Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-04-18, 3 U 109/22

3 U 109/22Supreme CourtApr 18, 2024

Regest

1. Erwirbt ein Mitglied der Erbengemeinschaft in der Teilungsversteigerung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, das mit forderungslosen Grundschulden belastet ist, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht durch das Bargebot zu decken waren, und die der Ersteher nach dem Zuschlag aufgrund vorliegender Löschungsbewilligungen löschen lässt, können die anderen Miterben nicht aus § 816 Abs. 2 BGB die Zahlung des Nennbetrages der gelöschten Grundpfandrechte an die Erbengemeinschaft verlangen. 2. Eine Zahlung des Nennbetrages der gelöschten forderungslosen Grundschulden kann ebenso wenig aus § 816 Abs. 1 BGB beansprucht werden, wenn die anderen Miterben vor Zuschlagserteilung der Löschung zugestimmt haben und ihr Einverständnis nicht vor der Löschung widerrufen haben. 3. Einreden aus dem Sicherungsvertrag stehen dem Ersteher des Grundstücks nicht zu. 4. Dieser kann aber in seiner Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft gegen die anderen Miterben, die aus den Grundschulden die Zwangsvollstreckung betrieben wollen, die Einrede erheben, dass die Vollstreckung aus den nicht mehr valutierten Grundschulden unstatthaft ist.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 U 109/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-18

Aktenzeichen: 3 U 109/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0418.3U109.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

    1. Erwirbt ein Mitglied der Erbengemeinschaft in der Teilungsversteigerung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück, das mit forderungslosen Grundschulden belastet ist, die nach den Versteigerungsbedingungen nicht durch das Bargebot zu decken waren, und die der Ersteher nach dem Zuschlag aufgrund vorliegender Löschungsbewilligungen löschen lässt, können die anderen Miterben nicht aus § 816 Abs. 2 BGB die Zahlung des Nennbetrages der gelöschten Grundpfandrechte an die Erbengemeinschaft verlangen.
    1. Eine Zahlung des Nennbetrages der gelöschten forderungslosen Grundschulden kann ebenso wenig aus § 816 Abs. 1 BGB beansprucht werden, wenn die anderen Miterben vor Zuschlagserteilung der Löschung zugestimmt haben und ihr Einverständnis nicht vor der Löschung widerrufen haben.
    1. Einreden aus dem Sicherungsvertrag stehen dem Ersteher des Grundstücks nicht zu.
    1. Dieser kann aber in seiner Eigenschaft als Mitglied der Erbengemeinschaft gegen die anderen Miterben, die aus den Grundschulden die Zwangsvollstreckung betrieben wollen, die Einrede erheben, dass die Vollstreckung aus den nicht mehr valutierten Grundschulden unstatthaft ist.

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Oktober 2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Kleve abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

  • II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streithelfer trägt seine Aufwendungen selbst.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Gebührenstufe bis 65.000 € festgesetzt.

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