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12 W 8/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-05-25, 12 W 8/23
12 W 8/23Supreme CourtMay 25, 2023
114 Abs. 2, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, § 64 S. 1 GmbHG a.F.; § 3 InsVV 1. Die Erhebung einer Teilklage durch den Insolvenzverwalter ist nicht als mutwillig i.S.d. § 114 Abs. 2 ZPO anzusehen, wenn dieser nachvollziehbare Sachgründe dafür vorbringt, warum er auf die Geltendmachung der Gesamtforderung verzichtet (Anschluss an BGH, Beschl. v. 06.12.2010 - II ZB 13/09 Rn. 5 ff.). 2. Ist Gegenstand der beabsichtigten Rechtsverfolgung ein Anspruch auf Ersatz verschiedener, in einem bestimmten Zeitraum vom Geschäftsführer veranlasster Zahlungen i.S.d. § 64 GmbHG a.F., liegt keine Teilklage vor, wenn daneben wegen anderer Zahlungen noch weitere Ersatzansprüche in Betracht kommen. Da jede einzelne Zahlung - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einen Ersatzanspruch i.S.d. § 64 GmbHG a.F. auslöst, sind die hieraus resultierenden Ansprüche prozessual selbständig und nicht nur unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs. Daher bedarf die Beschränkung mehrerer Ansprüche auf einzelne keiner weiteren sachlichen Rechtfertigung. 3. Für das Prozess- und Vollstreckungsrisiko ist – ohne anderweitige Anhaltspunkte – regelmäßig ein Abschlag i.H.v. 30 % vorzunehmen. 4. Bei der Prognose der voraussichtlichen Verfahrenskosten ist es allein sachgerecht, auf die gesetzliche Regelvergütung einschließlich der vorgesehenen Auslagen abzustellen, weil die Berechtigung von Zu- und Abschlägen nach § 3 InsVV erst bei der Vergütungsfestsetzung durch das Insolvenzgericht geprüft wird.
Entscheidungsdatum: 2023-05-25
Aktenzeichen: 12 W 8/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0525.12W8.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
114 Abs. 2, 116 S. 1 Nr. 1 ZPO, § 64 S. 1 GmbHG a.F.; § 3 InsVV
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 20.04.2023 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 07.04.2023 (Az. 7 O 111/22) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 26.04.2023 wird zurückgewiesen.
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