Möglichkeiten der Sachaufklärung und die Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Zeugenaussagen erheblich beeinträchtigt.

  1. Gesamtwürdigung Bei der Gesamtwürdigung der Angaben der Zeugen C., N., P., Q. und O. zu den Taten 2, 3 und 4 der Anklage hat der Senat auch die zu Tat 1 erhobenen weiteren Beweismittel und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten am IS in Blick genommen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte als Mitglied des IS ein Interesse daran gehabt haben mag, insbesondere an der vom IS groß inszenierten Hinrichtung an dem Zakat-Haus teilzunehmen. Ferner hat der Senat bedacht, dass die Geheimpolizei Al Amnien, welcher der Angeklagte angehörte, für Festnahmen, Verhöre unter Folter und die Hinrichtung vermeintlicher Feinde des IS zuständig war und sich der Angeklagte nach den Feststellungen zu Tat 1 auch an Festnahmen beteiligt hat. Auch diese Erwägungen haben den Senat angesichts der geschilderten Schwächen der Aussagen der Brüder C., N., P., Q. und O. nicht einmal in die Nähe der Überzeugung von seiner Beteiligung an den Taten 2, 3 und 4 geführt.

F. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1, 467 Abs. 1 StPO.

... … …

Ausgefertigt

(…)

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Inhaltsverzeichnis Vorbemerkung 3

A. Feststellungen 3

I. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten 3

II. Terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ und Situation in Al Qaim/Irak 5

  1. Die terroristische Vereinigung „Islamischer Staat“ 5

  2. Situation in Al Qaim/Irak 7

III. Mitgliedschaftliche Beteiligung des Angeklagten am IS (Tat 1 der Anklage) 8

B. Beweiswürdigung 10

I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten 10

II. Zu der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“ und der Situation in Al Qaim/Irak 11

III. Zu der mitgliedschaftlichen Beteiligung des Angeklagten am IS (Tat 1 der Anklage) 12

  1. Einlassung 12

  2. Angaben der Zeugin K. 14

  3. Weitere Beweisanzeichen 17

  4. Angaben der Zeugen C., N., P., Q. und O. sowie AA. 19

  5. Nichterweislichkeit des Aufstiegs zu einem Anführer der Al Amnien 21

  6. Zu der Lösung des Angeklagten vom IS und seiner Flucht aus dem Irak 21

C. Rechtliche Würdigung 22

I. Strafbarkeit wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (Tat 1 der Anklage) 22

II. Anwendbarkeit deutschen Strafrechts und Verfolgungsermächtigung 23

D. Strafzumessung 24

I. Strafrahmen 24

II. Konkrete Strafzumessung 24

E. Teilfreispruch betreffend die Taten 2, 3 und 4 der Anklage 25

I. Anklagevorwürfe 25

  1. Hinrichtung am ehemaligen Zakat-Haus (Tat 2) 25

  2. Bestrafung eines vermeintlichen Diebes (Tat 3) 26

  3. Festnahme und Folter des C. (Tat 4) 27

II. Feststellungen 27

  1. Hinrichtung am ehemaligen Zakat-Haus (Tat 2) 27

  2. Bestrafung eines vermeintlichen Diebes (Tat 3) 28

  3. Festnahme und Folter des C. (Tat 4) 28

III. Beweiswürdigung zum Teilfreispruch 29

  1. Keine hinreichend gesicherte Wahrnehmung des Angeklagten durch die Zeugen 30

a. Bei der Hinrichtung am ehemaligen Zakat-Haus (Tat 2) 30

b. Bei der Verstümmelung eines vermeintlichen Diebes (Tat 3) 33

c. Bei der Festnahme und Folter des C. (Tat 4) 34

  1. Schwächen in den Aussagen aufgrund fehlender Konstanz und Widersprüchen, auch zu weiteren Erkenntnissen 35

a. Zu der Hinrichtung am ehemaligen Zakat-Haus (Tat 2) 36

b. Zu der Verstümmelung eines vermeintlichen Diebes (Tat 3) 43

c. Zu der Festnahme und Folter des Zeugen C. (Tat 4) 45

  1. Weitere den Beweiswert der Aussagen mindernde Umstände 49

a. Verblassung der Erinnerung der Zeugen durch den Zeitablauf 49

b. Austausch der Zeugen mit anderen 49

c. Belastungstendenz 50

d. Schwierigkeiten der Zeugen, über eigene Wahrnehmungen zu berichten 50

e. (Teils verschwiegene) Kontakte mit dem Angeklagten in den Jahren 2015-2017 52

f. Genese der Anzeigeerstattung durch den Zeugen C. 53

  1. Gesamtwürdigung 54

F. Kostenentscheidung 54

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