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23 U 81/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-12-14, 23 U 81/21
Entscheidungsdatum: 2021-12-14
Aktenzeichen: 23 U 81/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1214.23U81.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 14e Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Einzelrichterin – vom 03.03.2021 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.365,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 80% und die Beklagte zu 20%. Dies gilt nicht für die Kosten der Streithilfe, die zu 80% von der Klägerin und im Übrigen von der Streithelferin selbst zu tragen sind.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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