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3 Kart 5/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-08-18, 3 Kart 5/20
3 Kart 5/20Supreme CourtAug 18, 2021
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur Kosten, die im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen als beeinflussbare Kosten berücksichtigt worden sind, bei der Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV als volatile Kosten behandelt. Hierin liegt keine rechtswidrige Abänderung des der Bestandskraft zugänglichen materiellen Regelungsgehaltes der Festlegung der Erlösobergrenzen, wie aus der besonderen Rechtsnatur der volatilen Kosten folgt.
Entscheidungsdatum: 2021-08-18
Aktenzeichen: 3 Kart 5/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0818.3KART5.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Bundesnetzagentur Kosten, die im Rahmen der Festlegung der Erlösobergrenzen als beeinflussbare Kosten berücksichtigt worden sind, bei der Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV als volatile Kosten behandelt. Hierin liegt keine rechtswidrige Abänderung des der Bestandskraft zugänglichen materiellen Regelungsgehaltes der Festlegung der Erlösobergrenzen, wie aus der besonderen Rechtsnatur der volatilen Kosten folgt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu … Euro festgesetzt.
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