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3 Wx 62/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-04-06, 3 Wx 62/22
Entscheidungsdatum: 2023-04-06
Aktenzeichen: 3 Wx 62/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0406.3WX62.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Das beteiligte Standesamt wird angewiesen, die im Geburtenregister G 0000/2020 des Standesamts A.-Stadt bei den Eintragungen zur Beteiligten zu 1. als Kindesmutter und zu dem Kind B. vorhandenen einschränkenden Zusätze „Identität nicht nachgewiesen “ und „Namensführung nicht nachgewiesen “ zu streichen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1. tragen die Beteiligten zu 3. und zu 4. als Gesamtschuldner.
III. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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