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3 UF 36/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-12-17, 3 UF 36/21
Entscheidungsdatum: 2021-12-17
Aktenzeichen: 3 UF 36/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1217.3UF36.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat für Familiensachen
Der Antragsgegner wird unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags der Antragstellerin verpflichtet, an die Antragstellerin
Trennungsunterhalt
für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 19.336 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.022 € seit dem 22.09.2020, aus 1.351 € seit dem 03.07.2020, aus 1.412 € seit dem 03.08.2020, aus 1.498 € seit dem 03.09.2020, aus 1.455 € seit dem 03.10.2020, aus jeweils 1.412 € seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 1.387 € seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021
und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von 1.314 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag,
Kindesunterhalt für J… L…., geboren am 15.06….,
für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 1.398 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 190 € seit dem 03.08.2020, aus 194 € seit dem 03.09.2020, aus 191 € seit dem 03.10.2020, aus jeweils 190 € seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 221,50 € seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021
und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612b BGB (aktueller Zahlbetrag: 540,50 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem jeweils fälligen Unterhaltsbetrag
sowie Kindesunterhalt für M… L…, geboren am 21.02….,
für die Zeit vom 01.07.2020 bis zum 28.02.2021 in Höhe rückständiger insgesamt 1.168 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 160 € seit dem 03.08.2020, aus 156 € seit dem 03.09.2020, aus 159 € seit dem 03.10.2020, aus jeweils 160 € seit dem 03.11.2020 und dem 03.12.2020 sowie aus jeweils 186,50 € seit dem 03.01.2021 und dem 03.02.2021
und ab dem 01.03.2021 monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats in Höhe von in Höhe von 144 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gemäß § 1612a BGB abzüglich anrechenbaren hälftigen Kindergeldes gemäß § 1612b BGB (aktueller Zahlbetrag: 456,50 €)
zu zahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden dem Antragsgegner zu 86 % und der Antragstellerin zu 14 % auferlegt. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner 82 % und die Antragstellerin 18 %.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
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