Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-02-29, 2 U 6/20

2 U 6/20Supreme CourtFeb 29, 2024

Regest

1. Der Patentanspruch ist grundsätzlich so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den Figuren der Patentschrift ergeben. 2. Figuren der Patentschrift können den Gegenstand der Erfindung auch nur ausschnittsweise zeigen. In diesem Fall sind die betreffenden Figuren zwar prinzipiell zur Bestimmung des Gegenstands des Patents heranzuziehen. Das gilt aber nicht für die Auslegung eines Merkmals, das bei dem figürlich dargestellten Gegenstand fehlt. 3. Die Auslegung des Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und deshalb von dem Verletzungsgericht eigenverantwortlich vorzunehmen. Eine Bindung an Auslegungserwägungen eines gerichtlichen Sachverständigen besteht nicht. 4. Die Entscheidungsgründe einer das Klagepatent teilweise aufrechterhaltenen Einspruchsentscheidung oder eines teilweise aufrechterhaltenden Nichtigkeitsurteils binden den Verletzungsrichter grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2021 – I-2 U 9/21, GRUR-RS 2021, 39586 Rn. 59 – Halterahmen III). Die vorliegende Stellungnahme der Rechtsbestandsinstanz ist jedoch vom Verletzungsgericht als (gewichtige) sachverständige Äußerung zu würdigen.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 6/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-02-29

Aktenzeichen: 2 U 6/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0229.2U6.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Der Patentanspruch ist grundsätzlich so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den Figuren der Patentschrift ergeben.

  2. Figuren der Patentschrift können den Gegenstand der Erfindung auch nur ausschnittsweise zeigen. In diesem Fall sind die betreffenden Figuren zwar prinzipiell zur Bestimmung des Gegenstands des Patents heranzuziehen. Das gilt aber nicht für die Auslegung eines Merkmals, das bei dem figürlich dargestellten Gegenstand fehlt.

  3. Die Auslegung des Patentanspruchs ist Rechtserkenntnis und deshalb von dem Verletzungsgericht eigenverantwortlich vorzunehmen. Eine Bindung an Auslegungserwägungen eines gerichtlichen Sachverständigen besteht nicht.

  4. Die Entscheidungsgründe einer das Klagepatent teilweise aufrechterhaltenen Einspruchsentscheidung oder eines teilweise aufrechterhaltenden Nichtigkeitsurteils binden den Verletzungsrichter grundsätzlich nicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.12.2021 – I-2 U 9/21, GRUR-RS 2021, 39586 Rn. 59 – Halterahmen III). Die vorliegende Stellungnahme der Rechtsbestandsinstanz ist jedoch vom Verletzungsgericht als (gewichtige) sachverständige Äußerung zu würdigen.

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.01.2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

  • II. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Klägerin auferlegt.

  • III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

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