Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-09-19, 5 W 3/24

5 W 3/24Supreme CourtSep 19, 2024

Regest

§ 935, 938 ZPO, §§ 3, 18, 38 MsbG, §§ 314, 323 BGB, § 14 des Mustervertrages der Bundesnetzagentur für Messstellenbetreiberrahmenverträge 1. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) kann nach § 14 Abs. 2 MSB-RV nur dann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird. An einen solchen Verstoß sind keine zu geringen Anforderungen zu stellen, da die grundzuständigen Messstellenbetreiber anson-sten den vom Gesetzgeber gewünschten Wettbewerb unterlaufen könnten. 2. Nach allgemeinen Regeln trägt der Kündigende auch im Rahmen des MSB-RV die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, auf den er sein Kündigungsrecht stützt. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv §§ 14 Abs. 2 MSB-RV, 314 Abs. 2 BGB, ist derjenige der Kündigung. 4. Leidet die auf Grundlage der Abmahnung bewirkte Leistung an einem anderen Defizit als demjenigen, für das der Gläubiger die Abmahnung ausgesprochen hatte und das daraufhin beseitigt wurde, ist eine neue Abmahnung auszusprechen. 5. Die Kündigung bedarf keiner Begründung, so dass ein Nachschieben von Umständen, die im Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund bereits bestanden, auch im Rechtsstreit noch möglich ist. 6. Voraussetzung dafür, dass der Kündigende sich auf solche nachgeschobenen Gründe berufen kann, ist, dass die Kündigungsgründe nicht ausgeschlossen sind und objektiv zur Zeit der Kündigung diese rechtfertigen. Durch das Nach-schieben der Gründe werden nicht die weiteren Voraussetzungen von §§ 14 Abs. 2 MSB-RV, 314 Abs. 2 BGB entbehrlich, so dass der nachgeschobene Grund die Kündigung nur dann rechtfertigen kann, wenn dieser entweder bereits Gegenstand einer Abmahnung war oder aber eine solche ausnahmsweise entbehrlich war.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 W 3/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-19

Aktenzeichen: 5 W 3/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0919.5W3.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kartellsenat

Leitsätze

  • § 935, 938 ZPO, §§ 3, 18, 38 MsbG, §§ 314, 323 BGB, § 14 des Mustervertrages der Bundesnetzagentur für Messstellenbetreiberrahmenverträge

    1. Der Messstellenbetreiberrahmenvertrag (MSB-RV) kann nach § 14 Abs. 2 MSB-RV nur dann fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, wenn gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages wiederholt trotz Abmahnung schwerwiegend verstoßen wird. An einen solchen Verstoß sind keine zu geringen Anforderungen zu stellen, da die grundzuständigen Messstellenbetreiber anson-sten den vom Gesetzgeber gewünschten Wettbewerb unterlaufen könnten.
    1. Nach allgemeinen Regeln trägt der Kündigende auch im Rahmen des MSB-RV die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich der wichtige Grund ergibt, auf den er sein Kündigungsrecht stützt.
    1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines wichtigen Grundes iSv §§ 14 Abs. 2 MSB-RV, 314 Abs. 2 BGB, ist derjenige der Kündigung.
    1. Leidet die auf Grundlage der Abmahnung bewirkte Leistung an einem anderen Defizit als demjenigen, für das der Gläubiger die Abmahnung ausgesprochen hatte und das daraufhin beseitigt wurde, ist eine neue Abmahnung auszusprechen.
    1. Die Kündigung bedarf keiner Begründung, so dass ein Nachschieben von Umständen, die im Zeitpunkt der Ausübung des Kündigungsrechts aus wichtigem Grund bereits bestanden, auch im Rechtsstreit noch möglich ist.
    1. Voraussetzung dafür, dass der Kündigende sich auf solche nachgeschobenen Gründe berufen kann, ist, dass die Kündigungsgründe nicht ausgeschlossen sind und objektiv zur Zeit der Kündigung diese rechtfertigen. Durch das Nach-schieben der Gründe werden nicht die weiteren Voraussetzungen von §§ 14 Abs. 2 MSB-RV, 314 Abs. 2 BGB entbehrlich, so dass der nachgeschobene Grund die Kündigung nur dann rechtfertigen kann, wenn dieser entweder bereits Gegenstand einer Abmahnung war oder aber eine solche ausnahmsweise entbehrlich war.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (16 O 36/24 [EnW]) vom 30.08.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 06.09.2024 abgeändert.

  1. Der Antragsgegnerin wird untersagt, bei den in der nachfolgenden Anlage ASt 20, Spalte 7 aufgeführten Kunden der Antragstellerin und deren Messstellen, die den in Anlage ASt 20, Spalte 1 aufgeführten Marktlokations-Identifikationsnummern zugeordnet sind,

a) die Messsysteme der Antragstellerin mit den in der anliegenden Anlage ASt 20, Spalte 2 genannten Zählernummern auszubauen,

b) gegenüber diesen Kunden mitzuteilen, dass der Messstellenbetrieb aufgrund der Kündigung der Antragsgegnerin vom 29.07.2024 beendet wurde oder wird,

c) gegenüber diesen Kunden mitzuteilen, dass die Antragsgegnerin in ihrer Rolle als grundzuständiger Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb ausschließlich übernehmen wird,

d) gegenüber diesen Kunden mitzuteilen, dass diese berechtigt seien, sich einen neuen Messstellenbetreiber zu suchen.

  1. Der Antragsgegnerin wird angedroht, dass gegen sie bei jedem schuldhaften Verstoß gegen das gerichtliche Unterlassungsgebot nach Ziff. 1, lit a), lit b), lit c) oder lit d) jeweils ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verhängt werden kann.

  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.