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2 U 79/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-07-13, 2 U 79/22
Entscheidungsdatum: 2023-07-13
Aktenzeichen: 2 U 79/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0713.2U79.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I. Die Berufung gegen das am 26. April 2022 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Verurteilung auf Vorrichtungen bezieht, bei denen
das Formgedächtniselement solchermaßen mit der Leitspindel durch ein Ratschenglied und ein Zahnrad operativ verbunden ist, dass die veränderbare Länge des Formgedächtniselements bei einer Verkürzung von einer unbelasteten Länge zu einer belasteten Länge die lineare Bewegung der Leitspindel zum Ausgang des Behälters hin bewirkt,
wobei das Zahnrad ein Gewinde aufweist und konstruiert ist, um drehbar und mit Gewindeeingriff auf der Leitspindel aufgenommen zu werden, so dass eine Drehung des Zahnrades in eine lineare Bewegung der Leitspindel resultiert,
und eine Drehung der Leitspindel verhindert wird.
II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 200.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
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