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20 U 279/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-12-07, 20 U 279/22
Entscheidungsdatum: 2023-12-07
Aktenzeichen: 20 U 279/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1207.20U279.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29. September 2022 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf – Az.: 37 O 95/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagte zu 2) in Höhe von 20 % und den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner in Höhe von 80 % auferlegt.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in folgender Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet:
Ziffer I.1. (Unterlassen): Beklagte zu 2) 10.000,- €,
Ziffer II. (Auskunft): Beklagte zu 1) und 2) jeweils 10.000,- €,
Im Übrigen können die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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