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2 W 16/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-10-11, 2 W 16/21
Entscheidungsdatum: 2021-10-11
Aktenzeichen: 2 W 16/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1011.2W16.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin werden die Beschlüsse der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Juli 2020 sowie vom 5. Juli 2021, soweit dort zu Lasten der Schuldnerin erkannt wurde, aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgeldes vom 24. September 2019 wird zurückgewiesen.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 16. November 2020 wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt die Gläubigerin.
IV.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
V.
Der Gegenstandswert der Beschwerdeverfahren beträgt 20.000,- €, wovon 7.500,- € auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin und 12.500,- € auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin entfallen.
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