Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-04-04, 12 W 5/22

12 W 5/22Supreme CourtApr 4, 2022

Regest

I-12 W 5/22 § 63 Abs. 2 S. 1 GKG, §§ 39 Abs. 1, 40, 43 GKG 1. Die Wertfestsetzung des Gerichts für die zu erhebenden Gebühren gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ergeht durch Beschluss. Dieser kann im Urteil als Nebenentscheidung enthalten sein. 2. Da in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht nur eine Verfahrensgebühr für das gesamte Verfahren erhoben wird, die mit der Einreichung der unbedingten Klage bei Gericht entsteht, ist eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen. 3. Bleibt eine vom Kläger in Bezug auf den ursprünglich geltend gemachten Anspruch abgegebene Erledigungserklärung einseitig und nimmt der Kläger die Klage hinsichtlich dieses Anspruchs, nachdem er zwischenzeitlich einen weiteren Anspruch klageweise geltend gemacht hat, erst in der mündlichen Verhandlung zurück, sind beide Ansprüche zumindest zeitweise gleichzeitig anhängig. In diesem Fall kommt es auf die Streitfrage, ob die Zusammenrechnung von Streitgegenstandswerten die gleichzeitige Anhängigkeit der verschiedenen Streitgegenstände erfordert oder ob eine Zusammenrechnung auch schon dann erfolgen muss, wenn die verschiedenen Streitgegenstände innerhalb des Rechtszugs nacheinander verfolgt werden, nicht an.

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 5/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-04

Aktenzeichen: 12 W 5/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0404.12W5.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

I-12 W 5/22

§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG, §§ 39 Abs. 1, 40, 43 GKG

    1. Die Wertfestsetzung des Gerichts für die zu erhebenden Gebühren gemäß § 63 Abs. 2 S. 1 GKG ergeht durch Beschluss. Dieser kann im Urteil als Nebenentscheidung enthalten sein.
    1. Da in einem Zivilverfahren vor dem Landgericht nur eine Verfahrensgebühr für das gesamte Verfahren erhoben wird, die mit der Einreichung der unbedingten Klage bei Gericht entsteht, ist eine nach bestimmten Verfahrensabschnitten gestaffelte Festsetzung des (Gebühren-)Streitwerts von Amts wegen für die Festsetzung der Gerichtsgebühren nicht erforderlich und vom Gerichtskostengesetz auch nicht vorgesehen.
    1. Bleibt eine vom Kläger in Bezug auf den ursprünglich geltend gemachten Anspruch abgegebene Erledigungserklärung einseitig und nimmt der Kläger die Klage hinsichtlich dieses Anspruchs, nachdem er zwischenzeitlich einen weiteren Anspruch klageweise geltend gemacht hat, erst in der mündlichen Verhandlung zurück, sind beide Ansprüche zumindest zeitweise gleichzeitig anhängig. In diesem Fall kommt es auf die Streitfrage, ob die Zusammenrechnung von Streitgegenstandswerten die gleichzeitige Anhängigkeit der verschiedenen Streitgegenstände erfordert oder ob eine Zusammenrechnung auch schon dann erfolgen muss, wenn die verschiedenen Streitgegenstände innerhalb des Rechtszugs nacheinander verfolgt werden, nicht an.

Tenor

Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.02.2022 wird die Streitwertfestsetzung im Urteil der 12. Zivilkammer – Einzelrichterin – des Landgerichts Duisburg vom 20.01.2022 teilweise abgeändert.

Der Streitwert wird auf 28.085,79 € festgesetzt.

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