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Verg 32/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-04-06, Verg 32/21
Entscheidungsdatum: 2022-04-06
Aktenzeichen: Verg 32/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0406.VERG32.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 18.06.2021 (VK 2 – 15/21 BKartA) aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bei fortbestehender Beschaffungsabsicht das Angebot der Beigeladenen zu dem im Amtsblatt der EU am 23.10.2020 unter der Nr. 2020/S 207-50-1019 bekannt gemachten Verfahren über die Instandsetzung der alten Waschmühltalbrücke von der Wertung auszuschließen und die Angebotswertung zu wiederholen.
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 2. Vergabekammer des Bundes vom 18.06.2021 (VK 2 – 15/21 BKartA) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Nachprüfungsverfahren einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin haben die Antragsgegnerin und die Beigeladenen als Gesamtschuldner zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten auf Seiten der Antragstellerin wird für notwendig erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin.
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