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16 U 154/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-03-09, 16 U 154/21
Entscheidungsdatum: 2023-03-09
Aktenzeichen: 16 U 154/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0309.16U154.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 28.10.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird hinsichtlich der bislang höchstrichterlich nicht geklärten Voraussetzungen des Geldentschädigungsanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DS-GVO, konkret ob insoweit Darlegung und ggf. Beweis eines von der Verletzungshandlung zu trennenden (materiellen oder immateriellen) Schadens erforderlich sind, zugelassen.
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