Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-05-25, 15 U 57/22

15 U 57/22Supreme CourtMay 25, 2023

Regest

1. Der Anbieter/Lieferant eines wesentlichen Mittels im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG kann einer Verwendungsbestimmung seiner Abnehmer zum Einsatz des angebotenen/gelieferten Gegenstandes im Rahmen der geschützten Lehre dadurch entgegenwirken, dass er Warnhinweise anbringt, die geeignet und ausreichend sind, um hinreichend sicher erwarten zulassen, dass Patentverletzungen zukünftig verhindert werden. Ob ein Warnhinweis diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist hierbei u.a. der angesprochene Verkehrskreis. Insoweit ist zwischen dem Endverbraucher und einem Fachunternehmen zu differenzieren, da Fachunternehmen – anders als ein privater Verbraucher – schon aus eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden. 2. Ist ein Warnhinweis vorhanden, obliegt es regelmäßig der klagenden Partei darzutun und ggf. zu beweisen, dass der Warnhinweis nicht geeignet ist, zukünftige Patentverletzungen der Angebotsempfänger/Belieferten sicher zu verhindern. Daraus folgt, dass es grundsätzlich an der Klägerin ist, unter Darlegung von Tatsachen vorzubringen, wie der Verkehr bzw. das Fachpublikum das beanstandete Angebot versteht. Insoweit genügt ein schlichtes Bestreiten der von den Beklagten behaupteten Wirkungen des Warnhinweises in der Regel nicht, insbesondere wenn es sich bei der Bestreitenden um ein Fachunternehmen handelt, welches selbst über eigene Kenntnisse und ein eigenes Verständnis des Warnhinweises verfügt. 3. Warnhinweise auf einer Umverpackung können im Einzelfall ein geeignetes Mittel zum Ausschluss der Verwendungsbestimmung beim Abnehmer sein. Dies setzt allerdings voraus, dass dieser Warnhinweis auch von dem oder denjenigen Personen(en) zur Kenntnis genommen werden kann, der oder die über den Einsatz des Gegenstandes entscheiden. Bei einem Fachunternehmen handelt es sich dabei regelmäßig um die Geschäftsleitung.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 15 U 57/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-25

Aktenzeichen: 15 U 57/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0525.15U57.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Leitsätze

Der Anbieter/Lieferant eines wesentlichen Mittels im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG kann einer Verwendungsbestimmung seiner Abnehmer zum Einsatz des angebotenen/gelieferten Gegenstandes im Rahmen der geschützten Lehre dadurch entgegenwirken, dass er Warnhinweise anbringt, die geeignet und ausreichend sind, um hinreichend sicher erwarten zulassen, dass Patentverletzungen zukünftig verhindert werden. Ob ein Warnhinweis diesen Anforderungen genügt, ist eine Frage des Einzelfalls. Maßgeblich ist hierbei u.a. der angesprochene Verkehrskreis. Insoweit ist zwischen dem Endverbraucher und einem Fachunternehmen zu differenzieren, da Fachunternehmen – anders als ein privater Verbraucher – schon aus eigenen wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen regelmäßig bemüht sein werden, Patentverletzungen zu vermeiden.

Ist ein Warnhinweis vorhanden, obliegt es regelmäßig der klagenden Partei darzutun und ggf. zu beweisen, dass der Warnhinweis nicht geeignet ist, zukünftige Patentverletzungen der Angebotsempfänger/Belieferten sicher zu verhindern. Daraus folgt, dass es grundsätzlich an der Klägerin ist, unter Darlegung von Tatsachen vorzubringen, wie der Verkehr bzw. das Fachpublikum das beanstandete Angebot versteht. Insoweit genügt ein schlichtes Bestreiten der von den Beklagten behaupteten Wirkungen des Warnhinweises in der Regel nicht, insbesondere wenn es sich bei der Bestreitenden um ein Fachunternehmen handelt, welches selbst über eigene Kenntnisse und ein eigenes Verständnis des Warnhinweises verfügt.

