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2 RBs 71/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-05-16, 2 RBs 71/22
2 RBs 71/22Supreme CourtMay 16, 2022
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1, § 79 Abs. 3 Satz 1 StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 1. Bei der Beanstandung, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge, die nur dann in zulässiger Weise erhoben ist, wenn eine konkrete Beweistatsache behauptet, ein bestimmtes Beweismittel benannt und dargelegt wird, welche Umstände den Tatrichter zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre. 2. Der Tatrichter ist nicht gehalten, Unterlagen, über die auch die Ermittlungsbehörden nicht verfügen und die lediglich der Verteidiger aus seiner Perspektive für bedeutsam hält, außerhalb der richterlichen Aufklärungspflicht bei Dritten herbeizuschaffen. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 16. Mai 2022, IV-2 RBs 71/22
Entscheidungsdatum: 2022-05-16
Aktenzeichen: 2 RBs 71/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0516.2RBS71.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
OWiG § 77 Abs. 2 Nr. 1, § 79 Abs. 3 Satz 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Bei der Beanstandung, das Amtsgericht habe einen Beweisantrag rechtsfehlerhaft nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG abgelehnt, handelt es sich der Sache nach um eine Aufklärungsrüge, die nur dann in zulässiger Weise erhoben ist, wenn eine konkrete Beweistatsache behauptet, ein bestimmtes Beweismittel benannt und dargelegt wird, welche Umstände den Tatrichter zur weiteren Beweisaufnahme hätten drängen müssen und welches Beweisergebnis von der unterbliebenen Beweiserhebung zu erwarten gewesen wäre.
Der Tatrichter ist nicht gehalten, Unterlagen, über die auch die Ermittlungsbehörden nicht verfügen und die lediglich der Verteidiger aus seiner Perspektive für bedeutsam hält, außerhalb der richterlichen Aufklärungspflicht bei Dritten herbeizuschaffen.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 16. Mai 2022, IV-2 RBs 71/22
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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