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3 Kart 540/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-07-25, 3 Kart 540/24
3 Kart 540/24Supreme CourtJul 25, 2024
Ein Netzbetreiber, der zum jetzigen Zeitpunkt Einsichtnahme in die Plausibilisierungsakten zur Törnqvist-Datenfestlegung zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode begehrt, um hieraus Erkenntnisse zur weiteren Substantiierung seiner seit Januar 2019 anhängigen Beschwerde gegen die Festlegung des Produktivitätsfaktors zu gewinnen, unterliegt hinsichtlich der Darlegung des für ein Einsichtsrecht aus § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG wie aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gleichermaßen notwendigen Informationsinteresses – angesichts der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Validität der Datengrundlage und zur Ergebnisrelevanz von Datenfehlern für die Rechtmäßigkeit des Produktivitätsfaktors – erhöhten Anforderungen, denen der Einsichtspetent vorliegend nicht genügt hat.
Entscheidungsdatum: 2024-07-25
Aktenzeichen: 3 Kart 540/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0725.3KART540.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Ein Netzbetreiber, der zum jetzigen Zeitpunkt Einsichtnahme in die Plausibilisierungsakten zur Törnqvist-Datenfestlegung zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen für die dritte Regulierungsperiode begehrt, um hieraus Erkenntnisse zur weiteren Substantiierung seiner seit Januar 2019 anhängigen Beschwerde gegen die Festlegung des Produktivitätsfaktors zu gewinnen, unterliegt hinsichtlich der Darlegung des für ein Einsichtsrecht aus § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG wie aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gleichermaßen notwendigen Informationsinteresses – angesichts der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Validität der Datengrundlage und zur Ergebnisrelevanz von Datenfehlern für die Rechtmäßigkeit des Produktivitätsfaktors – erhöhten Anforderungen, denen der Einsichtspetent vorliegend nicht genügt hat.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
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