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3 Kart 4/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-11-30, 3 Kart 4/22
3 Kart 4/22Supreme CourtNov 30, 2022
8 Abs. 1 Nr. 9 KWKAusV erfordert die Angabe eines taggenauen voraussichtlichen Datums der (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs einer KWK-Anlage. Eine Monatsangabe im Gebotsformular muss die Bundesnetzagentur nicht im Wege der Auslegung vervollständigen. Die hierfür erforderlichen Erwägungen gehen über ihre im Ausschreibungsverfahren nur eingeschränkt bestehenden individuellen Prüf- und Befassungspflichten hinaus.
Entscheidungsdatum: 2022-11-30
Aktenzeichen: 3 Kart 4/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1130.3KART4.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
8 Abs. 1 Nr. 9 KWKAusV erfordert die Angabe eines taggenauen voraussichtlichen Datums der (Wieder-)Aufnahme des Dauerbetriebs einer KWK-Anlage. Eine Monatsangabe im Gebotsformular muss die Bundesnetzagentur nicht im Wege der Auslegung vervollständigen. Die hierfür erforderlichen Erwägungen gehen über ihre im Ausschreibungsverfahren nur eingeschränkt bestehenden individuellen Prüf- und Befassungspflichten hinaus.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
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