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2 W 15/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-08-09, 2 W 15/21
Entscheidungsdatum: 2021-08-09
Aktenzeichen: 2 W 15/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0809.2W15.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2020 dahingehend abgeändert, dass das Zwangsgeld nunmehr 12.500,- € beträgt.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000,- €.
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