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3 Wx 77/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-07-09, 3 Wx 77/24
3 Wx 77/24Supreme CourtJul 9, 2024
Die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für …..“ erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um ein Unternehmen auf dem entsprechenden Gebiet handelt, das zum einen bundesweit tätig ist („Deutsches …..“) und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört („Zentrum …..“).
Entscheidungsdatum: 2024-07-09
Aktenzeichen: 3 Wx 77/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0709.3WX77.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für …..“ erweckt bei verständiger Betrachtung den Eindruck, dass es sich bei der betreffenden Gesellschaft um ein Unternehmen auf dem entsprechenden Gebiet handelt, das zum einen bundesweit tätig ist („Deutsches …..“) und das zum anderen aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört („Zentrum …..“).
I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg vom 10. April 2024 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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