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18 U 68/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-01-12, 18 U 68/22
Entscheidungsdatum: 2024-01-12
Aktenzeichen: 18 U 68/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0112.18U68.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf vom 23.02.2022, Az. 23 O 98/20, wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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