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12 U 14/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-11-21, 12 U 14/24
12 U 14/24Supreme CourtNov 21, 2024
§§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO, §§ 1939, 1967, 2174, 2176 BGB 1. § 134 InsO erfasst Fälle einer freiwilligen Drittleistung, nicht aber den Fall, dass den Dritten gegenüber dem Empfänger eine eigene Verbindlichkeit trifft. 2. Beim Vermächtnis findet - anders als bei der Erbschaft – kein „Von-Selbst-Erwerb“ statt. Vielmehr wird durch das Vermächtnis für den Bedachten entsprechend § 2174 BGB das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Dieser Anspruch entsteht gem. § 2176 BGB durch den Erbfall und begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Erben und dem Vermächtnisnehmer. Durch die Erfüllung des Vermächtnisses verliert der Vermächtnisnehmer seinen entsprechenden gesetzlichen Anspruch und der Erbe erhält als Gegenleistung die Befreiung von seiner Schuld.
Entscheidungsdatum: 2024-11-21
Aktenzeichen: 12 U 14/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1121.12U14.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
§§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 1 InsO, §§ 1939, 1967, 2174, 2176 BGB
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) bis 4) wird das am 01.03.2024 verkündete Teilversäumnis- und Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal – 2 O 180/23 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft zu erteilen, zu welchem Kaufpreis sie den Miteigentumsanteil von 5.349/100.000 am Grundstück Wohnungsgrundbuch von U. (...), verbunden mit dem Sondereigentum an der im Hause (...) im 1. Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung nebst Kellerraum (...) veräußert haben.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 16.875,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.08.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Parteien wie folgt: Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 87,3 % und die Beklagte zu 1) zu 12,7 %. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4). Die Beklagte zu 1) trägt die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 12,7 %. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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