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2 U 75/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-05-16, 2 U 75/23
2 U 75/23Supreme CourtMay 16, 2024
1. Zur Auslegung einer Klausel in einer einen Kooperationsvertrag betreffenden Aufhebungsvereinbarung zwischen zwei Unternehmen, wonach keine etwaigen wechselseitigen Ansprüche geltend gemacht werden sollen. 2. Eine Streitverkündungswirkung (§ 74 Abs. 3 i.V.m. § 68 ZPO) gegenüber einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts scheidet aus, wenn im Vorprozess nur einem der Gesellschafter der Gesellschaft der Streit verkündet wurde, im Folgeprozess aber (auch) die Gesellschaft verklagt wird. Gleiches gilt in Bezug auf einen (anderen) Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, dem im Vorprozess ebenfalls nicht der Streit verkündet wurde. 3. Da § 73 S. 1 ZPO auch die Mitteilung der „Lage des Rechtsstreits“ verlangt, muss in einem Streitverkündungsschriftsatz über einen bevorstehenden Verhandlungstermin informiert werden. 4. Zur Heilung von Verstößen gegen die Form der Streitverkündung nach § 295 ZPO im Folgeprozess. 5. Die Interventionswirkung nach § 68 ZPO bezieht sich nur auf den prozessualen Anspruch, der im Vorprozess Streitgegenstand war (Anschluss an BGH, Urt. v. 08.08.2022 – KZR 111/18, NJOZ 2023, 17).
Entscheidungsdatum: 2024-05-16
Aktenzeichen: 2 U 75/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0516.2U75.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: §§ 675, 611, 280, 281 BGB; §§ 133, 157 BGB; §§ 68, 73 S.1, 74 Abs. 3, 295 Abs. 1 ZPO
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. Juli 2023 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 900.998,00 EUR festgesetzt.
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