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20 UKI 1/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-04-25, 20 UKI 1/24
20 UKI 1/24Supreme CourtApr 25, 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-25
Aktenzeichen: 20 UKI 1/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0425.20UKI1.24.00
Dokumenttyp: Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Der Beklagten wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern) untersagt,
in Bezug auf Telekommunikationsverträge mit Verbrauchern die nachfolgenden oder inhaltsgleichen Klauseln zu verwenden:
a) „Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www….).“,
b) „Ich bestätige, die Vertragszusammenfassung und Widerrufsbelehrung für meine Unterlagen erhalten zu haben.“,
zu a), wenn dies geschieht wie in Anlage K 5, zu b), wenn dies geschieht wie in Anlagen K 9-11.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 288,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. August 2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 2/3 und der Kläger zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Verbots zu 1.a) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 €. Die Vollstreckung kann hinsichtlich der Kostenentscheidung durch Sicherheitsleistung des Vollstreckungsschuldners in Höhe von 110 % des beitreibbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte zu 1.a) verurteilt worden ist.
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