Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-12-20, 10 U 102/21

10 U 102/21Supreme CourtDec 20, 2021

Full text

Oberlandesgericht Düsseldorf — 10 U 102/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-20

Aktenzeichen: 10 U 102/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1220.10U102.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.01.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet.

Gründe

G r ü n d e :

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 ZPO.

Die tragenden Gründe für die Zurückweisung der Berufung sind bereits im Hinweisbeschluss vom 18.11.2021 niedergelegt. Auch nach nochmaliger Überprüfung der Sach- und Rechtslage hält der Senat an der darin geäußerten Auffassung fest.

Auch in seiner Stellungnahme vom 6.12.2021 vermag der Kläger nicht darzutun, dass sein Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung versehen sei, welche die Gefahr einer Betriebsuntersagung mit sich bringe.

Nach dem Bericht der Untersuchungskommission „Volkswagen“ des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur konnten bei Fahrzeugen, welche mit dem Motor A. versehen sind, keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Dies hat auch das Kraftfahrt-Bundesamt bestätigt. Ein Rückruf ist nicht erfolgt und steht auch nicht zu erwarten. Droht dem Kläger somit weder eine Betriebsuntersagung noch sonst eine Einschränkung der Nutzbarkeit seines Fahrzeugs, so ist auch ein Schaden nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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