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2 U 43/15•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-01-11, 2 U 43/15
Entscheidungsdatum: 2024-01-11
Aktenzeichen: 2 U 43/15
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0111.2U43.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die Berufung gegen das am 3. Juni 2015 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az. 41 O 70/13) wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.440.000 EUR festgesetzt.
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