Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-04-27, 5 Kart 5/21

5 Kart 5/21Supreme CourtApr 27, 2023

Regest

§ 21a Abs. 5 S. 1 EnWG, § 6 Abs. 1, Abs. 2 ARegV, § 12 Abs. 1 S. 1 ARegV,§ 13 Abs. 2 ARegV, § 13 Abs. 3 ARegV, § 4 Abs. 1 GasNEV 1. Eine systematische Benachteiligung oder Unterschätzung der Versorgungsaufgabe sog. "kombinierter Versorger" im Rahmen des Effizienzvergleichs für Gasverteilnetzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode lässt sich nicht feststellen. 2. Aufwendungen für Gasspürgeräte, die der Netzbetreiber der örtlichen Feuerwehr als Ausrüstung für gastechnische Unfälle spendet, haben keinen Bezug zum Netzbetrieb und sind daher nicht anerkennungsfähig. 3. Ungewöhnlich niedrige Kosten im Basisjahr können nicht im Wege der Analogie als Besonderheit des Geschäftsjahres angesehen werden und auf diese Weise bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht bleiben.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 5 Kart 5/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-27

Aktenzeichen: 5 Kart 5/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0427.5KART5.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kartellsenat

Leitsätze

  • § 21a Abs. 5 S. 1 EnWG, § 6 Abs. 1, Abs. 2 ARegV, § 12 Abs. 1 S. 1 ARegV,§ 13 Abs. 2 ARegV, § 13 Abs. 3 ARegV, § 4 Abs. 1 GasNEV

    1. Eine systematische Benachteiligung oder Unterschätzung der Versorgungsaufgabe sog. "kombinierter Versorger" im Rahmen des Effizienzvergleichs für Gasverteilnetzbetreiber für die 3. Regulierungsperiode lässt sich nicht feststellen.
    1. Aufwendungen für Gasspürgeräte, die der Netzbetreiber der örtlichen Feuerwehr als Ausrüstung für gastechnische Unfälle spendet, haben keinen Bezug zum Netzbetrieb und sind daher nicht anerkennungsfähig.
    1. Ungewöhnlich niedrige Kosten im Basisjahr können nicht im Wege der Analogie als Besonderheit des Geschäftsjahres angesehen werden und auf diese Weise bei der Ermittlung des Ausgangsniveaus außer Betracht bleiben.

Tenor

Auf die Beschwerde der Betroffenen vom 01.04.2020 wird der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 04.03.2020, BK9-16/8186, aufgehoben und die Bundesnetzagentur wird verpflichtet, die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen der Betroffenen für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2022 (dritte Regulierungsperiode Gas) unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzulegen.

Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur zu 95 % zu tragen. Die Bundesnetzagentur hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Betroffenen zu 5 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird für die Zeit bis zum 15.08.2022 auf …. € , danach bis zum 30.03.2023 auf … € und für die Zeit danach auf … € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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