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Verg 55/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-12-01, Verg 55/20
Entscheidungsdatum: 2021-12-01
Aktenzeichen: Verg 55/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1201.VERG55.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vergabesenat
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu … gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 2. Dezember 2020 (VK 1-92/20) wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde Antragsgegnerinnen zu … wird der Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 2. Dezember 2020 (VK 1-92/20) aufgehoben und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen, soweit er auf die Gebietslose … bezogen ist.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Senat notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden den Antragsgegnerinnen zu ... zu 3/4 auferlegt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu 1/4 und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung vor dem Senat notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerinnen zu … insgesamt zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dort notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin werden den Antragsgegnerinnen zu …zur Hälfte aufzuerlegen; die Kosten des Verfahrens im Übrigen hat die der Antragstellerin zu tragen, die auch den Antragsgegnerinnen zu … ihre notwendigen Auslagen zu 4/10 und den Antragsgegnerinnen zu … ihre notwendigen Auslagen insgesamt zu erstatten hat.
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