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3 Kart 113/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-06-30, 3 Kart 113/21
3 Kart 113/21Supreme CourtJun 30, 2022
Die Entnahmestelle i.S.d. § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich unter Berücksichtigung aller relevanten technischen und rechtlichen Gesichtspunkte an der Schnittstelle zwischen den elektrischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und des Netzkunden. Die für die Netzentgeltabrechnung maßgebliche Anschlussnetzebene der Entnahmestelle liegt auch in dem Fall, dass die kundeneigenen Anlagen mit der Umspannstation (MS/NS) durch im Eigentum des Netzbetreibers stehende Niederspannungsleitungen verbunden sind, die als Bestandteile des Netzanschlusses von der Anschlussnehmerin über Netzanschlusskostenbeiträge finanziert worden sind und von dieser ausschließlich genutzt werden, in der Niederspannung.
Entscheidungsdatum: 2022-06-30
Aktenzeichen: 3 Kart 113/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0630.3KART113.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die Entnahmestelle i.S.d. § 2 Nr. 6 StromNEV befindet sich unter Berücksichtigung aller relevanten technischen und rechtlichen Gesichtspunkte an der Schnittstelle zwischen den elektrischen Einrichtungen im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers und des Netzkunden. Die für die Netzentgeltabrechnung maßgebliche Anschlussnetzebene der Entnahmestelle liegt auch in dem Fall, dass die kundeneigenen Anlagen mit der Umspannstation (MS/NS) durch im Eigentum des Netzbetreibers stehende Niederspannungsleitungen verbunden sind, die als Bestandteile des Netzanschlusses von der Anschlussnehmerin über Netzanschlusskostenbeiträge finanziert worden sind und von dieser ausschließlich genutzt werden, in der Niederspannung.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der Beteiligten trägt die Beschwerdeführerin.
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