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3 Wx 25/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-01-31, 3 Wx 25/22
3 Wx 25/22Supreme CourtJan 31, 2023
1. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG können neben dem Maß des Obsiegens oder Unterliegens auch die Art der Verfahrensführung, die verschuldete oder unverschuldete Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, die bestehende familiäre und persönliche Nähe zwischen dem Erblasser und den Verfahrensbeteiligten oder zwischen den Verfahrensbeteiligten untereinander sowie das Interesse am Ausgang des Verfahrens und das Maß der Verfahrensförderung von Bedeutung sein. 2. Im Allgemeinen ist es nur bei einem engen verwandtschaftlichen Verhältnis, wie es zwischen Verwandten gerader Linie besteht, sowie bei einem engen persönlichen Verhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten angezeigt, maßgeblich wegen dieser Nähebeziehung eine ansonsten in Betracht kommende Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Beteiligten abzulehnen. 3. Ein zerrüttetes Verwandtschaftsverhältnis rechtfertigt es nicht, dem obsiegenden Verfahrensbeteiligten eine Kostenerstattung zu versagen.
Entscheidungsdatum: 2023-01-31
Aktenzeichen: 3 Wx 25/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0131.3WX25.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: § 81 Abs. 1 FamFG
I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. bis zu 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25. November 2021 im Kostenausspruch teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beteiligte zu 4. hat die gerichtlichen Kosten des Verfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 1. bis zu 3. die ihnen im amtsgerichtlichen Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
II. Dem Beteiligten zu 4. fallen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die in der Beschwerdeinstanz entstandenen notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. bis zu 3. zur Last.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren entspricht der Summe der notwendigen Auslagen der Beteiligten zu 1. bis zu 3. im amtsgerichtlichen Verfahren. Auf die einzelnen Rechtsbehelfe entfällt jeweils ein Teilbetrag in Höhe der dem betreffenden Rechtsbehelfsführer entstandenen notwendigen Auslagen.
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