Warnhinweise auf einer Umverpackung können im Einzelfall ein geeignetes Mittel zum Ausschluss der Verwendungsbestimmung beim Abnehmer sein. Dies setzt allerdings voraus, dass dieser Warnhinweis auch von dem oder denjenigen Personen(en) zur Kenntnis genommen werden kann, der oder die über den Einsatz des Gegenstandes entscheiden. Bei einem Fachunternehmen handelt es sich dabei regelmäßig um die Geschäftsleitung.

Tenor

    1. Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 7. April 2022 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (4b O 107/20) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Es wird festgestellt,

  1. dass der Klageantrag,

die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehen war, zu unterlassen,

Kunststoffkanten, welche dazu geeignet sind, in einem Verfahren zur Herstellung eines Möbelpaneels in Gestalt einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff verwendet zu werden, bei dem auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei eine Oberfläche der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfläche auf den Paneelkorpus gefügt wird,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 163 XXA Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland (nur Beklagte zu 1)) anzubieten und/oder (alle Beklagten) zu liefern,

bei denen durch die Laserbeaufschlagung nur eine dünne Schicht aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, während die restliche, dickere Schicht der Kunststoffkante im festphasigen Zustand gehalten wird,

ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfläche der Kantenbänder mittels Lasers und anschließendem Fügen auf einen Panelkorpus einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserfügen in Deutschland für die Klägerin patentrechtlich geschützt ist und daher der separaten Zustimmung der Klägerin bedarf,

in der Hauptsache erledigt ist.

  1. dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser dadurch entstanden ist, dass die Beklagte zu 1) in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 8. Juni 2021 und die Beklagten zu 2) und 3) in der Zeit vom 24. Februar 2020 bis 8. Juni 2021

Kunststoffkanten, welche dazu geeignet sind, in einem Verfahren zur Herstellung eines Möbelpaneels in Gestalt einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff verwendet zu werden, bei dem auf einem Paneelkorpus eine Kunststoffkante aufgebracht wird, wobei eine Oberfläche der Kunststoffkante aufgeschmolzen und die Kunststoffkante sodann mit ihrer aufgeschmolzenen Oberfläche auf den Paneelkorpus gefügt wird,

im Geltungsbereich des deutschen Teils des EP 1 163 XXA Dritten zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland (nur Beklagte zu 1)) angeboten und/oder (alle Beklagten) geliefert haben,

bei dem durch die Laserbeaufschlagung nur eine dünne Schicht aufgeschmolzen und mit dem Paneelkorpus verschmolzen wird, während die restliche, dickere Schicht der Kunststoffkante im festphasigen Zustand gehalten wird,

ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Aufschmelzen der Oberfläche der Kantenbänder mittels Lasers und anschließendem Fügen auf einen Panelkorpus einer Möbelplatte aus einem Holzwerkstoff bzw. kurz: dass das Laserfügen in Deutschland für die Klägerin patentrechtlich geschützt ist und daher der separaten Zustimmung der Klägerin bedarf,

wobei sich die Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 1) für die Handlungen in der Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2012 auf die Herausgabe dessen beschränkt, was sie auf Kosten der Klägerin erlangt hat.

II. Die Beklagten werden verurteilt,

  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, die Beklagte zu 1) seit 1. Januar 2013 bis zum 8. Juni 2021, die Beklagten zu 2) und 3) seit 24. Februar 2020 bis zum 8. Juni 2021, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege, nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine in elektronischer Form vorzulegen sind, in denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen begangen haben, die Beklagte zu 1) für die Zeit ab 1. Januar 2009 bis zum 8. Juni 2021, die Beklagten zu 2) und 3) für die Zeit ab 24. Februar 2020 bis zum 8. Juni 2021, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, welche die Kunststoffkanten patentgemäß verwendet haben;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet sowie der dafür aufgewandten Kosten;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

    1. Die Kosten der ersten und der zweiten Instanz werden den Beklagten zu 70 % und der Klägerin zu 30 % auferlegt.
    1. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000,00 und die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

    1. Die Revision wird nicht zugelassen.

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