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7 U 110/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-07-09, 7 U 110/20
Entscheidungsdatum: 2021-07-09
Aktenzeichen: 7 U 110/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0709.7U110.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.04.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand des Nachlasses des am 26.09.2018 in O. verstorbenen H. V. zum Stichtag 26.09.2018 zu erteilen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses, welches folgende Punkte umfasst: (*1)
a. Bargeld,
b. Bankgirokonten, Sparkonten, Festgeldkonten, sonstige
Konten,
c. Forderungen aller Art,
d. Wertpapiere, Aktien, auch in Depots,
e. Anteile an Immobilienfonds,
f. Immobilieneigentum,
g. Investmentanteile aller Art,
h. Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen mit
gewähltem Kapitalwahlrecht,
i. Nachlassverbindlichkeiten (Erblasser- und Erbfallschulden),
j. alle ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen an
Dritte, die der Erblasser in der Zeit vom 26.09.2008 bis zum
26.09.2018 getätigt hat, sowie ohne zeitliche Begrenzung alle
ganz oder teilweise unentgeltlichen Zuwendungen an Dritte,
bei denen der Erblasser sich ein Nießbrauchs- oder
Nutzungsrecht an dem zugewandten Gegenstand vorbehalten
hat.
Wegen des weitergehenden Auskunftsantrags zu 1. wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
Im Übrigen, d.h. wegen der Abweisung der Klageanträge zu 2., 3. und 4., wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Berufungsverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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