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3 Wx 127/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-09-19, 3 Wx 127/22
3 Wx 127/22Supreme CourtSep 19, 2022
1. Die Übertragung einer Buchgrundschuld kann nur nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen. 2. Die Übertragung kann auch durch einen Nichtberechtigten mit Einwilligung des Berechtigten gemäß § 185 Abs. 1 BGB erfolgen. Mit der Abtretung der Grundschuld und der Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) gibt der Zedent regelmäßig zu erkennen, dass sein Rechtsnachfolger über das Grundpfandrecht frei verfügen können soll, z.B. durch Aufhebung oder Weiterübertragung und damit auch die Löschung oder Abtretung des übertragenen Rechtes beantragen können soll. 3. Von einer Einwilligung auch ohne Voreintragung des Zessionars ist grundsätzlich auszugehen, wenn der eingetragene Gläubiger des Buchgrundpfandrechts mit seiner Abtretungserklärung dem Zessionar zugleich eine Bewilligung in der Form des § 29 GBO zur Umschreibung aushändigt. Die Einwilligung deckt grundsätzlich auch Kettenabtretungen ab. 4. § 39 Abs. 1 GBO verlangt nicht, dass derjenige, der die Eintragung nach § 19 GBO bewilligt hat, im Grundbuch voreingetragen sein muss. Eingetragen sein muss der Inhaber des durch die Verfügung betroffenen Rechts, nicht jedoch derjenige, der ihn vertritt oder über dessen Recht verfügen kann.
Entscheidungsdatum: 2022-09-19
Aktenzeichen: 3 Wx 127/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0919.3WX127.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3, 873 Abs. 1, 185 Abs. 1 BGB; §§ 19, 29, 39 Abs. 1 GBO
| - 1. Die Übertragung einer Buchgrundschuld kann nur nach §§ 1192 Abs. 1, 1154 Abs. 3 BGB i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB durch deren Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage der Einigung mit dem bisherigen Gläubiger wirksam erfolgen.
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts K. – Rechtspfleger – vom 17. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die der Beteiligten zu 3 in der Beschwerdeinstanz entstandenen Auslagen fallen der Beteiligten zu 1 zur Last. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Geschäftswert wird auf 766.937,82 € festgesetzt.
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