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15 U 55/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-02-23, 15 U 55/21
Entscheidungsdatum: 2023-02-23
Aktenzeichen: 15 U 55/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0223.15U55.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.08.2021, 4a O 99/20, abgeändert.
Die Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger 511,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2020 zu zahlen
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
III.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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