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15 U 16/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-02-10, 15 U 16/21
15 U 16/21Supreme CourtFeb 10, 2022
1. § 513 Abs. 2 ZPO findet auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung; dem steht § 937 Abs. 1 ZPO nicht entgegen. 2. Eine vergleichende Werbung mit dem Ergebnis einer von einem unabhängigen Dritten durchgeführten Kundenbefragung ist nicht allein deswegen unlauter im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG, weil die Antworten der befragten Kunden subjektive Einschätzungen enthalten.
Entscheidungsdatum: 2022-02-10
Aktenzeichen: 15 U 16/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0210.15U16.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilsenat
I.
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 18.12.2020 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf, Az. 38 O 122/20, abgeändert. Unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen werden die Ziffern 2), 3), 4) und 5) der Beschlussverfügung der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 14.07.2020 aufgehoben und der Antrag der Verfügungsklägerin vom 13.07.2020 auf Erlass einer dahingehenden einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
II.
Die Kosten der Berufung haben die Verfügungsklägerin zu 40 % und die Verfügungsbeklagte zu 60 % zu tragen. Die Kosten erster Instanz haben – in Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – die Verfügungsklägerin zu 45 % und die Verfügungsbeklagte zu 55 % tragen.
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