Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-08-26, 37 W 1/24

37 W 1/24Supreme CourtAug 26, 2024

Regest

§ 17a Abs. 4 GVG, Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 c), Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO 1. Eine Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung zum Rechtsweg auch in dem Fall beschwert, dass sie in erster Instanz die Auffassung des Gerichts geteilt hat, ihre Meinung mit dem Rechtsmittel aber ändert. 2. Die Abgrenzung privatrechtlicher von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten wird nach inländischem Rechtsverständnis vorgenommen, wenn ein Klageanspruch auf eine Norm ausländischen Rechts gestützt wird. Inländisches Recht umfasst die Brüssel Ia-VO. 3. Ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel Ia-VO anwendbar, wenn ein im Vereinigten Königreich angesiedelter Kläger einen Beklagten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verklagt. 4. Eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia-VO liegt vor, wenn die Kläger bezogen auf eine geltend gemachte Entschädigungsforderung keine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt haben, sondern nur ein nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter ein verwaltungsaktähnliches Gebilde im Vorfeld erlassen hat.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 37 W 1/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-08-26

Aktenzeichen: 37 W 1/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0826.37W1.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 37. Zivilsenat

Leitsätze

§ 17a Abs. 4 GVG, Art. 1 Abs. 1, Abs. 2 c), Art. 4 Abs. 1 Brüssel Ia-VO

Eine Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung zum Rechtsweg auch in dem Fall beschwert, dass sie in erster Instanz die Auffassung des Gerichts geteilt hat, ihre Meinung mit dem Rechtsmittel aber ändert.

Die Abgrenzung privatrechtlicher von öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten wird nach inländischem Rechtsverständnis vorgenommen, wenn ein Klageanspruch auf eine Norm ausländischen Rechts gestützt wird. Inländisches Recht umfasst die Brüssel Ia-VO.

Ungeachtet des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union sind die Zuständigkeitsvorschriften der Brüssel Ia-VO anwendbar, wenn ein im Vereinigten Königreich angesiedelter Kläger einen Beklagten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verklagt.

Eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel Ia-VO liegt vor, wenn die Kläger bezogen auf eine geltend gemachte Entschädigungsforderung keine hoheitlichen Befugnisse ausgeübt haben, sondern nur ein nicht am Rechtsstreit beteiligter Dritter ein verwaltungsaktähnliches Gebilde im Vorfeld erlassen hat.

Tenor

Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger und der Beklagten wird der Beschluss der 24. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 07.05.2024, 24 O 8/23, aufgehoben.

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist zulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Düsseldorf zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

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